Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt hier ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht vor. Nach dieser Bestimmung gelten die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN voraus, dass der Streit (unmittelbar) zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0046553 [T4]). Im vorliegenden Fall liegt aber kein Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags, nämlich zwischen den beiden Beklagten, vor, vielmehr behauptet die Klägerin als Dritte das Nichtbestehen des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrags. Es liegt somit keine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt hier ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht vor. Nach dieser Bestimmung gelten die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN voraus, dass der Streit (unmittelbar) zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0046553 [T4]). Im vorliegenden Fall liegt aber kein Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags, nämlich zwischen den beiden Beklagten, vor, vielmehr behauptet die Klägerin als Dritte das Nichtbestehen des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrags. Es liegt somit keine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls wäre der von der Klägerin gestellte Abänderungsantrag als ein solcher nach § 508 ZPO zu werten, worüber das Berufungsgericht zu entscheiden hätte.Da der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO setzen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Diesfalls wäre der von der Klägerin gestellte Abänderungsantrag als ein solcher nach Paragraph 508, ZPO zu werten, worüber das Berufungsgericht zu entscheiden hätte.