Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit für Anfechtungsprozesse im Zusammenhang mit im Ausland eröffneten Konkursverfahren keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Diese Ausführungen der Zulassungsbegründung haben, wie der Revisionsrekurs erkennt, keinen "rechtsmittellegitimierten Adressaten", weil sich mangels Rechtsschutzinteresses eine Bekämpfung des die klägerische Ansicht bestätigenden Standpunktes (des Gerichtes zweiter Instanz) hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit (für diese Anfechtungsklage) "verbietet". Demgemäß beschäftigt sich das Rechtsmittel - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - überhaupt nicht mit diesem Thema, sodass auf die vom Rekursgericht angesprochene Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht einzugehen ist.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit für Anfechtungsprozesse im Zusammenhang mit im Ausland eröffneten Konkursverfahren keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Diese Ausführungen der Zulassungsbegründung haben, wie der Revisionsrekurs erkennt, keinen "rechtsmittellegitimierten Adressaten", weil sich mangels Rechtsschutzinteresses eine Bekämpfung des die klägerische Ansicht bestätigenden Standpunktes (des Gerichtes zweiter Instanz) hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit (für diese Anfechtungsklage) "verbietet". Demgemäß beschäftigt sich das Rechtsmittel - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - überhaupt nicht mit diesem Thema, sodass auf die vom Rekursgericht angesprochene Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht einzugehen ist.
Was aber die als Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung - allein - bekämpfte Bestätigung der Klagszurückweisung infolge der vom Rekursgericht erblickten sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Feldkirch betrifft, sind zunächst folgende Klarstellungen vorzunehmen:
Der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, dass es dem erkennenden Senat schon infolge absoluter Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 45 JN verwehrt wäre, auf diese Rechtsmittelausführungen einzugehen, kann nicht beigetreten werden. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, sind zwar iSd letzen Halbsatzes leg cit dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat; wobei es für den Rechtsmittelausschluss nach stRsp ausreicht, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0046280; RS0046283; RS0046295 [T2]; EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 ObA 135/91; 6 Ob 598/91 mwN; 7 Ob 344/99k; 5 Ob 322/00i; Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu § 45 JN mwN; Ballon in Fasching I² Rz 3 Abs 2 zu § 45 JN). Insoweit kam hier aber nur das (nach dem Sitz der Beklagten in 6921 Wolfurt) zuständige Bezirksgericht Bregenz in Betracht, das seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das Landesgericht Feldkirch hat, sodass der von der Beklagten reklamierte Rechtsmittelausschluss nicht vorliegt. Zu Recht hat der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Feldkirch allerdings nicht daraus ableitet, dass es nach § 43 Abs 5 KO als Konkursgericht ausschließlich zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen berufen wäre; wurde diese individuelle Zuständigkeit doch - wie bereits das Rekursgericht aufzeigt - geschaffen, um während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0046571). Demgegenüber wird die vorliegende Klage ausdrücklich nicht beim (ausländischen) Konkursgericht sondern am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben.Der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, dass es dem erkennenden Senat schon infolge absoluter Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 45, JN verwehrt wäre, auf diese Rechtsmittelausführungen einzugehen, kann nicht beigetreten werden. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, sind zwar iSd letzen Halbsatzes leg cit dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat; wobei es für den Rechtsmittelausschluss nach stRsp ausreicht, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0046280; RS0046283; RS0046295 [T2]; EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 ObA 135/91; 6 Ob 598/91 mwN; 7 Ob 344/99k; 5 Ob 322/00i; Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 45, JN mwN; Ballon in Fasching I² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 45, JN). Insoweit kam hier aber nur das (nach dem Sitz der Beklagten in 6921 Wolfurt) zuständige Bezirksgericht Bregenz in Betracht, das seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das Landesgericht Feldkirch hat, sodass der von der Beklagten reklamierte Rechtsmittelausschluss nicht vorliegt. Zu Recht hat der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Feldkirch allerdings nicht daraus ableitet, dass es nach Paragraph 43, Absatz 5, KO als Konkursgericht ausschließlich zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen berufen wäre; wurde diese individuelle Zuständigkeit doch - wie bereits das Rekursgericht aufzeigt - geschaffen, um während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0046571). Demgegenüber wird die vorliegende Klage ausdrücklich nicht beim (ausländischen) Konkursgericht sondern am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses ist es jedoch weder als Nichtigkeit noch als unrichtige rechtliche Beurteilung zu beanstanden, dass das Rekursgericht nicht von der - vom Erstgericht übernommenen - Bewertung des Streitgegenstandes in der vorliegenden Klage ausging, sondern den durch die begehrte Geldsumme bestimmten (richtigen) Streitwert zugrundelegte; wobei es sich insoweit auf die (in der Rekursentscheidung zitierte) Rechtsprechung stützen konnte:
