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Entscheidung 3 Ob 175/01h×

Entscheidung 3 Ob 175/01h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob175/01h

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika S*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei KR Hans J. W*****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme (Streitwert 180.000 S = 13.081,11 EUR) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2001, GZ 5 R 45/01a-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Dezember 2000, GZ 22 Cg 42/99s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 663,87 EUR (darin 110,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die einzige Komplementärin, der Beklagte mit einer Einlage von 30.000 S der einzige Kommanditist einer näher genannten KEG (im Folgenden nur KEG), die von einer GmbH (im Folgenden nur Verpächterin) - deren Geschäftsführer der Beklagte ist - ein Geschäftslokal zum Betrieb eines Sonnen- und Nagelstudios gepachtet hatte. Der Pachtvertrag endete mit 30. Juni 1998; eine Verlängerung scheiterte an dem für mehrere Monate aushaftenden Pachtzins. Im September 1998 räumte die Klägerin das Geschäftslokal und lagerte die zwei Solariumsgeräte (im Folgenden nur Geräte) bei einem Unternehmen in Graz ein. Mit Schreiben vom 8. September 1998 forderte die Klägerin den Beklagten auf, dem Verkauf der Geräte an einen näher genannten Dritten um den - angemessenen - Kaufpreis von 180.000 S (incl. 20 % USt) zuzustimmen. Mit Schreiben vom 14. September 1998 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin Zahlungsansprüche geltend und forderte sie zur Bekanntgabe des Aufbewahrungsorts der Geräte auf. Mit Schreiben vom 16. September 1998 und 6. Oktober 1998 forderte die Klägerin den Beklagten zur Stellungnahme zum Verkauf der Geräte auf; der Beklagte antwortete jedoch nicht. Nach Klageeinbringung (am 28. Oktober 1998) sprach sich der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 gegen die Veräußerung an Dritte aus und bot an, dass er oder ein von ihm genanntes Unternehmen die Geräte um 90.000 S brutto erwerbe. Der Geschäftsbetrieb der KEG war von Anfang an äußerst defizitär. Das Geschäftskonto der KEG weist ein Debet von mehr als 300.000 S auf. Die KEG verfügt mit Ausnahme der beiden Geräte über keine weiteren Aktiva.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 kündigte die Klägerin die KEG zum 31. Dezember 1999 auf. Gemäß Paragraph 14, des Gesellschaftsvertrags wird die KEG durch die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zustimmung zum Verkauf der beiden Geräte an den näher genannten Dritten um 180.000 S brutto. Der Beklagte verweigere entgegen seiner gesellschaftsrechtlichen Treupflichten die Zustimmung zu dieser außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahme. Sie habe den Beklagten aufgefordert, dem Verkauf der Geräte, welche das einzige Vermögen der überschuldeten und zahlungsunfähigen KEG seien, zuzustimmen. Der Antrag auf Konkurseröffnung sei nur deshalb unterblieben, weil die Klägerin als Komplementärin für die Schulden der KEG hafte. Da die KEG ihr bisheriges Geschäftslokal geräumt habe, könne sie die Geräte nicht mehr verwenden und müsse diese - insbesondere, weil der Wertverlust bei Solariumsgeräten hoch sei - auch aus diesem Grund verkaufen. Der Verkauf sei die günstigste Verwertungsmöglichkeit, weil der angebotene Kaufpreis 30 % über dem üblichen Preis liege. Da sich der Beklagte nicht geäußert habe und der Verkauf im objektiven Interesse der KEG liege, verstoße er gegen seine Treupflicht. Der Beklagte habe einen Verkauf um 90.000 S vorgeschlagen, woraus sich ergebe, dass er sich zu Lasten der KEG bereichern wolle. Die von der Verpächterin behauptete Forderung werde bestritten.

