Aus den Entscheidungsgründen:
Das Vermögen einer Kommanditgesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter, auch der Kommanditisten (Kastner, Grundriß[3], 63, 111; Welser in GesRZ 1978, 141; Hueck, Das Recht der OHG[4], 217; HS 8177, 8098, 6133, 5130). Das Vermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Art. 7 Nr. 9 und 10 EVHGB), über welches der einzelne Gesellschafter - auch anteilsmäßig - nicht verfügen darf. Die Verfügung über die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Werte steht vielmehr nur der Gesamtheit der Gesellschaft zu, welche diese Befugnis durch die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter ausübt. Da die der offenen Handelsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft zustehenden Rechte einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens bilden, ist es dem einzelnen Gesellschafter als solchem grundsätzlich verwehrt, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, selbst wenn er Leistung an die Gesellschaft begehrt (Hueck a. a. O., 219 und die in FN 9 zitierte Literatur und Judikatur, insbesondere Fischer in Großkomm HGB[3] II/1, 237 Anm. 10; Schlegelberger - Geßler, HGB[4], 1106 Anm. 11; SZ 50/124; GesRZ 1976, 59). Die Geltendmachung von Ansprüchen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft erfolgt demnach grundsätzlich in der Weise, daß als klagende Partei die Gesellschaft (§§ 124 Abs. 11, 161 Abs. 2 HGB), vertreten durch einen oder mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter (§§ 125, 126, 161 Abs. 2, 170 HGB), auftritt. Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, z. B. aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und steht nur dieser zu. Im Abwicklungsstadium ist die Einziehung von Forderungen der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Pflicht der Abwickler (§ 149 Satz 1 HGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann hingegen Sozialansprüche jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, mit der actio pro socio geltend machen (EvBl. 1978/204; Kastner a. a. O., 57; Hadding,Das Vermögen einer Kommanditgesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter, auch der Kommanditisten (Kastner, Grundriß[3], 63, 111; Welser in GesRZ 1978, 141; Hueck, Das Recht der OHG[4], 217; HS 8177, 8098, 6133, 5130). Das Vermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Artikel 7, Nr. 9 und 10 EVHGB), über welches der einzelne Gesellschafter - auch anteilsmäßig - nicht verfügen darf. Die Verfügung über die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Werte steht vielmehr nur der Gesamtheit der Gesellschaft zu, welche diese Befugnis durch die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter ausübt. Da die der offenen Handelsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft zustehenden Rechte einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens bilden, ist es dem einzelnen Gesellschafter als solchem grundsätzlich verwehrt, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, selbst wenn er Leistung an die Gesellschaft begehrt (Hueck a. a. O., 219 und die in FN 9 zitierte Literatur und Judikatur, insbesondere Fischer in Großkomm HGB[3] II/1, 237 Anmerkung 10; Schlegelberger - Geßler, HGB[4], 1106 Anmerkung 11; SZ 50/124; GesRZ 1976, 59). Die Geltendmachung von Ansprüchen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft erfolgt demnach grundsätzlich in der Weise, daß als klagende Partei die Gesellschaft (Paragraphen 124, Absatz 11, 161, Absatz 2, HGB), vertreten durch einen oder mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter (Paragraphen 125, 126, 161, Absatz 2, 170, HGB), auftritt. Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, z. B. aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und steht nur dieser zu. Im Abwicklungsstadium ist die Einziehung von Forderungen der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Pflicht der Abwickler (Paragraph 149, Satz 1 HGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann hingegen Sozialansprüche jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, mit der actio pro socio geltend machen (EvBl. 1978/204; Kastner a. a. O., 57; Hadding,
Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personalgesellschaft, JZ 1975, 162; Hueck a. a. O., 261; Fischer a. a. O., 237 Anm. 11; BGHZ 10/14, 91, 101). Auch Schadenersatzansprüche gegen einen Mitgesellschafter als Liquidator können Sozialansprüche sein, wenn sie aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten resultieren (RGZ 158/48, 302, 314; Hueck a. a. O., 505; Hadding a. a. O., 162).Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personalgesellschaft, JZ 1975, 162; Hueck a. a. O., 261; Fischer a. a. O., 237 Anmerkung 11; BGHZ 10/14, 91, 101). Auch Schadenersatzansprüche gegen einen Mitgesellschafter als Liquidator können Sozialansprüche sein, wenn sie aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten resultieren (RGZ 158/48, 302, 314; Hueck a. a. O., 505; Hadding a. a. O., 162).
Um einen solchen Anspruch handelt es sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Beklagte nicht Mitgesellschafter war und ihm demnach auch eine Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten nicht zur Last fallen kann. Der von den Klägern erhobene Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten als gerichtlich bestellten Liquidator ist daher ein Anspruch aus einem Drittverhältnis.
Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren (§ 146 Abs. 1 HGB), die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können (§ 150 HGB). Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden (§ 146 Abs. 2 HGB), stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu. An dieser Rechtslage, insbesondere der Fortdauer der gesamthändischen Bindung des Vermögens in der Abwicklungsgesellschaft, ändert sich auch dann nichts, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Liquidation beendet und die Firma im Handelsregister gelöscht wurde (§ 157 Abs. 1 HGB). Zeigt sich in der Folge, daß noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, sei es auch in Form eines Schadenersatzanspruches gegen einen Liquidator, so ist die Liquidation in Wahrheit noch nicht beendet und fortzusetzen. Die Gesellschaft hat nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch (Hueck a. a. O., 519; Schilling in Großkomm HGB[3] II/2, 102 Anm. 11). Auch die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Liquidator der Gesellschaft steht demnach dem einzelnen Gesellschafter nicht zu, sondern nur der von der Gesamtheit der Gesellschafter oder von einem anderen gerichtlich zu bestellenden Liquidator vertretenen Gesellschaft (Hueck a. a. O., 505). Diese Rechtsansicht wurde vom OGH bereits in der Entscheidung SZ 29/39 vertreten. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Reichsgericht, wenn es in der Entscheidung RGZ 91/10, 34, 36 Rechnungslegungsansprüche mit der Begründung, diese könnten nicht anders behandelt werden als Schadenersatzansprüche, nur der Gesellschaft zubilligte. Auch der deutsche Bundesgerichtshof erachtete in BGHZ 10/14, 91, 101 nur die Gesellschaft als befugt, einen Schadenersatzanspruch gegen einen Liquidator geltend zu machen. Er trug in dieser Entscheidung nur der Besonderheit des Falles Rechnung (a. a. O., 103), daß es sich bei der geltend gemachten Forderung um das letzte Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft handelte, das nach dem Auseinandersetzungsverfahren zweifelsfrei dem klagenden Gesellschafter allein zustand; nur aus diesem Grund erachtete er ihn als berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, um die Leistung des Schadenersatzes an die Gesellschaft zur sofortigen Weiterleitung an den Kläger als allein anspruchsberechtigten Gesellschafter zu vermeiden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es wurde nicht behauptet, daß nur mehr die Kläger und nicht auch ein anderer Gesellschafter oder Gläubiger der Gesellschaft (vgl. RGZ 158/48, 302, 314) Ansprüche auf einen allfälligen weiteren Liquidationserlös haben. Wenn die Revision darauf verweist, die nach § 146 Abs. 2 und 3 HGB Beteiligten hätten ein selbständiges Klagerecht gegen den Liquidator, übersieht sie, daß ein Kommanditist Gesellschafter ist und nicht ein Beteiligter nach § 146 Abs. 2 und 3 HGB - diese Bestimmung betrifft die Offene Handelsgesellschaft - sein kann.Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren (Paragraph 146, Absatz eins, HGB), die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können (Paragraph 150, HGB). Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden (Paragraph 146, Absatz 2, HGB), stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu. An dieser Rechtslage, insbesondere der Fortdauer der gesamthändischen Bindung des Vermögens in der Abwicklungsgesellschaft, ändert sich auch dann nichts, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Liquidation beendet und die Firma im Handelsregister gelöscht wurde (Paragraph 157, Absatz eins, HGB). Zeigt sich in der Folge, daß noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, sei es auch in Form eines Schadenersatzanspruches gegen einen Liquidator, so ist die Liquidation in Wahrheit noch nicht beendet und fortzusetzen. Die Gesellschaft hat nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch (Hueck a. a. O., 519; Schilling in Großkomm HGB[3] II/2, 102 Anmerkung 11). Auch die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Liquidator der Gesellschaft steht demnach dem einzelnen Gesellschafter nicht zu, sondern nur der von der Gesamtheit der Gesellschafter oder von einem anderen gerichtlich zu bestellenden Liquidator vertretenen Gesellschaft (Hueck a. a. O., 505). Diese Rechtsansicht wurde vom OGH bereits in der Entscheidung SZ 29/39 vertreten. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Reichsgericht, wenn es in der Entscheidung RGZ 91/10, 34, 36 Rechnungslegungsansprüche mit der Begründung, diese könnten nicht anders behandelt werden als Schadenersatzansprüche, nur der Gesellschaft zubilligte. Auch der deutsche Bundesgerichtshof erachtete in BGHZ 10/14, 91, 101 nur die Gesellschaft als befugt, einen Schadenersatzanspruch gegen einen Liquidator geltend zu machen. Er trug in dieser Entscheidung nur der Besonderheit des Falles Rechnung (a. a. O., 103), daß es sich bei der geltend gemachten Forderung um das letzte Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft handelte, das nach dem Auseinandersetzungsverfahren zweifelsfrei dem klagenden Gesellschafter allein zustand; nur aus diesem Grund erachtete er ihn als berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, um die Leistung des Schadenersatzes an die Gesellschaft zur sofortigen Weiterleitung an den Kläger als allein anspruchsberechtigten Gesellschafter zu vermeiden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es wurde nicht behauptet, daß nur mehr die Kläger und nicht auch ein anderer Gesellschafter oder Gläubiger der Gesellschaft vergleiche RGZ 158/48, 302, 314) Ansprüche auf einen allfälligen weiteren Liquidationserlös haben. Wenn die Revision darauf verweist, die nach Paragraph 146, Absatz 2 und 3 HGB Beteiligten hätten ein selbständiges Klagerecht gegen den Liquidator, übersieht sie, daß ein Kommanditist Gesellschafter ist und nicht ein Beteiligter nach Paragraph 146, Absatz 2 und 3 HGB - diese Bestimmung betrifft die Offene Handelsgesellschaft - sein kann.
