Rechtssatz RS0116752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116752
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Der bei Gesamtgeschäftsführung (§150 Abs1 HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen werden. Ist der pflichtwidrig widersprechende Liquidator selbst Gesellschafter, so kann nicht nur die Gesellschaft die Mitwirkungshandlung verlangen, sondern das Klagerecht auf Erfüllung der Treupflicht, somit auf Zustimmung zu dieser Geschäftsführungsmaßnahme steht auch jedem Mitgesellschafter mit der actio pro socio zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116752
Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_0030OB00175_01H0000_001