In der Tagsatzung vom 18. Jänner 2000 brachte die Klägerin ergänzend vor, dass sie die KEG per 31. Dezember 1999 gekündigt habe, sich die KEG im Liquidationsstadium befinde und die Geräte im Zuge der Liquidation verkauft werden müssten. Da der Beklagte laut Gesellschaftsvertrag Liquidator sei, sei seine Zustimmung zum Verkauf erforderlich.

Der Beklagte wendete ein, dass sich die Klägerin selbst treuwidrig verhalte, weil sie mit dem Verkaufserlös nur jene Verbindlichkeiten, für die sie persönlich hafte, befriedigen wolle. Ein Teil des Verkaufserlöses solle der Mutter des Käufers zukommen. Die Verpächterin habe aufgrund ausständiger Pachtzinse eine offene Forderung von 72.000 S gegen die KEG, welche aus dem Verkaufserlös nicht berichtigt werden sollten. Diese Vorgangsweise sei zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger. Die Klägerin habe die Geräte ausgelagert, um das Pfandrecht der Verpächterin zu unterlaufen. Einem Verkauf zu einem marktgerechten Preis, welcher in der Folge an alle Gläubiger analog den Grundsätzen der KO gleichmäßig verteilt werde, stimme er zu. Die Klageführung sei unnötig und mutwillig. Ein Widerspruchsrecht gegen den Verkauf stehe ihm als Kommanditisten nicht zu, weil die KEG (bei Klageeinbringung) nicht in Liquidation gewesen sei. Bestünde ein Widerspruchsrecht, sei dessen Ausübung berechtigt, weil die Klägerin bei Verteilung des Verkaufserlöses Gesellschaftsgläubiger bevorzugen wolle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Zustimmung des Beklagten zum Verkauf sei erforderlich, weil nach Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrags die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolge. Diese hätten die laufenden Geschäfte zu beendigen, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Da der Verkaufspreis der Geräte angemessen sei und keine gegen den begehrten Verkauf der Geräte sprechende Gründe vorlägen, sei der Verkauf im Interesse der KEG, weshalb ihm der Beklagte zustimmen müsse. Die spätere Verteilung des Verkaufserlöses und allfällige aus dem Pachtverhältnis zwischen der KEG und der Verpächterin resultierende Gründe seien für die Frage der Zustimmung zum Verkauf nicht relevant.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Der Verkauf der Geräte sei eine außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahme und daher dazu auch vor Auflösung der KEG gemäß Paragraph 116, Absatz 2, HGB und dem damit korrespondierenden Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrags die Zustimmung des Beklagten erforderlich gewesen sei. Die pflichtwidrig verweigerte Zustimmung könne von der Gesellschaft oder den Gesellschaftern mit der actio pro socio verlangt werden. Dies gelte im Ergebnis auch für das Liquidationsstadium. Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, HGB erfolge die Liquidation durch alle Gesellschafter als Liquidatoren, die gemäß Paragraph 150, Absatz eins, HGB gesamtgeschäftsführungs- und gesamtvertretungsbefugt seien. Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrags entspreche dieser dispositiven Regelung. Im Liquidationsstadium sei daher Paragraph 115, Absatz 2, HGB anzuwenden, wonach jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter bedürfe. Auch hier könne bei pflichtwidriger Verweigerung auf Zustimmung geklagt werden. Ein ehestbaldiger Verkauf der Geräte sei objektiv im Interesse der KEG, eine anderweitige Nutzung der Geräte als der Verkauf nicht denkbar. Dem Verkauf der Geräte habe der Beklagte nur entgegengehalten, dass die Klägerin den Erlös zum Nachteil einzelner Gesellschaftsgläubiger verteilen werde. Darauf komme es bei der Beurteilung, ob der Verkauf objektiv im Interesse der KEG liege, nicht an, zumal die Verteilung des Erlöses ohnehin durch beide Liquidatoren erfolgen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob die pflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung eines Mitliquidators zu einem beabsichtigten Geschäftsabschluss dem Mitliquidator Klagebefugnis gebe - zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

a) Die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens entzieht sich nach stRsp einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

b) In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Jänner 2000 brachte die Klägerin vor, dass sie die KEG aufgekündigt habe und der Beklagte als Liquidator pflichtwidrig die (erforderliche) Zustimmung zum Verkauf der Geräte verweigere.