Wenn die Revisionswerber schließlich auf die Ausführungen von Nitschke, Die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen durch den einzelnen Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft, ZHR 128, 49 ff., verweisen, wonach die Klagsführung durch den einzelnen Gesellschafter im Falle der Notgeschäftsführung bejaht wird, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Nitschke anerkennt die Einzelklagsbefugnis des nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafters im Falle der Notgeschäftsführung und grundet sie auf § 744 Abs. 2 BGB. Dazu wird in der deutschen Literatur (vgl. Hadding a. a. O., 161) der Standpunkt vertreten, daß ein solches Notgeschäftsführungsrecht auf den seltenen Ausnahmetatbestand beschränkt bleiben müsse, daß die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsregelung versagt, d. h. sich als funktionsuntüchtig erweist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es wurde aber bereits in EvBl. 1978/204 mit ausführlicher Begründung dargetan, daß die Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB bei Einführung des deutschen HGB in Österreich nicht rezipiert wurde. Auch dem § 833 bis 835 ABGB ist, wie gleichfalls in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt wurde, keine dem § 744 Abs. 2 BGB vergleichbare Regelung zu entnehmen, wonach jeder einzelne Teilhaber auch ohne Zustimmung des anderen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sache erforderlich sind, im eigenen Namen treffen kann. Der von den Klägern befürchteten Gefahr der Verjährung des Ersatzanspruches könnte im übrigen durch Geltendmachung dieses Anspruches namens der Gesellschaft begegnet werden. Ob ein solcher Anspruch schon im Hinblick auf die von den Klägern behauptete Kollision mit den Interessen des Gesellschafters Dr. Gottfried I durch einen vom Gericht zu bestellenden anderen Liquidator zu erfolgen hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Ein Fall der Notgeschäftsführung, der das Einschriften der Kläger im Interesse der Gesellschaft als unabweislich erscheinen ließe, läge jedenfalls nicht vor.Wenn die Revisionswerber schließlich auf die Ausführungen von Nitschke, Die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen durch den einzelnen Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft, ZHR 128, 49 ff., verweisen, wonach die Klagsführung durch den einzelnen Gesellschafter im Falle der Notgeschäftsführung bejaht wird, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Nitschke anerkennt die Einzelklagsbefugnis des nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafters im Falle der Notgeschäftsführung und grundet sie auf Paragraph 744, Absatz 2, BGB. Dazu wird in der deutschen Literatur vergleiche Hadding a. a. O., 161) der Standpunkt vertreten, daß ein solches Notgeschäftsführungsrecht auf den seltenen Ausnahmetatbestand beschränkt bleiben müsse, daß die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsregelung versagt, d. h. sich als funktionsuntüchtig erweist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es wurde aber bereits in EvBl. 1978/204 mit ausführlicher Begründung dargetan, daß die Bestimmung des Paragraph 744, Absatz 2, BGB bei Einführung des deutschen HGB in Österreich nicht rezipiert wurde. Auch dem Paragraph 833 bis 835 ABGB ist, wie gleichfalls in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt wurde, keine dem Paragraph 744, Absatz 2, BGB vergleichbare Regelung zu entnehmen, wonach jeder einzelne Teilhaber auch ohne Zustimmung des anderen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sache erforderlich sind, im eigenen Namen treffen kann. Der von den Klägern befürchteten Gefahr der Verjährung des Ersatzanspruches könnte im übrigen durch Geltendmachung dieses Anspruches namens der Gesellschaft begegnet werden. Ob ein solcher Anspruch schon im Hinblick auf die von den Klägern behauptete Kollision mit den Interessen des Gesellschafters Dr. Gottfried römisch eins durch einen vom Gericht zu bestellenden anderen Liquidator zu erfolgen hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Ein Fall der Notgeschäftsführung, der das Einschriften der Kläger im Interesse der Gesellschaft als unabweislich erscheinen ließe, läge jedenfalls nicht vor.