Begründung:
Die klagenden Parteien begehren die Feststellungen, daß der Zusatzvertrag zum Bestandvertrag zwischen der erst- bis drittbeklagten Partei und Franz K*****, Gertraud M***** und Gudrun O***** vom Februar 1993 über das Grundstück 577/88 Baufläche/Alpen Obertauern 185 in der Liegenschaft EZ 282 KatGem Tweng rechtswidrig sei und daß die erst- bis drittbeklagten Parteien nicht berechtigt seien, das genannte Grundstück in Bestand zu geben oder sonst an andere Personen als die klagenden Parteien zu überlassen.
Die klagenden Parteien brachten unter anderem vor, sie seien die Erben nach dem am 29.November 1990 verstorbenen Johann S*****, der am 23. August 1988 einen Bestandvertrag über dieses Grundstück, auf dem die E*****hütte als Superädifikat errichtet sei, abgeschlossen habe. Im Punkt VIII dieses Bestandvertrages sei vereinbart, daß der Vertrag nur auf direkte Nachkommen übergehe; die Kläger seien direkte Nachkommen des Johann S*****. Die Einantwortung des Nachlasses des Johann S***** an die klagenden Parteien mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg sei spätestens Ende April 1993 rechtskräftig geworden. Damit sei das Bestandrecht auf die klagenden Parteien als Erben übergegangen. Im Februar 1993 hätten die erst- bis drittbeklagten Parteien mit Franz K*****, Gertraud L***** und Gudrun O***** einen "Zusatzvertrag zum Bestandvertrag" abgeschlossen, nach dem das gegenständliche Grundstück diesen Personen überlassen werde. Dieser gegen den Willen der klagenden Parteien geschlossene Zusatzvertrag sei rechtswidrig.Die klagenden Parteien brachten unter anderem vor, sie seien die Erben nach dem am 29.November 1990 verstorbenen Johann S*****, der am 23. August 1988 einen Bestandvertrag über dieses Grundstück, auf dem die E*****hütte als Superädifikat errichtet sei, abgeschlossen habe. Im Punkt römisch acht dieses Bestandvertrages sei vereinbart, daß der Vertrag nur auf direkte Nachkommen übergehe; die Kläger seien direkte Nachkommen des Johann S*****. Die Einantwortung des Nachlasses des Johann S***** an die klagenden Parteien mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg sei spätestens Ende April 1993 rechtskräftig geworden. Damit sei das Bestandrecht auf die klagenden Parteien als Erben übergegangen. Im Februar 1993 hätten die erst- bis drittbeklagten Parteien mit Franz K*****, Gertraud L***** und Gudrun O***** einen "Zusatzvertrag zum Bestandvertrag" abgeschlossen, nach dem das gegenständliche Grundstück diesen Personen überlassen werde. Dieser gegen den Willen der klagenden Parteien geschlossene Zusatzvertrag sei rechtswidrig.
Die dem Rechtsstreit auf seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Franz K*****, Gertraud L***** und Gudrun O***** erhoben die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag handle; die klagenden Parteien seien nicht Vertragsparteien des Zusatzvertrages, das Begehren betreffe daher nicht eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag. Ansprüche dritter Personen, die an einem Vertrag nicht als Parteien beteiligt seien, seien keine Ansprüche aus einem Bestandvertrag.
Die beklagten Parteien schlossen sich den Einwänden der Nebenintervenienten an und wendeten gleichfalls sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Tamsweg ein, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis handle.
Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg. Es führte aus, die klagenden Parteien seien nicht Vertragsparteien des Zusatzvertrages vom Februar 1993; das Klagebegehren betreffe daher nicht einen Streit aus einem Bestandvertrag.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien gegen diesen Beschluß nicht Folge; den Rekursen der erst- bis drittbeklagten Parteien und der Nebenintervenienten gab es hingegen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Klage zurückwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, die klagenden Parteien begehrten die Unwirksamerklärung eines Bestandvertrages, an dem sie nicht beteiligt seien; ein Rechtsstreit zwischen den gegenwärtigen und künftigen Mietern sei kein Streit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses. Die Überweisung sei mangels eines Antrages der klagenden Parteien unzulässig gewesen; der Unzuständigkeitsausspruch des Erstgerichtes sei daher durch die Zurückweisung der Klage zu ergänzen gewesen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Tamsweg zurück- oder abgewiesen und dem Bezirksgericht Tamsweg die Verhandlung und Entscheidung im gegenständlichen Rechtsstreit aufgetragen werde.
Die beklagten Parteien beantragen, dem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.