Rechtssatz RS0046280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046280
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Hat das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittel - Ausschluss hin, dass dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 69/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 69/87
- 3 Ob 96/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 96/88
- 9 ObA 135/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 135/91
- 1 Ob 630/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 630/91
Auch
- 1 Ob 1/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 1/92
Vgl auch; Beisatz: Die Unzuständigkeitsentscheidung ist jedenfalls auch dann unanfechtbar, wenn sich das sonst für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Anknüpfungselement (hier: die Lage des Bestandgegenstandes - vgl § 83 Abs 1 in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 5 JN) daraus zwanglos ableiten lässt. (T1)
- 7 Ob 344/99k
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 344/99k
Vgl auch
- 7 Ob 225/02t
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
- 1 Ob 27/09s
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 27/09s
Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T2); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046280
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00069_8700000_002