Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - dh unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91 uva).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - dh unabhängig vom Vorliegen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91 uva).
Entgegen den Revisionsausführungen liegt kein Ausnahmefall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Die Regelung dieser Bestimmung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei ..." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (8 Ob 502/91 ua). Ein solcher Streit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN voraussetzt, daß der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Hier geht es aber nicht um eine Streitigkeit aus dem Jagdpachtvertrag zwischen den Pachtvertragsparteien. Der erhobene Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch des Klägers als Eigentümer des zahmen, ihm entkommenen und vom Beklagten erlegten Rothirschen hat mit der Frage der Jagdberechtigung des Beklagten im Revier nichts zu tun.Entgegen den Revisionsausführungen liegt kein Ausnahmefall des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vor. Die Regelung dieser Bestimmung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei ..." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (8 Ob 502/91 ua). Ein solcher Streit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN voraussetzt, daß der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Hier geht es aber nicht um eine Streitigkeit aus dem Jagdpachtvertrag zwischen den Pachtvertragsparteien. Der erhobene Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch des Klägers als Eigentümer des zahmen, ihm entkommenen und vom Beklagten erlegten Rothirschen hat mit der Frage der Jagdberechtigung des Beklagten im Revier nichts zu tun.
Eine analoge Anwendung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO auf den hier vorliegenden Fall liefe der im § 502 Abs 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers entgegen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO auf den hier vorliegenden Fall liefe der im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers entgegen.
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 31.200,-- beträgt, war daher die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.