Eine Klageänderung liegt vor, wenn bei Änderung des Klagegrundes, somit der vorgebrachten, anspruchsbegründenden Tatsachen ein anderer gesetzlicher Tatbestand anzuwenden ist vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger², Paragraph 235, ZPO Rz 2). Die von der Klägerin in der genannten Tagsatzung neu vorgebrachten Tatsachen sind jedoch nicht mehr den, nach dem bis dahin erstatteten Vorbringen relevanten Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2, HGB, sondern den Paragraph 146, Absatz eins,, Paragraph 150, Absatz eins, HGB zu unterstellen, so dass eine Klageänderung vorlag. Da der Beklagte, ohne sich gegen deren Zulässigkeit auszusprechen, Sacheinwendungen erstattete und somit über die geänderte Klage verhandelte, war seine Einwilligung zur Klageänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 2, ZPO als vorhanden anzunehmen. Auf die Rechtslage vor Auflösung der KEG kommt es damit nicht mehr an, sondern nur mehr darauf, ob der Beklagte als einer der beiden Liquidatoren der KEG von der Klägerin bei einer pflichtwidrigen Verweigerung auf Zustimmung zum Verkauf der beiden Geräte mit der actio pro socio belangt werden kann, wenn ja, ob der Beklagte seine Zustimmung zum Verkauf aus berechtigten Gründen verweigerte.

c) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG die Vorschriften des HGB und der 4.EVHGB über die OHG und die KG anzuwenden. Gemäß Paragraph 161, Absatz 2, HGB finden auf Kommanditgesellschaften, soweit in den Paragraph 161 bis Paragraph 177, HGB nicht anders geregelt, die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung. Nach Paragraph 14, Litera c,) des Gesellschaftsvertrags wird die hier zu beurteilende KEG durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst. Infolge Kündigung durch die Klägerin befindet sich daher die KEG seit 1. Jänner 2000 in Liquidation.

Gemäß § 156 HGB kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug

auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander

sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und

dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen

Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Die

Geschäftsführung im Liquidationsstadium wird durch die §§ 146 Abs 1,

147 und 150 Abs 1 HGB geregelt. Nach § 146 Abs 1 erster Satz HGB

erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch - hier fehlenden -

Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag

einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch

sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Dieser gesetzlichen

Vorschrift entspricht hier die gleichlautende Bestimmung von § 15 des

Gesellschaftsvertrags. Sämtliche Gesellschafter der KEG sind somit

sogenannte "geborene" Liquidatoren und werden ohne weiteres Zutun

gemeinschaftlich handlungsbefugte (§ 150 Abs 1 HGB) Vertreter der in

Liquidation getretenen Gesellschaft. Das gilt auch für die bisher von

der Geschäftsführung und/oder der Vertretung der Gesellschaft

ausgeschlossene Gesellschafter, also bei einer KG - oder KEG - auch

für die Kommanditisten (EvBl 1978/40 = HS 10.443; JBl 1978, 648 = HS

10.445, HS 10.450; GesRZ 1980, 212; SZ 59/138 = JBl 1986, 795 = NZ

1987, 134 = HS 16.129; Torggler/Kucsko in Straube2, § 146 HGB Rz 3;

Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Paragraph 146, Rz 6; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB5, Paragraph 146, Rz 14; Baumbach/Hopt, HGB30, Paragraph 146, Rz 2;

Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Paragraph 146, Rz 2). Paragraph 150, Absatz eins, erster Satz HGB bestimmt, dass dann, wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen können, sofern nicht - anders als hier - bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können. Somit kommt im vorliegenden Fall den Streitteilen im Liquidationsstadium ihrer KEG die Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinsam zu. Diese gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis, dass alle Liquidatoren jedem einzelnen Geschäft zustimmen müssen (K. Schmidt aaO Paragraph 150, Rz 5).

