Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Er bekämpft - abgesehen davon, dass ihm ein Mitverschulden zur Last gelegt wurde, weil er in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin im Vorprozess nicht hingewiesen hatte - letztlich bloß die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die Rechtslage wäre nicht anders gewesen, hätte das Oberlandesgericht Wien als Kompetenzgericht entschieden, und die daran geknüpfte Annahme rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Vorerst ist jedoch auf den von der beklagten Partei auch noch in deren Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt einzugehen, die Auffassung des Rekursgerichtes im Vorprozess, dass trotz des Wortlautes des § 45 JN ein Rechtsmittel dann zulässig sei, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, sei vertretbar. Dementgegen lässt jedoch der - insofern eindeutige - Wortlaut dieser Bestimmung eine solche Ausnahme von dem dort angeordneten Rechtsmittelausschluss nicht zu. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1985/128; 1 Ob 630/91; 9 ObA 135/91; 3 Ob 96/88; 9 ObA 69/87; 6 Ob 591/86) ist daher der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit jedenfalls dann unanfechtbar, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung im Zusammenhalt mit dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt, dass das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat; gleiches muss auch dann gelten, wenn sich das sonst für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Anknüpfungselement (wie hier die Lage des Bestandgegenstandes - vgl § 83 Abs 1 iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) daraus zwanglos ableiten lässt. Da das Handelsgericht Wien den Ablösestreit als eine in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Rechtssache im Sinne des § 49 (sc Abs 2 Z 5) JN beurteilte und der davon berührte Bestandgegenstand im ersten Wiener Gemeindebezirk liegt, wäre zur Erledigung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien - das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat - berufen gewesen. Der Auffassung der beklagten Partei, Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie sprächen für eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss, wenn die Zuständigkeitsfrage im Rekursweg sofort geklärt werden könnte, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine sofortige Klärung im Falle einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung durch das letztinstanzliche Rechtsmittelgericht gar nicht möglich wäre und überdies unter Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie dem kompetenzgerichtlichen Verfahren (§ 47 JN) der Vorzug gebührte, weil es rascher und kostensparender ist als das zweiseitige und (seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 obendrein jedenfalls dreiinstanzliche) Rechtsmittelverfahren. Dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage zurückwies, ehe es diese dem Gegner zustellte, ist im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil im Vorprozess nicht dieser Beschluss, sondern die über Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien angefochten wurde.Vorerst ist jedoch auf den von der beklagten Partei auch noch in deren Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt einzugehen, die Auffassung des Rekursgerichtes im Vorprozess, dass trotz des Wortlautes des Paragraph 45, JN ein Rechtsmittel dann zulässig sei, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, sei vertretbar. Dementgegen lässt jedoch der - insofern eindeutige - Wortlaut dieser Bestimmung eine solche Ausnahme von dem dort angeordneten Rechtsmittelausschluss nicht zu. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1985/128; 1 Ob 630/91; 9 ObA 135/91; 3 Ob 96/88; 9 ObA 69/87; 6 Ob 591/86) ist daher der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit jedenfalls dann unanfechtbar, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung im Zusammenhalt mit dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt, dass das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat; gleiches muss auch dann gelten, wenn sich das sonst für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Anknüpfungselement (wie hier die Lage des Bestandgegenstandes - vergleiche Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) daraus zwanglos ableiten lässt. Da das Handelsgericht Wien den Ablösestreit als eine in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Rechtssache im Sinne des Paragraph 49, (sc Absatz 2, Ziffer 5,) JN beurteilte und der davon berührte Bestandgegenstand im ersten Wiener Gemeindebezirk liegt, wäre zur Erledigung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien - das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat - berufen gewesen. Der Auffassung der beklagten Partei, Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie sprächen für eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss, wenn die Zuständigkeitsfrage im Rekursweg sofort geklärt werden könnte, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine sofortige Klärung im Falle einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung durch das letztinstanzliche Rechtsmittelgericht gar nicht möglich wäre und überdies unter Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie dem kompetenzgerichtlichen Verfahren (Paragraph 47, JN) der Vorzug gebührte, weil es rascher und kostensparender ist als das zweiseitige und (seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 obendrein jedenfalls dreiinstanzliche) Rechtsmittelverfahren. Dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage zurückwies, ehe es diese dem Gegner zustellte, ist im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil im Vorprozess nicht dieser Beschluss, sondern die über Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien angefochten wurde.
Das Rekursgericht im Vorprozess hat den im § 45 JN angeordneten Rechtsmittelausschluss nicht erörtert, obwohl er der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels entgegenstand. Das allein legt ein Organverschulden nahe; die Erörterung des im § 45 JN angeordneten Rechtsmittelausschlusses hätte wegen des Wortlautes dieser Bestimmung und der daran anknüpfenden einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls zur Bejahung der Rekurszulässigkeit führen dürfen. Die beklagte Partei müsste demnach als Rechtsträger der gerichtlichen Organe für den Schaden einstehen, der dem Kläger aus der ihm nachteiligen sachlichen Erledigung des Rekurses im Vorprozess in seinem Vermögen erwachsen ist, sofern nicht die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens berechtigt sein sollte.Das Rekursgericht im Vorprozess hat den im Paragraph 45, JN angeordneten Rechtsmittelausschluss nicht erörtert, obwohl er der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels entgegenstand. Das allein legt ein Organverschulden nahe; die Erörterung des im Paragraph 45, JN angeordneten Rechtsmittelausschlusses hätte wegen des Wortlautes dieser Bestimmung und der daran anknüpfenden einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls zur Bejahung der Rekurszulässigkeit führen dürfen. Die beklagte Partei müsste demnach als Rechtsträger der gerichtlichen Organe für den Schaden einstehen, der dem Kläger aus der ihm nachteiligen sachlichen Erledigung des Rekurses im Vorprozess in seinem Vermögen erwachsen ist, sofern nicht die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens berechtigt sein sollte.
Diese vom Gericht zweiter Instanz für berechtigt gehaltene Einwendung der beklagten Partei kann dahin zusammengefasst werden, das Oberlandesgericht Wien hätte das Handelsgericht Wien nach Vorlage der Akten auch in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit gemäß § 47 JN als für die Rechtssache zuständiges Gericht bestimmen müssen; das hätte zur Folge gehabt, dass auch die dem Kläger günstige Kostenentscheidung dieses Gerichtes aufgehoben worden wäre. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten ist zwar auch im Amtshaftungsprozess grundsätzlich beachtlich (JBl 1991, 647; 1 Ob 22/91; 1 Ob 40/91; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT, 281), doch kann einer solchen Einwendung nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die dem Ausgang des Zuständigkeitsstreits im Vorprozess als rechtmäßiges Alternativverhalten zugrundegelegte Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien nicht bloß vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach „rechtmäßig“ - ist (1 Ob 22/91). Das ist jedoch mit dem Berufungsgericht zu bejahen:Diese vom Gericht zweiter Instanz für berechtigt gehaltene Einwendung der beklagten Partei kann dahin zusammengefasst werden, das Oberlandesgericht Wien hätte das Handelsgericht Wien nach Vorlage der Akten auch in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit gemäß Paragraph 47, JN als für die Rechtssache zuständiges Gericht bestimmen müssen; das hätte zur Folge gehabt, dass auch die dem Kläger günstige Kostenentscheidung dieses Gerichtes aufgehoben worden wäre. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten ist zwar auch im Amtshaftungsprozess grundsätzlich beachtlich (JBl 1991, 647; 1 Ob 22/91; 1 Ob 40/91; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT, 281), doch kann einer solchen Einwendung nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die dem Ausgang des Zuständigkeitsstreits im Vorprozess als rechtmäßiges Alternativverhalten zugrundegelegte Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien nicht bloß vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach „rechtmäßig“ - ist (1 Ob 22/91). Das ist jedoch mit dem Berufungsgericht zu bejahen:
Die Lösung dieser Frage hängt zum einen davon ab, ob die Verfahrenslage nach der Zurückweisung der Klage durch das Handelsgericht Wien als negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 JN zu beurteilen ist, zum andern auch aber davon, ob das Oberlandesgericht Wien nach Vorlage der Akten zur Erledigung des Rekurses durch das Handelsgericht Wien in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach der vorher genannten Bestimmung im gleichen Sinn hätte entscheiden müssen.Die Lösung dieser Frage hängt zum einen davon ab, ob die Verfahrenslage nach der Zurückweisung der Klage durch das Handelsgericht Wien als negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, JN zu beurteilen ist, zum andern auch aber davon, ob das Oberlandesgericht Wien nach Vorlage der Akten zur Erledigung des Rekurses durch das Handelsgericht Wien in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach der vorher genannten Bestimmung im gleichen Sinn hätte entscheiden müssen.
