Rechtssatz RS0062137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062137
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Rechtssatz
Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 590/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 590/80
Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim)
- 1 Ob 578/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 578/81
Vgl auch; Beisatz: Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79). (T1) Veröff: RZ 1982/17 S 58
- 1 Ob 328/99p
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 328/99p
Vgl; nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. (T2)
Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung. (T3)
- 6 Ob 58/00y
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 58/00y
Auch; nur: Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. (T4)
Beisatz: Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren. (T5)
Beisatz: Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. (T6)
- 6 Ob 251/99a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 251/99a
Vgl
- 1 Ob 192/08d
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T7)
- 4 Ob 18/13w
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 18/13w
Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T8)
- 6 Ob 189/19s
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062137
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_003