Rechtssatz RS0106080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106080
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des § 9 ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des Paragraph 9, ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2329/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2329/96w
- 2 Ob 11/08v
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 11/08v
Vgl
- 6 Ob 166/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 166/18g
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106080
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02329_96W0000_001