Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob die pflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung eines Mitliquidators zu einem beabsichtigten Geschäftsabschluss dem Mitliquidator Klagebefugnis gebe - zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens entzieht sich nach stRsp einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
b) In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Jänner 2000 brachte die Klägerin vor, dass sie die KEG aufgekündigt habe und der Beklagte als Liquidator pflichtwidrig die (erforderliche) Zustimmung zum Verkauf der Geräte verweigere.
Eine Klageänderung liegt vor, wenn bei Änderung des Klagegrundes, somit der vorgebrachten, anspruchsbegründenden Tatsachen ein anderer gesetzlicher Tatbestand anzuwenden ist (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger², § 235 ZPO Rz 2). Die von der Klägerin in der genannten Tagsatzung neu vorgebrachten Tatsachen sind jedoch nicht mehr den, nach dem bis dahin erstatteten Vorbringen relevanten § 115 Abs 1, § 116 Abs 2 HGB, sondern den § 146 Abs 1, § 150 Abs 1 HGB zu unterstellen, so dass eine Klageänderung vorlag. Da der Beklagte, ohne sich gegen deren Zulässigkeit auszusprechen, Sacheinwendungen erstattete und somit über die geänderte Klage verhandelte, war seine Einwilligung zur Klageänderung gemäß § 235 Abs 2 ZPO als vorhanden anzunehmen. Auf die Rechtslage vor Auflösung der KEG kommt es damit nicht mehr an, sondern nur mehr darauf, ob der Beklagte als einer der beiden Liquidatoren der KEG von der Klägerin bei einer pflichtwidrigen Verweigerung auf Zustimmung zum Verkauf der beiden Geräte mit der actio pro socio belangt werden kann, wenn ja, ob der Beklagte seine Zustimmung zum Verkauf aus berechtigten Gründen verweigerte.Eine Klageänderung liegt vor, wenn bei Änderung des Klagegrundes, somit der vorgebrachten, anspruchsbegründenden Tatsachen ein anderer gesetzlicher Tatbestand anzuwenden ist vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger², Paragraph 235, ZPO Rz 2). Die von der Klägerin in der genannten Tagsatzung neu vorgebrachten Tatsachen sind jedoch nicht mehr den, nach dem bis dahin erstatteten Vorbringen relevanten Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2, HGB, sondern den Paragraph 146, Absatz eins,, Paragraph 150, Absatz eins, HGB zu unterstellen, so dass eine Klageänderung vorlag. Da der Beklagte, ohne sich gegen deren Zulässigkeit auszusprechen, Sacheinwendungen erstattete und somit über die geänderte Klage verhandelte, war seine Einwilligung zur Klageänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 2, ZPO als vorhanden anzunehmen. Auf die Rechtslage vor Auflösung der KEG kommt es damit nicht mehr an, sondern nur mehr darauf, ob der Beklagte als einer der beiden Liquidatoren der KEG von der Klägerin bei einer pflichtwidrigen Verweigerung auf Zustimmung zum Verkauf der beiden Geräte mit der actio pro socio belangt werden kann, wenn ja, ob der Beklagte seine Zustimmung zum Verkauf aus berechtigten Gründen verweigerte.
c) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind gemäß § 4 Abs 1 EGG die Vorschriften des HGB und der 4.EVHGB über die OHG und die KG anzuwenden. Gemäß § 161 Abs 2 HGB finden auf Kommanditgesellschaften, soweit in den § 161 bis § 177 HGB nicht anders geregelt, die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung. Nach § 14 lit c) des Gesellschaftsvertrags wird die hier zu beurteilende KEG durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst. Infolge Kündigung durch die Klägerin befindet sich daher die KEG seit 1. Jänner 2000 in Liquidation.c) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG die Vorschriften des HGB und der 4.EVHGB über die OHG und die KG anzuwenden. Gemäß Paragraph 161, Absatz 2, HGB finden auf Kommanditgesellschaften, soweit in den Paragraph 161 bis Paragraph 177, HGB nicht anders geregelt, die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung. Nach Paragraph 14, Litera c,) des Gesellschaftsvertrags wird die hier zu beurteilende KEG durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst. Infolge Kündigung durch die Klägerin befindet sich daher die KEG seit 1. Jänner 2000 in Liquidation.
Gemäß § 156 HGB kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug
auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander
sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und
dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen
Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Die
Geschäftsführung im Liquidationsstadium wird durch die §§ 146 Abs 1,
147 und 150 Abs 1 HGB geregelt. Nach § 146 Abs 1 erster Satz HGB
erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch - hier fehlenden -
Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag
einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch
sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Dieser gesetzlichen
Vorschrift entspricht hier die gleichlautende Bestimmung von § 15 des
Gesellschaftsvertrags. Sämtliche Gesellschafter der KEG sind somit
sogenannte "geborene" Liquidatoren und werden ohne weiteres Zutun
gemeinschaftlich handlungsbefugte (§ 150 Abs 1 HGB) Vertreter der in
Liquidation getretenen Gesellschaft. Das gilt auch für die bisher von
der Geschäftsführung und/oder der Vertretung der Gesellschaft
ausgeschlossene Gesellschafter, also bei einer KG - oder KEG - auch
für die Kommanditisten (EvBl 1978/40 = HS 10.443; JBl 1978, 648 = HS
10.445, HS 10.450; GesRZ 1980, 212; SZ 59/138 = JBl 1986, 795 = NZ
1987, 134 = HS 16.129; Torggler/Kucsko in Straube2, § 146 HGB Rz 3;
Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB, § 146 Rz 6; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB5, § 146 Rz 14; Baumbach/Hopt, HGB30, § 146 Rz 2;Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Paragraph 146, Rz 6; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB5, Paragraph 146, Rz 14; Baumbach/Hopt, HGB30, Paragraph 146, Rz 2;
Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 146 Rz 2). § 150 Abs 1 erster Satz HGB bestimmt, dass dann, wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen können, sofern nicht - anders als hier - bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können. Somit kommt im vorliegenden Fall den Streitteilen im Liquidationsstadium ihrer KEG die Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinsam zu. Diese gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis, dass alle Liquidatoren jedem einzelnen Geschäft zustimmen müssen (K. Schmidt aaO § 150 Rz 5).Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Paragraph 146, Rz 2). Paragraph 150, Absatz eins, erster Satz HGB bestimmt, dass dann, wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen können, sofern nicht - anders als hier - bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können. Somit kommt im vorliegenden Fall den Streitteilen im Liquidationsstadium ihrer KEG die Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinsam zu. Diese gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis, dass alle Liquidatoren jedem einzelnen Geschäft zustimmen müssen (K. Schmidt aaO Paragraph 150, Rz 5).
Ob daher der von der Klägerin angestrebte Verkauf der beiden Geräte eine gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftsführungshandlung ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Auch die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren ist ein uneigennütziges Recht, welches nach pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der liquidierenden Gesellschaft auszuüben ist. Der bei Gesamtgeschäftsführung (§ 150 Abs 1 HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen werden. Ist der pflichtwidrig widersprechende Liquidator selbst Gesellschafter, so kann nicht nur die Gesellschaft die Mitwirkungshandlung verlangen, sondern das Klagerecht auf Erfüllung der Treupflicht, somit auf Zustimmung zu dieser Geschäftsführungsmaßnahme steht auch jedem Mitgesellschafter mit der actio pro socio zu (Torggler/Kucsko aaO § 150 HGB Rz 4; K. Schmidt aaO § 150 Rz 5; Baumbach/Hopt aaO § 150 Rz 1; Hillmann aaO § 150 Rz 3; Hueck, Das Recht der OHG4 499; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB², § 150 Rz 2; Ensthaler in Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch6, § 150 Rz 1; von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB2, § 150 Rz 2; Habersack in Staub, Großkommentar HGB4, § 150 Rz 5). Dem entspricht, dass bei der OHG nach Rsp (SZ 51/51 = GesRZ 1978, 124 = HS 10.312) und Lehre (Martens in Schlegelberger, HGB5, § 115 Rz 20 mwN) zur Klärung der Sachlage im Falle des Widerspruchs die Feststellungsklage auf Ungültigkeit des Widerspruchs bzw. im Fall der unberechtigt verweigerten Zustimmung die Leistungsklage auf Zustimmung zusteht, welche auch durch einen Gesellschafter als actio pro socio erhoben werden kann (vgl dazu Torggler/Kucsko aaO § 115 Rz 25, § 116 Rz 9). Ob dieses Klagerecht iS einer Klage aus eigenem Recht oder iS einer Geltendmachung des Rechts der Gesellschaft im eigenen Namen (vgl dazu Habersack aaO) zu verstehen ist, kann hier auf sich beruhen.Auch die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren ist ein uneigennütziges Recht, welches nach pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der liquidierenden Gesellschaft auszuüben ist. Der bei Gesamtgeschäftsführung (Paragraph 150, Absatz eins, HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen werden. Ist der pflichtwidrig widersprechende Liquidator selbst Gesellschafter, so kann nicht nur die Gesellschaft die Mitwirkungshandlung verlangen, sondern das Klagerecht auf Erfüllung der Treupflicht, somit auf Zustimmung zu dieser Geschäftsführungsmaßnahme steht auch jedem Mitgesellschafter mit der actio pro socio zu (Torggler/Kucsko aaO Paragraph 150, HGB Rz 4; K. Schmidt aaO Paragraph 150, Rz 5; Baumbach/Hopt aaO Paragraph 150, Rz 1; Hillmann aaO Paragraph 150, Rz 3; Hueck, Das Recht der OHG4 499; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB², Paragraph 150, Rz 2; Ensthaler in Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch6, Paragraph 150, Rz 1; von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB2, Paragraph 150, Rz 2; Habersack in Staub, Großkommentar HGB4, Paragraph 150, Rz 5). Dem entspricht, dass bei der OHG nach Rsp (SZ 51/51 = GesRZ 1978, 124 = HS 10.312) und Lehre (Martens in Schlegelberger, HGB5, Paragraph 115, Rz 20 mwN) zur Klärung der Sachlage im Falle des Widerspruchs die Feststellungsklage auf Ungültigkeit des Widerspruchs bzw. im Fall der unberechtigt verweigerten Zustimmung die Leistungsklage auf Zustimmung zusteht, welche auch durch einen Gesellschafter als actio pro socio erhoben werden kann vergleiche dazu Torggler/Kucsko aaO Paragraph 115, Rz 25, Paragraph 116, Rz 9). Ob dieses Klagerecht iS einer Klage aus eigenem Recht oder iS einer Geltendmachung des Rechts der Gesellschaft im eigenen Namen vergleiche dazu Habersack aaO) zu verstehen ist, kann hier auf sich beruhen.
Auch die in § 147 HGB vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund (der insoweit dem auf die werbende Gesellschaft anzuwendenden § 117 HGB entspricht) vermag an der Klagelegitimation des einzelnen Gesellschafters nichts zu ändern, sieht doch § 147 HGB lediglich die - über die Substituierung der Zustimmung im Einzelfall weit hinausgehende - Abberufung bzw. Ernennung eines Liquidators (und nicht auch andere gerichtliche Eingriffe in deren Befugnisse) vor. Die Klägerin kann somit als Gesellschafterin der durch Kündigung aufgelösten KEG den Beklagten als Gesellschafter und (Mit-)Liquidator auf Erteilung einer pflichtwidrig verweigerten Zustimmung zu ihrer Geschäftsführungsmaßnahme als Liquidatorin (in casu: Verkauf von zwei Geräten als dem einzigen Gesellschaftsvermögen der KEG) gerichtlich in Anspruch nehmen.Auch die in Paragraph 147, HGB vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund (der insoweit dem auf die werbende Gesellschaft anzuwendenden Paragraph 117, HGB entspricht) vermag an der Klagelegitimation des einzelnen Gesellschafters nichts zu ändern, sieht doch Paragraph 147, HGB lediglich die - über die Substituierung der Zustimmung im Einzelfall weit hinausgehende - Abberufung bzw. Ernennung eines Liquidators (und nicht auch andere gerichtliche Eingriffe in deren Befugnisse) vor. Die Klägerin kann somit als Gesellschafterin der durch Kündigung aufgelösten KEG den Beklagten als Gesellschafter und (Mit-)Liquidator auf Erteilung einer pflichtwidrig verweigerten Zustimmung zu ihrer Geschäftsführungsmaßnahme als Liquidatorin (in casu: Verkauf von zwei Geräten als dem einzigen Gesellschaftsvermögen der KEG) gerichtlich in Anspruch nehmen.
