Begründung:
Mit ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Bezirksgericht Linz-Land eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Zahlung von EUR 2.380,09 sA aus dem Titel der Betriebskosten für ein Haus in Wien. Sie brachte vor, dass sie als Hausverwaltung hinsichtlich der Betriebskosten für leerstehende Wohnungen in Vorlage getreten sei. Der Beklagte sei Hälfteeigentümer dieses Hauses gewesen, wobei Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Der zweite Hälfteeigentümer habe die auf ihn entfallende Hälfte nicht bezahlt. Der Beklagte hafte dafür nach den §§ 1014 ff ABGB, nach Schadenersatzrecht sowie aus allen erdenklichen Rechtsgründen.Mit ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Bezirksgericht Linz-Land eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Zahlung von EUR 2.380,09 sA aus dem Titel der Betriebskosten für ein Haus in Wien. Sie brachte vor, dass sie als Hausverwaltung hinsichtlich der Betriebskosten für leerstehende Wohnungen in Vorlage getreten sei. Der Beklagte sei Hälfteeigentümer dieses Hauses gewesen, wobei Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Der zweite Hälfteeigentümer habe die auf ihn entfallende Hälfte nicht bezahlt. Der Beklagte hafte dafür nach den Paragraphen 1014, ff ABGB, nach Schadenersatzrecht sowie aus allen erdenklichen Rechtsgründen.
Mit Beschluss vom 27. 11. 2001 (ON 2) forderte das Bezirksgericht Linz-Land die klagende Partei auf, Angaben zur Begründung der Zuständigkeit zu machen. Dabei bezog es sich auf § 83 JN ("genaue Bezeichnung des Bestandobjekts").Mit Beschluss vom 27. 11. 2001 (ON 2) forderte das Bezirksgericht Linz-Land die klagende Partei auf, Angaben zur Begründung der Zuständigkeit zu machen. Dabei bezog es sich auf Paragraph 83, JN ("genaue Bezeichnung des Bestandobjekts").
Die klagende Partei teilte mit Schriftsatz vom 7. 12. 2001 (ON 3) mit, dass es sich um Wohnungen im betreffenden Haus handle, und beantragte die Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, falls das Bezirksgericht Linz-Land seine Unzuständigkeit aussprechen sollte.
Mit Beschluss vom 14. 12. 2001 (ON 4) wies das Bezirksgericht Linz-Land die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück (Zw 11). Mit Beschluss vom 19. 12. 2001 (ON 5) hob es die Zurückweisung auf und überwies die Sache gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Mit Beschluss vom 14. 12. 2001 (ON 4) wies das Bezirksgericht Linz-Land die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück (Zw 11). Mit Beschluss vom 19. 12. 2001 (ON 5) hob es die Zurückweisung auf und überwies die Sache gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Am 31. 1. 2002 erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Zahlungsbefehl (ON 7), gegen den der Beklagte fristgerecht Einspruch erhob (ON 8). In diesem wendete er unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein.
In der Verhandlung vom 8. 4. 2002 (ON 10) sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück (ON 11). Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei Rekurs (ON 12), dem mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. 7. 2002, 35 R 356/02s (ON 16), nicht Folge gegeben wurde. In dieser Entscheidung führte dass Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, dass eine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht vorliege, wodurch keine Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß § 83 Abs 1 JN gegeben sei. Vielmehr falle die Sache in die örtliche Kompetenz jenes Gerichts, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.In der Verhandlung vom 8. 4. 2002 (ON 10) sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück (ON 11). Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei Rekurs (ON 12), dem mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. 7. 2002, 35 R 356/02s (ON 16), nicht Folge gegeben wurde. In dieser Entscheidung führte dass Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, dass eine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht vorliege, wodurch keine Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Paragraph 83, Absatz eins, JN gegeben sei. Vielmehr falle die Sache in die örtliche Kompetenz jenes Gerichts, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.