Rechtssatz RS0046283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046283
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Im Fall einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung hängt der Rekursausschluss nicht davon ab, dass das entscheidende Gericht das seiner Ansicht nach zuständige Gericht benennt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 591/86
Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 591/86
- 6 Ob 598/91
Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 598/91
- 4 Ob 518/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 518/92
Vgl
- 7 Ob 225/02t
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist. (T1)
- 1 Ob 27/09s
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 27/09s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T2); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046283
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00591_8600000_001