Ein negativer Kompetenzkonflikt ist dann gegeben, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit derart verneint haben, dass die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht mehr in Betracht kommt (1 Nd 525/82), und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind (Fasching, LB2 Rz 240). Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil die Klägerin im Vorprozess den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.10.1987 unangefochten ließ und sich auf die Antragstellung nach § 230 a ZPO beschränkte. Dieser Antrag führte zwar zur Aufhebung der Zurückweisung, die Klägerin im Vorprozess unterwarf sich damit jedoch der Entscheidung des angerufenen Gerichtes über dessen Unzuständigkeit (Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO, JBl 1988, 359, 360; vgl auch Fucik, Die Zuständigkeit nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, RZ 1985, 261, 263): Im Ausspruch der Überweisung der Klage ist die Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit enthalten. Dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage a limine zurückwies, so dass seinem Beschluss keine bindende Wirkung im Sinne des § 46 Abs 1 JN zukam, ändert nichts daran, dass die Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Da - wie schon erörtert wurde - auch der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.1.1989 gemäß § 45 JN unanfechtbar war, lagen dem Oberlandesgericht Wien nach Vorlage der Akten zur Erledigung des von der Klägerin im Vorprozess dessenungeachtet ergriffenen Rekurses gegen diesen Beschluss zwar einander widersprechende, aber bereits rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeit vor, so dass es in Wahrheit mit einem negativen Kompetenzkonflikt konfrontiert war (vgl Simotta aaO 368), zumal infolge der Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts - etwa des Landesgerichtes für ZRS Wien (2 Ob 599/89; ähnlich auch 6 Ob 568/81) - nicht mehr in Betracht kam (§ 230 a ZPO iVm § 43 Abs 3 JN).Ein negativer Kompetenzkonflikt ist dann gegeben, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit derart verneint haben, dass die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht mehr in Betracht kommt (1 Nd 525/82), und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind (Fasching, LB2 Rz 240). Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil die Klägerin im Vorprozess den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.10.1987 unangefochten ließ und sich auf die Antragstellung nach Paragraph 230, a ZPO beschränkte. Dieser Antrag führte zwar zur Aufhebung der Zurückweisung, die Klägerin im Vorprozess unterwarf sich damit jedoch der Entscheidung des angerufenen Gerichtes über dessen Unzuständigkeit (Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO, JBl 1988, 359, 360; vergleiche auch Fucik, Die Zuständigkeit nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, RZ 1985, 261, 263): Im Ausspruch der Überweisung der Klage ist die Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit enthalten. Dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage a limine zurückwies, so dass seinem Beschluss keine bindende Wirkung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, JN zukam, ändert nichts daran, dass die Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Da - wie schon erörtert wurde - auch der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.1.1989 gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar war, lagen dem Oberlandesgericht Wien nach Vorlage der Akten zur Erledigung des von der Klägerin im Vorprozess dessenungeachtet ergriffenen Rekurses gegen diesen Beschluss zwar einander widersprechende, aber bereits rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeit vor, so dass es in Wahrheit mit einem negativen Kompetenzkonflikt konfrontiert war vergleiche Simotta aaO 368), zumal infolge der Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts - etwa des Landesgerichtes für ZRS Wien (2 Ob 599/89; ähnlich auch 6 Ob 568/81) - nicht mehr in Betracht kam (Paragraph 230, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, JN).