d) Zur Frage, ob das Klagebegehren auch inhaltlich berechtigt ist, somit der Widerspruch des Beklagten pflichtwidrig war, ist auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, die auch einen Widerspruch rechtfertigen. Ein pflichtwidriger Widerspruch ist unbeachtlich. Ein Widerspruch ist insbesondere dann pflichtwidrig, wenn die Maßnahme im Gesellschaftsinteresse offensichtlich erforderlich ist (vgl Martens aaO § 115 Rz 14; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 115 Rz 18). Ziel der Liquidation im Interesse der Gesellschaft (NZ 1975, 93 = HS 9.195; Torggler/Kucsko aaO § 145 Rz 5 mwN), ist die Vollbeendigung der Gesellschaft. Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrags, der insoweit der dispositiven Regelung des § 149 HGB entspricht, haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Davon ausgehend ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten treu- und pflichtwidrig. Steht doch fest, dass die Geräte im Zuge der Liquidation zu verwerten sind, der gebotene Kaufpreis angemessen ist, eine weitere Lagerung der Geräte zu einer weiteren Wertminderung führte und der vom Beklagten gebotene Preis bloß die Hälfte des hier zu beurteilenden Anbots beträgt. Gegen den Verkauf wendet der Beklagte auch nur ein, die Klägerin beabsichtige, den Verkaufserlös nicht an alle Gläubiger gleichermaßen zu verteilen und insbesondere die Forderungen der Verpächterin nicht bedienen zu wollen. Damit verfolgt er aber einzig persönliche Interessen, weil sich der Einwand ersichtlich auf die Bezahlung der (von der Klägerin bestrittenen) Forderung der Verpächterin, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, bezieht. Hingegen brachte der Beklagte gegen das Kaufanbot selbst sprechende Gründe, dass etwa bessere Konditionen erzielbar seien (sein Kaufanbot lag im Gegenteil weit unter dem hier zu beurteilenden Anbot) oder sonstige geschäftspolitische Gründe gegen den Verkauf sprächen, gar nicht vor. Selbst jedoch das Argument, die Klägerin plane eine ungleichmäßige Verteilung des Verkaufserlöses, geht ins Leere, weil der Beklagte aufgrund der Gesamtgeschäftsführungbefugnis der Liquidatoren der Verteilung des Erlöses zustimmen muss. Überdies ist der Beklagte auf Art 7 Nr 19 der 4.EVHGB zu verweisen.d) Zur Frage, ob das Klagebegehren auch inhaltlich berechtigt ist, somit der Widerspruch des Beklagten pflichtwidrig war, ist auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, die auch einen Widerspruch rechtfertigen. Ein pflichtwidriger Widerspruch ist unbeachtlich. Ein Widerspruch ist insbesondere dann pflichtwidrig, wenn die Maßnahme im Gesellschaftsinteresse offensichtlich erforderlich ist vergleiche Martens aaO Paragraph 115, Rz 14; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Paragraph 115, Rz 18). Ziel der Liquidation im Interesse der Gesellschaft (NZ 1975, 93 = HS 9.195; Torggler/Kucsko aaO Paragraph 145, Rz 5 mwN), ist die Vollbeendigung der Gesellschaft. Gemäß Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrags, der insoweit der dispositiven Regelung des Paragraph 149, HGB entspricht, haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Davon ausgehend ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten treu- und pflichtwidrig. Steht doch fest, dass die Geräte im Zuge der Liquidation zu verwerten sind, der gebotene Kaufpreis angemessen ist, eine weitere Lagerung der Geräte zu einer weiteren Wertminderung führte und der vom Beklagten gebotene Preis bloß die Hälfte des hier zu beurteilenden Anbots beträgt. Gegen den Verkauf wendet der Beklagte auch nur ein, die Klägerin beabsichtige, den Verkaufserlös nicht an alle Gläubiger gleichermaßen zu verteilen und insbesondere die Forderungen der Verpächterin nicht bedienen zu wollen. Damit verfolgt er aber einzig persönliche Interessen, weil sich der Einwand ersichtlich auf die Bezahlung der (von der Klägerin bestrittenen) Forderung der Verpächterin, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, bezieht. Hingegen brachte der Beklagte gegen das Kaufanbot selbst sprechende Gründe, dass etwa bessere Konditionen erzielbar seien (sein Kaufanbot lag im Gegenteil weit unter dem hier zu beurteilenden Anbot) oder sonstige geschäftspolitische Gründe gegen den Verkauf sprächen, gar nicht vor. Selbst jedoch das Argument, die Klägerin plane eine ungleichmäßige Verteilung des Verkaufserlöses, geht ins Leere, weil der Beklagte aufgrund der Gesamtgeschäftsführungbefugnis der Liquidatoren der Verteilung des Erlöses zustimmen muss. Überdies ist der Beklagte auf Artikel 7, Nr 19 der 4.EVHGB zu verweisen.
Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.