Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands unter anderem alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen einschließlich der Nachwirkungen aus solchen Verträgen vor die Bezirksgerichte. Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses stellt einen Anspruch im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN dar (7 Ob 76/97w). Die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern geführt wird (7 Ob 76/97w; EvBl 1994/74; RdW 1993, 367; RZ 1985/51; Mayr in Rechberger ZPO Rz 11 zu § 49 JN). Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag, aus dem sich die Mietzinsforderung der klagenden Parteien ableitet, nach dem für die Frage der Zuständigkeit maßgeblichen Klagsvorbringen zwischen diesen und einer KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte sei, abgeschlossen. Die Beklagte wird nicht als Mitmieterin, sondern lediglich auf Grund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der ehemaligen Mieterin in Anspruch genommen. Wenngleich eine KEG ebenso wie eine OHG oder KG nach herrschender Ansicht keine Rechtspersönlichkeit hat, so kann sie gemäß § 4 Abs 1 EGG, § 161 Abs 2 und § 124 Abs 1 HGB unter ihrer Firma Rechte (also auch Mietrechte) erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Hat die KEG nach dem Klagsvorbringen Mietrechte von den klagenden Parteien erworben, so war sie - und nicht ihre persönlich haftende Gesellschafterin - Partei des Bestandvertrags, muss doch ein Vertragsabschluss mit einer Personengesellschaft bzw einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft dahin verstanden werden, dass als Vertragspartner nicht bestimmte Personen (hier: die beklagte Gesellschafterin), sondern der oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (immolex 1999, 237 ua; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1092; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu §§ 1092 bis 1094). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die in Anspruch genommene Gesellschafterin - allenfalls - persönlich für die von der KEG zu erbringenden Leistungen haftet (RdW 1995, 60). Ist eine KEG zum Rechtserwerb befähigt (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 21 zu § 124), dann wäre es nicht einzusehen, warum nicht (ausschließlich) sie Vertragspartnerin in einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag sein sollte. Ansprüche einer Personengesellschaft werden schließlich auch grundsätzlich in der Weise geltend gemacht, dass als klagende Partei die Gesellschaft selbst auftritt (RZ 1982/17; EvBl 1980/167; SZ 53/77; GesRZ 1976, 59; EvBl 1972/162; SZ 23/57).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands unter anderem alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen einschließlich der Nachwirkungen aus solchen Verträgen vor die Bezirksgerichte. Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses stellt einen Anspruch im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN dar (7 Ob 76/97w). Die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern geführt wird (7 Ob 76/97w; EvBl 1994/74; RdW 1993, 367; RZ 1985/51; Mayr in Rechberger ZPO Rz 11 zu Paragraph 49, JN). Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag, aus dem sich die Mietzinsforderung der klagenden Parteien ableitet, nach dem für die Frage der Zuständigkeit maßgeblichen Klagsvorbringen zwischen diesen und einer KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte sei, abgeschlossen. Die Beklagte wird nicht als Mitmieterin, sondern lediglich auf Grund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der ehemaligen Mieterin in Anspruch genommen. Wenngleich eine KEG ebenso wie eine OHG oder KG nach herrschender Ansicht keine Rechtspersönlichkeit hat, so kann sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG, Paragraph 161, Absatz 2 und Paragraph 124, Absatz eins, HGB unter ihrer Firma Rechte (also auch Mietrechte) erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Hat die KEG nach dem Klagsvorbringen Mietrechte von den klagenden Parteien erworben, so war sie - und nicht ihre persönlich haftende Gesellschafterin - Partei des Bestandvertrags, muss doch ein Vertragsabschluss mit einer Personengesellschaft bzw einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft dahin verstanden werden, dass als Vertragspartner nicht bestimmte Personen (hier: die beklagte Gesellschafterin), sondern der oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (immolex 1999, 237 ua; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1092,; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die in Anspruch genommene Gesellschafterin - allenfalls - persönlich für die von der KEG zu erbringenden Leistungen haftet (RdW 1995, 60). Ist eine KEG zum Rechtserwerb befähigt (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 21 zu Paragraph 124,), dann wäre es nicht einzusehen, warum nicht (ausschließlich) sie Vertragspartnerin in einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag sein sollte. Ansprüche einer Personengesellschaft werden schließlich auch grundsätzlich in der Weise geltend gemacht, dass als klagende Partei die Gesellschaft selbst auftritt (RZ 1982/17; EvBl 1980/167; SZ 53/77; GesRZ 1976, 59; EvBl 1972/162; SZ 23/57).
Aus all dem ergibt sich, dass der Gerichtsstand des § 49 Abs 2 Z 5 JN nach dem Klagsvorbringen für die Beklagte nicht zur Anwendung gelangen kann, sodass die darauf gegründete Zurückweisung der Klage nicht gerechtfertigt ist.Aus all dem ergibt sich, dass der Gerichtsstand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nach dem Klagsvorbringen für die Beklagte nicht zur Anwendung gelangen kann, sodass die darauf gegründete Zurückweisung der Klage nicht gerechtfertigt ist.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben; das Erstgericht hat unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.