Diesen Kompetenzkonflikt zu entscheiden, war gemäß § 47 Abs 1 JN gleichfalls das Oberlandesgericht Wien als das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht berufen. Nach Abs 2 der genannten Bestimmung erfolgt diese Entscheidung auf Antrag einer Partei, auf Anzeige eines beteiligten Gerichtes oder aus Anlass der Entscheidung über einen Rekurs gegen die Unzuständigkeitsentscheidung mit Beschluss. Motiv für den letzten - erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügten - Anlassgrund der Kompetenzkonfliktsentscheidung ist nach den Materialien (JAB 1337 BlgNR 15.GP, 3) die Vermeidung eines Mehraufwandes an Zeit und Mühe, sofern das Rekursgericht die Unzuständigkeitsentscheidung bestätigt; ist das Rechtsmittelgericht auch nach § 47 Abs 1 JN zuständig, soll es den Zuständigkeitsstreit von Amts wegen entscheiden und das zur Erledigung der Rechtssache zuständige Gericht bestimmen. Der Gesetzgeber wollte damit die Behebung verfahrensverzögernder Kompetenzkonflikte beschleunigen (vgl auch Fasching aaO Rz 240). Dann muss aber die Vorlage eines unzulässigen Rechtsmittels gegen die Unzuständigkeitsentscheidung, die den Zuständigkeitsstreit heraufbeschworen hat, der im Ausschussbericht referierten Verfahrenslage - die Bestätigung eines solchen Beschlusses durch das gleichzeitig auch nach § 47 Abs 1 JN zuständige Gericht - gleichgehalten werden. Es wäre - am Anliegen des Gesetzgebers gemessen - ein Wertungswiderspruch, würde man bei der Zurückweisung des Rekurses anders als bei dessen sachlicher Erledigung die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes zur amtswegigen Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit verneinen: Die Interessenlage der Prozessparteien ist bei beiden Verfahrenskonstellationen gleich. Im Übrigen hätte das Rekursgericht im Vorprozess die - an sich verfehlte (§ 523 ZPO) - Vorlage der Akten als Anzeige des in Wahrheit schon gegebenen Zuständigkeitsstreits durch das Prozessgericht im Sinne des § 47 Abs 2 JN behandeln und auch deshalb nicht bloß den unzulässigen Rekurs zurückweisen, sondern zugleich den Kompetenzkonflikt entscheiden müssen.Diesen Kompetenzkonflikt zu entscheiden, war gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JN gleichfalls das Oberlandesgericht Wien als das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht berufen. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung erfolgt diese Entscheidung auf Antrag einer Partei, auf Anzeige eines beteiligten Gerichtes oder aus Anlass der Entscheidung über einen Rekurs gegen die Unzuständigkeitsentscheidung mit Beschluss. Motiv für den letzten - erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügten - Anlassgrund der Kompetenzkonfliktsentscheidung ist nach den Materialien (JAB 1337 BlgNR 15.GP, 3) die Vermeidung eines Mehraufwandes an Zeit und Mühe, sofern das Rekursgericht die Unzuständigkeitsentscheidung bestätigt; ist das Rechtsmittelgericht auch nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zuständig, soll es den Zuständigkeitsstreit von Amts wegen entscheiden und das zur Erledigung der Rechtssache zuständige Gericht bestimmen. Der Gesetzgeber wollte damit die Behebung verfahrensverzögernder Kompetenzkonflikte beschleunigen vergleiche auch Fasching aaO Rz 240). Dann muss aber die Vorlage eines unzulässigen Rechtsmittels gegen die Unzuständigkeitsentscheidung, die den Zuständigkeitsstreit heraufbeschworen hat, der im Ausschussbericht referierten Verfahrenslage - die Bestätigung eines solchen Beschlusses durch das gleichzeitig auch nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zuständige Gericht - gleichgehalten werden. Es wäre - am Anliegen des Gesetzgebers gemessen - ein Wertungswiderspruch, würde man bei der Zurückweisung des Rekurses anders als bei dessen sachlicher Erledigung die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes zur amtswegigen Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit verneinen: Die Interessenlage der Prozessparteien ist bei beiden Verfahrenskonstellationen gleich. Im Übrigen hätte das Rekursgericht im Vorprozess die - an sich verfehlte (Paragraph 523, ZPO) - Vorlage der Akten als Anzeige des in Wahrheit schon gegebenen Zuständigkeitsstreits durch das Prozessgericht im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, JN behandeln und auch deshalb nicht bloß den unzulässigen Rekurs zurückweisen, sondern zugleich den Kompetenzkonflikt entscheiden müssen.
Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise („rechtmäßigem Alternativverhalten“) hätte das Rekursgericht im Vorprozess - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht bestimmen müssen, weil dieses zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat: Zu entscheiden war ein Ablösestreit zwischen Mieter und Mietinteressent und nicht zwischen Bestandvertragsparteien, der nach § 49 Abs 2 Z 5 JN idF vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fiel (RZ 1985/51; vgl auch SZ 16/42 und JBl 1953, 488); zutreffend bemerkt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Streitteile des Vorprozesses untereinander auch gar kein Bestandverhältnis beabsichtigt hatten. Maßgeblich war deshalb die Wertzuständigkeit gemäß § 50 bzw § 51 JN; das Handelsgericht Wien hätte auch - selbst wenn es mit einem Teil der Rechtsprechung (2 Ob 599/89) das Landesgericht für ZRS Wien als sachlich zuständig angesehen hätte - seine sachliche Zuständigkeit nicht mehr ablehnen dürfen (§ 43 Abs 3 JN).Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise („rechtmäßigem Alternativverhalten“) hätte das Rekursgericht im Vorprozess - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht bestimmen müssen, weil dieses zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat: Zu entscheiden war ein Ablösestreit zwischen Mieter und Mietinteressent und nicht zwischen Bestandvertragsparteien, der nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fiel (RZ 1985/51; vergleiche auch SZ 16/42 und JBl 1953, 488); zutreffend bemerkt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Streitteile des Vorprozesses untereinander auch gar kein Bestandverhältnis beabsichtigt hatten. Maßgeblich war deshalb die Wertzuständigkeit gemäß Paragraph 50, bzw Paragraph 51, JN; das Handelsgericht Wien hätte auch - selbst wenn es mit einem Teil der Rechtsprechung (2 Ob 599/89) das Landesgericht für ZRS Wien als sachlich zuständig angesehen hätte - seine sachliche Zuständigkeit nicht mehr ablehnen dürfen (Paragraph 43, Absatz 3, JN).
Hätte demnach das Oberlandesgericht Wien, wie es nach der Verfahrenslage geboten gewesen wäre, mit unanfechtbarem Beschluss (§ 47 Abs 3 JN) das Handelsgericht Wien als zur Erledigung des Vorprozesses zuständiges Gericht bestimmt, hätte es gleichzeitig auch den Unzuständigkeitsbeschluss dieses Gerichtes aufheben müssen (EvBl 1980/123; Fasching Komm I 293; anders in LB2 Rz 240: Das für zuständig erklärte Gericht habe seinen Unzuständigkeitsbeschluss aufzuheben, was aber im vorliegenden Fall am Streitausgang nichts ändern würde). Damit wäre aber auch die in den Unzuständigkeitsbeschluss aufgenommene Kostenentscheidung wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches (Fasching LB2 Rz 468) beseitigt worden, so dass dem Kläger die ihm zunächst vom Handelsgericht Wien zugesprochenen Kosten nach dem Ergebnis des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Oberlandesgerichtes Wien letztlich doch nicht zuerkannt worden wären. Die von diesem Gericht mit S 31.800,55 bestimmten Kosten der Klägerin im Vorprozess für den Zuständigkeitsstreit hätte das Handelsgericht Wien dem Kläger nach dem Streitausgang - volle Klagsstattgebung - ohnehin auferlegen müssen; nicht anders hätte die Kostenentscheidung lauten dürfen, wäre über die Kosten des Zuständigkeitsstreits als eines Zwischenstreits unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache abgesprochen worden, weil der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nach der gebotenen Kompetenzkonfliktsentscheidung als rechtmäßigem Alternativverhalten gleichfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre.Hätte demnach das Oberlandesgericht Wien, wie es nach der Verfahrenslage geboten gewesen wäre, mit unanfechtbarem Beschluss (Paragraph 47, Absatz 3, JN) das Handelsgericht Wien als zur Erledigung des Vorprozesses zuständiges Gericht bestimmt, hätte es gleichzeitig auch den Unzuständigkeitsbeschluss dieses Gerichtes aufheben müssen (EvBl 1980/123; Fasching Komm römisch eins 293; anders in LB2 Rz 240: Das für zuständig erklärte Gericht habe seinen Unzuständigkeitsbeschluss aufzuheben, was aber im vorliegenden Fall am Streitausgang nichts ändern würde). Damit wäre aber auch die in den Unzuständigkeitsbeschluss aufgenommene Kostenentscheidung wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches (Fasching LB2 Rz 468) beseitigt worden, so dass dem Kläger die ihm zunächst vom Handelsgericht Wien zugesprochenen Kosten nach dem Ergebnis des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Oberlandesgerichtes