Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und Abs 1 ZPO), und auch berechtigt ist.Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz eins, ZPO), und auch berechtigt ist.
Mit Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Bejahung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kraft Analogie durch das Rekursgericht.
Das Rekursgericht hat vorerst den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 ZPO unter Hinweis auf Fasching zutreffend dargestellt und - von den für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Ausführungen in der Klage ausgehend - auch richtig erkannt, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht zwischen den Parteien eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsvertrages geführt wird (vgl. MGA JN-ZPO14 § 49 JN/E 69; Fasching, Kommentar I 303, 419; Palten, Bestandverfahren RzDas Rekursgericht hat vorerst den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO unter Hinweis auf Fasching zutreffend dargestellt und - von den für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Ausführungen in der Klage ausgehend - auch richtig erkannt, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht zwischen den Parteien eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsvertrages geführt wird vergleiche MGA JN-ZPO14 Paragraph 49, JN/E 69; Fasching, Kommentar römisch eins 303, 419; Palten, Bestandverfahren Rz
10) und auch nicht die Rückforderung einer verbotenen Ablöse betrifft, der vorliegende Rechtsstreit somit vom Wortlaut der genannten Zuständigkeitsbestimmung nicht erfaßt wird. Dem Rekursgericht kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertritt, die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache hinge von der Beurteilung der Frage ab, ob ein Mietvertrag mit den Beklagten als Nachmieter der Klägerin zustandegekommen sei, hier also eine "bestandrechtliche Frage" zu beantworten sei. Die Klägerin hat ihr Begehren nämlich gar nicht allein aus dem Zustandekommen eines Mietvertrages mit den Beklagten abgeleitet, sondern vielmehr auch behauptet, die Beklagten hätten vertragswidrig die Wohnung nicht bezogen, sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, nicht Mieter geworden zu sein. Wird das Klagebegehren aber auf einen solchen Vertragsbruch gestützt, so hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites vom Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Abtretungsvertrages und nicht von Ansprüchen der Klägerin aus einem Bestand- oder Nutzungsvertrag im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 1.Fall JN ab. Da - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - weder die ZVN 1983 noch die WGN 1989 eine Änderung der Zuständigkeit für "alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen" herbeigeführt hat, hat die Lehre mit Recht den Standpunkt vertreten, daß auch die vor diesen Gesetzesänderungen in Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung ihre Gültigkeit beibehalten hat, wonach die Begründung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bestandverträgen nach § 49 Abs 2 Z 5 und § 83 JN grundsätzlich zur Voraussetzung hat, daß der Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestand- oder Nutzungsvertrages geführt wird (Palten, aaO Rz 14 Punkt 10. samt Rechtsprechungshinweis). Wird ein Rechtsschutzbegehren aber - so wie im vorliegenden Fall - nicht aus einem Bestand- oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw. deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt doch kein Sachverhalt vor, von dem gesagt werden könnte, daß er nach der im § 49 Abs 2 Z 5 JN zum Ausdruck kommenden Wertung mit den darin beschriebenen Rechtsstreitigkeiten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt, sodaß der im § 49 Abs 2 Z 5 JN geregelte, vom Wert des Streitgegenstandes unabhängige Zuständigkeitstatbestand auch für den vorliegenden, darunter nicht zu subsumierenden Sachverhalt im Sinne einer Lückenfüllung anzuwenden wäre. Die vom Rekursgericht erwähnte Absicht des Gesetzgebers, bestandrechtliche Streitigkeiten bei den Bezirksgerichten zu konzentrieren, rechtfertigt noch nicht die Annahme der vom Rekursgericht erblickten Rechtslücke. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen bestandrechtliche Probleme - im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen - bloß als Vorfragen zu lösen sind, und auch unabhängig davon, ob das Verfahren zwischen den Parteien des Bestand- oder sonstigen Nutzungsvertrages oder deren Rechtsnachfolger geführt wird, in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte verweisen wollen. Auch die mit der WGN 1989 erfolgten Ausdehnung des Zuständigkeitstatbestandes des § 49 Abs 2 Z 5 JN auf Streitigkeiten über verbotene Ablösen (§ 27 MRG) "zwischen wem immer" läßt nicht den Schluß zu, der Gesetzgeber hätte den bisher anerkannten Grundsatz, daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes in diesen Fällen nur dann gegeben ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bzw deren Rechtsnachfolger handelt, nicht bloß bei Streitigkeiten über verbotene Ablösen durchbrechen, sondern ganz allgemein für alle Streitigkeiten "aus" Bestandverträgen beseitigen wollen. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er diesen Umstand wohl durch Neufassung sämtlicher Zuständigkeitstatbestände dieser Bestimmung dergestalt zum Ausdruck gebracht, daß die Unmaßgeblichkeit der an den Streitigkeiten beteiligten Personen für alle hier geregelten Fälle und nicht bloß für die neu in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte einbezogenen Streitigkeiten normiert wird. Da verbotene Ablösen erfahrungsgemäß nicht nur von Vermietern, sondern vielfach auch von Vormietern, bisweilen auch von Verwaltern begehrt wurden, sollte durch Schaffung des neuen Zuständigkeitstatbestandes im § 49 Abs 2 Z 5 JN durch Art IX Z 1 lit b WGN 1989 eine Konzentration aller Ablöseprozesse beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Bestandsache bzw durch Nutzungsvertrag überlassene Sache liegt, erreicht werden. Kann somit nicht gesagt werden, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuschaffung eines weiteren Tatbestandes für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes auch eine Änderung des bisher bereits geltenden Zuständigkeitstatbestandes hätte vornehmen müssen, so kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit und damit Ergänzungsbedürftigkeit der wiederholt genannten Zuständigkeitsnorm keine Rede sein.10) und auch nicht die Rückforderung einer verbotenen Ablöse betrifft, der vorliegende Rechtsstreit somit vom Wortlaut der genannten Zuständigkeitsbestimmung nicht erfaßt wird. Dem Rekursgericht kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertritt, die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache hinge von der Beurteilung der Frage ab, ob ein Mietvertrag mit den Beklagten als Nachmieter der Klägerin zustandegekommen sei, hier also eine "bestandrechtliche Frage" zu beantworten sei. Die Klägerin hat ihr Begehren nämlich gar nicht allein aus dem Zustandekommen eines Mietvertrages mit den Beklagten abgeleitet, sondern vielmehr auch behauptet, die Beklagten hätten vertragswidrig die Wohnung nicht bezogen, sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, nicht Mieter geworden zu sein. Wird das Klagebegehren aber auf einen solchen Vertragsbruch gestützt, so hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites vom Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Abtretungsvertrages und nicht von Ansprüchen der Klägerin aus einem Bestand- oder Nutzungsvertrag im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, 1.Fall JN ab. Da - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - weder die ZVN 1983 noch die WGN 1989 eine Änderung der Zuständigkeit für "alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen" herbeigeführt hat, hat die Lehre mit Recht den Standpunkt vertreten, daß auch die vor diesen Gesetzesänderungen in Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung ihre Gültigkeit beibehalten hat, wonach die Begründung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bestandverträgen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 83, JN grundsätzlich zur Voraussetzung hat, daß der Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestand- oder Nutzungsvertrages geführt wird (Palten, aaO Rz 14 Punkt 10. samt Rechtsprechungshinweis). Wird ein Rechtsschutzbegehren aber - so wie im vorliegenden Fall - nicht aus einem Bestand- oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw. deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt doch kein Sachverhalt vor, von dem gesagt werden könnte, daß er nach der im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zum Ausdruck kommenden Wertung mit den darin beschriebenen Rechtsstreitigkeiten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt, sodaß der im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN geregelte, vom Wert des Streitgegenstandes unabhängige Zuständigkeitstatbestand auch für den vorliegenden, darunter nicht zu subsumierenden Sachverhalt im Sinne einer Lückenfüllung anzuwenden wäre. Die vom Rekursgericht erwähnte Absicht des Gesetzgebers, bestandrechtliche Streitigkeiten bei den Bezirksgerichten zu konzentrieren, rechtfertigt noch nicht die Annahme der vom Rekursgericht erblickten Rechtslücke. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen bestandrechtliche Probleme - im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen - bloß als Vorfragen zu lösen sind, und auch unabhängig davon, ob das Verfahren zwischen den Parteien des Bestand- oder sonstigen Nutzungsvertrages oder deren Rechtsnachfolger geführt wird, in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte verweisen wollen. Auch die mit der WGN 1989 erfolgten Ausdehnung des Zuständigkeitstatbestandes des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auf Streitigkeiten über verbotene Ablösen (Paragraph 27, MRG) "zwischen wem immer" läßt nicht den Schluß zu, der Gesetzgeber hätte den bisher anerkannten Grundsatz, daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes in diesen Fällen nur dann gegeben ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bzw deren Rechtsnachfolger handelt, nicht bloß bei Streitigkeiten über verbotene Ablösen durchbrechen, sondern ganz allgemein für alle Streitigkeiten "aus" Bestandverträgen beseitigen wollen. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er diesen Umstand wohl durch Neufassung sämtlicher Zuständigkeitstatbestände dieser Bestimmung dergestalt zum Ausdruck gebracht, daß die Unmaßgeblichkeit der an den Streitigkeiten beteiligten Personen für alle hier geregelten Fälle und nicht bloß für die neu in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte einbezogenen Streitigkeiten normiert wird. Da verbotene Ablösen erfahrungsgemäß nicht nur von Vermietern, sondern vielfach auch von Vormietern, bisweilen auch von Verwaltern begehrt wurden, sollte durch Schaffung des neuen Zuständigkeitstatbestandes im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN durch Artikel römisch neun, Ziffer eins, Litera b, WGN 1989 eine Konzentration aller Ablöseprozesse beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Bestandsache bzw durch Nutzungsvertrag überlassene Sache liegt, erreicht werden. Kann somit nicht gesagt werden, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuschaffung eines weiteren Tatbestandes für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes auch eine Änderung des bisher bereits geltenden Zuständigkeitstatbestandes hätte vornehmen müssen, so kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit und damit Ergänzungsbedürftigkeit der wiederholt genannten Zuständigkeitsnorm keine Rede sein.
Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist daher gemäß § 49 Abs 1 JN das von der Klägerin zu Recht angerufene Erstgericht zuständig.Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist daher gemäß Paragraph 49, Absatz eins, JN das von der Klägerin zu Recht angerufene Erstgericht zuständig.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und dem Erstgericht nach ersatzloser Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.