Ob daher der von der Klägerin angestrebte Verkauf der beiden Geräte eine gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftsführungshandlung ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Auch die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren ist ein uneigennütziges Recht, welches nach pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der liquidierenden Gesellschaft auszuüben ist. Der bei Gesamtgeschäftsführung (Paragraph 150, Absatz eins, HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen werden. Ist der pflichtwidrig widersprechende Liquidator selbst Gesellschafter, so kann nicht nur die Gesellschaft die Mitwirkungshandlung verlangen, sondern das Klagerecht auf Erfüllung der Treupflicht, somit auf Zustimmung zu dieser Geschäftsführungsmaßnahme steht auch jedem Mitgesellschafter mit der actio pro socio zu (Torggler/Kucsko aaO Paragraph 150, HGB Rz 4; K. Schmidt aaO Paragraph 150, Rz 5; Baumbach/Hopt aaO Paragraph 150, Rz 1; Hillmann aaO Paragraph 150, Rz 3; Hueck, Das Recht der OHG4 499; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB², Paragraph 150, Rz 2; Ensthaler in Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch6, Paragraph 150, Rz 1; von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB2, Paragraph 150, Rz 2; Habersack in Staub, Großkommentar HGB4, Paragraph 150, Rz 5). Dem entspricht, dass bei der OHG nach Rsp (SZ 51/51 = GesRZ 1978, 124 = HS 10.312) und Lehre (Martens in Schlegelberger, HGB5, Paragraph 115, Rz 20 mwN) zur Klärung der Sachlage im Falle des Widerspruchs die Feststellungsklage auf Ungültigkeit des Widerspruchs bzw. im Fall der unberechtigt verweigerten Zustimmung die Leistungsklage auf Zustimmung zusteht, welche auch durch einen Gesellschafter als actio pro socio erhoben werden kann vergleiche dazu Torggler/Kucsko aaO Paragraph 115, Rz 25, Paragraph 116, Rz 9). Ob dieses Klagerecht iS einer Klage aus eigenem Recht oder iS einer Geltendmachung des Rechts der Gesellschaft im eigenen Namen vergleiche dazu Habersack aaO) zu verstehen ist, kann hier auf sich beruhen.

Auch die in Paragraph 147, HGB vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund (der insoweit dem auf die werbende Gesellschaft anzuwendenden Paragraph 117, HGB entspricht) vermag an der Klagelegitimation des einzelnen Gesellschafters nichts zu ändern, sieht doch Paragraph 147, HGB lediglich die - über die Substituierung der Zustimmung im Einzelfall weit hinausgehende - Abberufung bzw. Ernennung eines Liquidators (und nicht auch andere gerichtliche Eingriffe in deren Befugnisse) vor. Die Klägerin kann somit als Gesellschafterin der durch Kündigung aufgelösten KEG den Beklagten als Gesellschafter und (Mit-)Liquidator auf Erteilung einer pflichtwidrig verweigerten Zustimmung zu ihrer Geschäftsführungsmaßnahme als Liquidatorin (in casu: Verkauf von zwei Geräten als dem einzigen Gesellschaftsvermögen der KEG) gerichtlich in Anspruch nehmen.