Wien letztlich doch nicht zuerkannt worden wären. Die von diesem Gericht mit S 31.800,55 bestimmten Kosten der Klägerin im Vorprozess für den Zuständigkeitsstreit hätte das Handelsgericht Wien dem Kläger nach dem Streitausgang - volle Klagsstattgebung - ohnehin auferlegen müssen; nicht anders hätte die Kostenentscheidung lauten dürfen, wäre über die Kosten des Zuständigkeitsstreits als eines Zwischenstreits unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache abgesprochen worden, weil der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nach der gebotenen Kompetenzkonfliktsentscheidung als rechtmäßigem Alternativverhalten gleichfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
Einzig und allein die der Klägerin im Vorprozess vom Oberlandesgericht Wien zuerkannten Rekurskosten hätte sie, wäre das Rechtsmittel zurückgewiesen worden, selbst tragen müssen; insoweit ist das von der beklagten Partei eingewendete Mitverschulden des Klägers zu prüfen. Sie stützt die Einwendung darauf, dass er in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen habe. Diesem Einwand trat der Kläger in erster Linie mit dem Argument entgegen, er wäre nicht einmal zur Erstattung einer Rekursbeantwortung verpflichtet gewesen. Zu Recht hielten ihm die Vorinstanzen entgegen, dass das Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB, das der beklagte Rechtsträger dem Geschädigten auch im Amtshaftungsprozess einwenden kann (Schragel, AHG2 Rz 155), weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt, sondern schon dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte mit seinen Rechtsgütern sorglos umgeht (SZ 54/85 uva; Schragel aaO; Koziol Haftpflichtrecht2 I 236 f). Erhebt eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, so muss sich deren Gegner den Vorwurf gefallen lassen, er handle gegen seine eigenen Interessen, wenn er trotz des Rechtsmittelausschlusses keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet bzw - wie im vorliegenden Fall - in der ohnehin erstatteten Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinweist. In solchen Fällen ist ihm ein Mitverschulden deshalb anzulasten, weil er - obwohl hiezu imstande - die Gelegenheit, das höhere Gericht auf den Rechtsmittelausschluss aufmerksam zu machen und dadurch die Gefahr des Übersehens oder Verkennens dieser Bestimmung von sich abzuwenden, ungenützt verstreichen lässt. Die Vorinstanzen haben das Mitverschulden mit einem Drittel ausgemessen; dieser Verschuldensteilung kann beigetreten werden.Einzig und allein die der Klägerin im Vorprozess vom Oberlandesgericht Wien zuerkannten Rekurskosten hätte sie, wäre das Rechtsmittel zurückgewiesen worden, selbst tragen müssen; insoweit ist das von der beklagten Partei eingewendete Mitverschulden des Klägers zu prüfen. Sie stützt die Einwendung darauf, dass er in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen habe. Diesem Einwand trat der Kläger in erster Linie mit dem Argument entgegen, er wäre nicht einmal zur Erstattung einer Rekursbeantwortung verpflichtet gewesen. Zu Recht hielten ihm die Vorinstanzen entgegen, dass das Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB, das der beklagte Rechtsträger dem Geschädigten auch im Amtshaftungsprozess einwenden kann (Schragel, AHG2 Rz 155), weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt, sondern schon dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte mit seinen Rechtsgütern sorglos umgeht (SZ 54/85 uva; Schragel aaO; Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins 236 f). Erhebt eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, so muss sich deren Gegner den Vorwurf gefallen lassen, er handle gegen seine eigenen Interessen, wenn er trotz des Rechtsmittelausschlusses keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet bzw - wie im vorliegenden Fall - in der ohnehin erstatteten Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinweist. In solchen Fällen ist ihm ein Mitverschulden deshalb anzulasten, weil er - obwohl hiezu imstande - die Gelegenheit, das höhere Gericht auf den Rechtsmittelausschluss aufmerksam zu machen und dadurch die Gefahr des Übersehens oder Verkennens dieser Bestimmung von sich abzuwenden, ungenützt verstreichen lässt. Die Vorinstanzen haben das Mitverschulden mit einem Drittel ausgemessen; dieser Verschuldensteilung kann beigetreten werden.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht den berechtigten Teil des Ersatzbegehrens zutreffend auf S 9.621 vermindert, so dass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.