Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061409×

Rechtssatz RS0061409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061409

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Norm

EVHGB Art7 Nr9
EVHGB Art7 Nr10
HGB §105
HGB §146
HGB §149
HGB §150

Rechtssatz

Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden, stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 590/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 590/80
    Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim)
  • 1 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 567/90
    nur: Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. (T1) Veröff: ecolex 1991,167 (Reich - Rohrwig) = GesRZ 1992,44
  • 3 Ob 175/01h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 175/01h
    Auch; nur: Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. (T2) Beisatz: Die gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis, dass alle Liquidatoren jedem einzelnen Geschäft zustimmen müssen. (T3) Beisatz: Hier: KEG. (T4); Veröff: SZ 2002/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061409

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_001