Rechtssatz RS0046562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046562
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Streitigkeit vor.Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Streitigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046562
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0020OB00529_9300000_001