d) Zur Frage, ob das Klagebegehren auch inhaltlich berechtigt ist, somit der Widerspruch des Beklagten pflichtwidrig war, ist auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, die auch einen Widerspruch rechtfertigen. Ein pflichtwidriger Widerspruch ist unbeachtlich. Ein Widerspruch ist insbesondere dann pflichtwidrig, wenn die Maßnahme im Gesellschaftsinteresse offensichtlich erforderlich ist vergleiche Martens aaO Paragraph 115, Rz 14; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Paragraph 115, Rz 18). Ziel der Liquidation im Interesse der Gesellschaft (NZ 1975, 93 = HS 9.195; Torggler/Kucsko aaO Paragraph 145, Rz 5 mwN), ist die Vollbeendigung der Gesellschaft. Gemäß Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrags, der insoweit der dispositiven Regelung des Paragraph 149, HGB entspricht, haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Davon ausgehend ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten treu- und pflichtwidrig. Steht doch fest, dass die Geräte im Zuge der Liquidation zu verwerten sind, der gebotene Kaufpreis angemessen ist, eine weitere Lagerung der Geräte zu einer weiteren Wertminderung führte und der vom Beklagten gebotene Preis bloß die Hälfte des hier zu beurteilenden Anbots beträgt. Gegen den Verkauf wendet der Beklagte auch nur ein, die Klägerin beabsichtige, den Verkaufserlös nicht an alle Gläubiger gleichermaßen zu verteilen und insbesondere die Forderungen der Verpächterin nicht bedienen zu wollen. Damit verfolgt er aber einzig persönliche Interessen, weil sich der Einwand ersichtlich auf die Bezahlung der (von der Klägerin bestrittenen) Forderung der Verpächterin, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, bezieht. Hingegen brachte der Beklagte gegen das Kaufanbot selbst sprechende Gründe, dass etwa bessere Konditionen erzielbar seien (sein Kaufanbot lag im Gegenteil weit unter dem hier zu beurteilenden Anbot) oder sonstige geschäftspolitische Gründe gegen den Verkauf sprächen, gar nicht vor. Selbst jedoch das Argument, die Klägerin plane eine ungleichmäßige Verteilung des Verkaufserlöses, geht ins Leere, weil der Beklagte aufgrund der Gesamtgeschäftsführungbefugnis der Liquidatoren der Verteilung des Erlöses zustimmen muss. Überdies ist der Beklagte auf Artikel 7, Nr 19 der 4.EVHGB zu verweisen.

Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E66710 3Ob175.01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00175.01H.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20020919_OGH0002_0030OB00175_01H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039417 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Eine Änderung des Vorbringens der rechtserzeugenden Tatsachen ist eine Klagsänderung (vgl JBl 1951,381 Satz 2).
RS0040011 Rechtssatz 05.04.1968Zivilrecht
Eine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zur Substantiierung des Anspruches geltend gemachten Tatsachen eine solche Änderung erfahren, dass sich daraus ein anderer Sachverhalt ergibt.
RS0061409 Rechtssatz 14.05.1980Zivilrecht
Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der G …
RS0061600 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Es kann an sich auch der Vornahme der unbedeutendsten und selbstverständlichsten Handlung widersprochen werden. Nur ein Widerspruch, der pflichtwidrig erhoben ist und gegen das Gebot der Gesellschaftstreue verstößt, ist unbeachtlich. Bei verschiedener Auffa …
RS0061629 Rechtssatz 14.06.1977Zivilrecht
Als pflichtwidrig ist ein Widerspruch insbesondere dann anzusehen, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt ist und der Mitgesellschafter bei seiner Erhebung die ihm obliegende gesellschaftliche Sorgfaltspflicht (Art 7 Nr 3 EVHGB) verletzt, bzw durch Vernachlä …
RS0061701 Rechtssatz 14.09.1971Zivilrecht
Grundsätzlich sind sämtliche Gesellschafter Liquidatoren, auch solche, denen die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht nach §§ 117, 127 HGB durch das Gericht entzogen worden sind.
RS0062194 Rechtssatz 22.09.1977Zivilrecht
Vertretungsbefugnis der Kommanditisten bei Liquidation der Gesellschaft.
RS0116752 Rechtssatz 19.09.2002Zivilrecht
Der bei Gesamtgeschäftsführung (§150 Abs1 HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen wer …