Rechtssatz RS0124208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124208
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.
Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen.Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124208
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00011_08V0000_001