Wenn der Anfechtungskläger - wie hier - im selben Verfahren sowohl die (rechtsgestaltende) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung begehrt, als auch den aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsanspruch erhebt, ist nämlich nach stRsp als Gesamtwert des Streitgegenstandes nur der Wert des Leistungsbegehrens anzusehen (RIS-Justiz RS0042521 insb [T1]; zuletzt: 7 Ob 282/01y und 7 Ob 84/02g). Eine Zusammenrechnung ist daher nicht vorzunehmen und die im Revisionsrekurs angesprochene Bindung der "Instanzgerichte" an einen (unrichtigen) Bewertungsausspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Bewertung des durch die begehrte Geldsumme bestimmten Streitgegenstandes gar nicht zu erfolgen hatte (RIS-Justiz RS0114182; Mayr in Rechberger² Rz 1 zu § 56 JN); auch der Oberste Gerichtshof wäre an eine trotzdem vorgenommene Bewertung (die das Rekursgericht zu Recht unterlassen hat) jedenfalls nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294 und RS0042385 [T3]; EFSlg 34.438; SZ 63/117 mwN; ÖBA 1996/528; MietSlg 51.712; MGA JN-ZPO15 E 42 zu § 500 ZPO und Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 500 ZPO jeweils mwN). Der Kläger missversteht die Grundsätze dieser Rechtsprechung wenn er meint, dass ihm die Bewertung des Rechtsgestaltungsanspruches, der aus den dargestellten Gründen keiner gesonderten Bewertung bedarf, "freigestellt" sei (Seite 3 des Revisionrekurses unter Zitierung von RZ 1989/43).Wenn der Anfechtungskläger - wie hier - im selben Verfahren sowohl die (rechtsgestaltende) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung begehrt, als auch den aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsanspruch erhebt, ist nämlich nach stRsp als Gesamtwert des Streitgegenstandes nur der Wert des Leistungsbegehrens anzusehen (RIS-Justiz RS0042521 insb [T1]; zuletzt: 7 Ob 282/01y und 7 Ob 84/02g). Eine Zusammenrechnung ist daher nicht vorzunehmen und die im Revisionsrekurs angesprochene Bindung der "Instanzgerichte" an einen (unrichtigen) Bewertungsausspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Bewertung des durch die begehrte Geldsumme bestimmten Streitgegenstandes gar nicht zu erfolgen hatte (RIS-Justiz RS0114182; Mayr in Rechberger² Rz 1 zu Paragraph 56, JN); auch der Oberste Gerichtshof wäre an eine trotzdem vorgenommene Bewertung (die das Rekursgericht zu Recht unterlassen hat) jedenfalls nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294 und RS0042385 [T3]; EFSlg 34.438; SZ 63/117 mwN; ÖBA 1996/528; MietSlg 51.712; MGA JN-ZPO15 E 42 zu Paragraph 500, ZPO und Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 500, ZPO jeweils mwN). Der Kläger missversteht die Grundsätze dieser Rechtsprechung wenn er meint, dass ihm die Bewertung des Rechtsgestaltungsanspruches, der aus den dargestellten Gründen keiner gesonderten Bewertung bedarf, "freigestellt" sei (Seite 3 des Revisionrekurses unter Zitierung von RZ 1989/43).
Aber auch auf den im vorliegenden Rechtsmittel zuletzt gestellten Eventualantrag, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bregenz zu überweisen (§ 261 Abs 6 ZPO), ist nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Überweisung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede und ausdrücklich nur für den Fall der "Unzuständigkeit" (= Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses und Rechtskraft der Unzuständikeitsentscheidung) begehrt, sodass der (insoweit bedingte) Überweisungsantrag nach stRsp so zu behandelnAber auch auf den im vorliegenden Rechtsmittel zuletzt gestellten Eventualantrag, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bregenz zu überweisen (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO), ist nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Überweisung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede und ausdrücklich nur für den Fall der "Unzuständigkeit" (= Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses und Rechtskraft der Unzuständikeitsentscheidung) begehrt, sodass der (insoweit bedingte) Überweisungsantrag nach stRsp so zu behandeln
wäre, als sei er nicht gestellt worden (RIS-Justiz RS0039863 [T5] = 4
Ob 1639/95; RS0040186; zuletzt: 1 Ob 2115/96b = JBl 1997, 326 = EvBl
1997/73 mwN), kommt (auch ein analog zu § 230a ZPO gestellter) Überweisungsantrag jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Kläger - wie hier (vgl AS 19 ff) - die Gelegenheit hatte, einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Ein solcher kann nämlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden (RZ 1996/44 = MietSlg 47.641; Rechberger aaO Rz 9 zu § 261 ZPO; MGA JN-ZPO15 E 36 zu § 261 ZPO; RIS-Justiz RS0036926 [T2]; RS0036937 [T1 und T2]).1997/73 mwN), kommt (auch ein analog zu Paragraph 230 a, ZPO gestellter) Überweisungsantrag jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Kläger - wie hier vergleiche AS 19 ff) - die Gelegenheit hatte, einen Antrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Ein solcher kann nämlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden (RZ 1996/44 = MietSlg 47.641; Rechberger aaO Rz 9 zu Paragraph 261, ZPO; MGA JN-ZPO15 E 36 zu Paragraph 261, ZPO; RIS-Justiz RS0036926 [T2]; RS0036937 [T1 und T2]).
Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung.