Begründung:
Mit der am 19. 2. 1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten "aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See" die Zahlung von 496.077,07 S sA und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Sperre eines Bankkontos der Beklagten bei der S*bank, Filiale Saalbach. Im Rahmen der Begründung der einstweiligen Verfügung führte sie noch aus, die Zuständigkeit des Erstgerichtes sei gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN "(Bestandvertrag zwischen den Streitteilen im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See)", sowie auf Grund des Vermögensgerichtsstandes gem. § 99 JN gegeben.Mit der am 19. 2. 1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten "aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See" die Zahlung von 496.077,07 S sA und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Sperre eines Bankkontos der Beklagten bei der S*bank, Filiale Saalbach. Im Rahmen der Begründung der einstweiligen Verfügung führte sie noch aus, die Zuständigkeit des Erstgerichtes sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN "(Bestandvertrag zwischen den Streitteilen im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See)", sowie auf Grund des Vermögensgerichtsstandes gem. Paragraph 99, JN gegeben.
Nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wies das Erstgericht - ohne daß die Klage der Beklagten zugestellt worden wäre - die Klage zurück. Die Klägerin habe wohl behauptet und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zu untermauern versucht, daß die Klagsforderung aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Sprengel des Erstgerichtes resultiere; nach dem vorgelegten Computerausdruck, der zur Aufschlüsselung der Klagsforderung habe dienen sollen, handle es sich bei dem eingeklagten Betrag offensichtlich und ausschließlich um offene Forderungen für Bustransfers in der Zeit vom 10. 1. 1993 bis 18. 2. 1993. Derartige Forderungen begründeten aber keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN. Da nach den Angaben in der Klage der Streitwert den Betrag von 75.000 S übersteige, sei die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wies das Erstgericht - ohne daß die Klage der Beklagten zugestellt worden wäre - die Klage zurück. Die Klägerin habe wohl behauptet und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zu untermauern versucht, daß die Klagsforderung aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Sprengel des Erstgerichtes resultiere; nach dem vorgelegten Computerausdruck, der zur Aufschlüsselung der Klagsforderung habe dienen sollen, handle es sich bei dem eingeklagten Betrag offensichtlich und ausschließlich um offene Forderungen für Bustransfers in der Zeit vom 10. 1. 1993 bis 18. 2. 1993. Derartige Forderungen begründeten aber keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. Da nach den Angaben in der Klage der Streitwert den Betrag von 75.000 S übersteige, sei die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die klagende Partei behaupte in ihrer Klagserzählung, was die Zuständigkeitsbegründung des Bezirksgerichtes Zell am See angeht, lediglich implizit einen Gerichtsstand nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (abgesehen vom Gerichtsstand des Vermögens, wie er sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergäbe; § 99 JN). Bei den Streitteilen handle es sich jedoch offenkundig um Reiseveranstalter, die sich für Streitigkeiten aus ihren Verträgen über Urlaubsdomizile (solche wären zu unterstellen, da nicht einmal Adressen angeführt seien) mangels eines Bestandsrechtes im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht auf die genannte Eigenzuständigkeitsbestimmung berufen könnten (vgl WR 201). Die Klage sage nämlich nicht einmal, wer Mieter oder Vermieter gewesen oder was zu welchem Zeitpunkt in Bestand gegeben worden sein solle, ja nicht einmal, in welchen Orten des Gerichtssprengels. Laut den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens lägen der Klagsforderung aber überhaupt Transportleistungen zugrunde, die sich keinesfalls unter § 49 Abs 2 Z 5 JN einordnen ließen. Mit Recht habe daher das Erstgericht die vorliegende Klage zurückgewiesen.Die klagende Partei behaupte in ihrer Klagserzählung, was die Zuständigkeitsbegründung des Bezirksgerichtes Zell am See angeht, lediglich implizit einen Gerichtsstand nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (abgesehen vom Gerichtsstand des Vermögens, wie er sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergäbe; Paragraph 99, JN). Bei den Streitteilen handle es sich jedoch offenkundig um Reiseveranstalter, die sich für Streitigkeiten aus ihren Verträgen über Urlaubsdomizile (solche wären zu unterstellen, da nicht einmal Adressen angeführt seien) mangels eines Bestandsrechtes im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht auf die genannte Eigenzuständigkeitsbestimmung berufen könnten vergleiche WR 201). Die Klage sage nämlich nicht einmal, wer Mieter oder Vermieter gewesen oder was zu welchem Zeitpunkt in Bestand gegeben worden sein solle, ja nicht einmal, in welchen Orten des Gerichtssprengels. Laut den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens lägen der Klagsforderung aber überhaupt Transportleistungen zugrunde, die sich keinesfalls unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN einordnen ließen. Mit Recht habe daher das Erstgericht die vorliegende Klage zurückgewiesen.
Den auf § 528 Abs 2 Z 2, 2. Fall ZPO iVm § 528 Abs 1 ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage.Den auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, 2, Fall ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage.