Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Da es sich um einen Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen handelt, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, daß der erstrichterliche Beschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Auch die durch die ZVN 1983 neu gefaßte Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN bei Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit hindert die meritorische Behandlung des Rechtsmittels nicht: Danach sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Dieser Fall führt nach Fasching (LB2, 128, Rz 232) nur dann zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung, wenn das Gericht, das sich für unzuständig erklärt, in seinem Unzuständigkeitsbeschluß ausdrücklich jenes Gericht bezeichnet, das nach seiner Auffassung sachlich zuständig ist. Dieser Ausspruch sei für die Parteien notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehle er, dann fehle ein gesetzlich gefordertes Kriterium für die Unzulässigkeit des Rekurses; im Zweifel sei daher dann der Rekurs zulässig. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht gefolgt, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in derselben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist (EvBl. 1985/128; 9 Ob A 69/87; 3 Ob 96/88). Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht fest, ob das sonst sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat.Da es sich um einen Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen handelt, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, daß der erstrichterliche Beschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Auch die durch die ZVN 1983 neu gefaßte Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN bei Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit hindert die meritorische Behandlung des Rechtsmittels nicht: Danach sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Dieser Fall führt nach Fasching (LB2, 128, Rz 232) nur dann zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung, wenn das Gericht, das sich für unzuständig erklärt, in seinem Unzuständigkeitsbeschluß ausdrücklich jenes Gericht bezeichnet, das nach seiner Auffassung sachlich zuständig ist. Dieser Ausspruch sei für die Parteien notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehle er, dann fehle ein gesetzlich gefordertes Kriterium für die Unzulässigkeit des Rekurses; im Zweifel sei daher dann der Rekurs zulässig. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht gefolgt, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in derselben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist (EvBl. 1985/128; 9 Ob A 69/87; 3 Ob 96/88). Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht fest, ob das sonst sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher nicht "jedenfalls unzulässig" (§ 500 Abs 2 Z 2; § 526 Abs 3 ZPO). Die Entscheidung über das Rechtsmittel hängt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, nämlich von der Frage, ob der (funktionelle) Gerichtsstand des § 77 Abs 2 JN auch schon durch bloße Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichtes nach § 23 Abs 2, §§ 137 bis 139 AußStrG begründet wird. Zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, nur eine weit zurückliegende, nicht veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen, welche aber eine Manifestationsklage betroffen hatte (8 Ob 54, 55, 60/65).Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher nicht "jedenfalls unzulässig" (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,; Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Die Entscheidung über das Rechtsmittel hängt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, nämlich von der Frage, ob der (funktionelle) Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz 2, JN auch schon durch bloße Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichtes nach Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraphen 137 bis 139 AußStrG begründet wird. Zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, nur eine weit zurückliegende, nicht veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen, welche aber eine Manifestationsklage betroffen hatte (8 Ob 54, 55, 60/65).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der von der allgemeinen Regel des § 77 Abs 1 JN abweichende Gerichtsstand für Erbteilungsklagen nach § 77 Abs 2 JN wurde nach den Materialien zu den Zivilprozeßgesetzen (I 74) mit der Begründung eingerichtet, daß "über die Art der Teilung zu entscheiden .... kein anderes Gericht so sehr berufen ist, als das der Nachlaßabhandlung.. Hier sind in der Kenntnis der Nachlaßverhältnisse seitens des Richters und in den Gerichtsakten alle Vorbedingungen für diese Entscheidung gegeben. Nirgends anderswo findet sich das Prozeßmaterial gleich gut vorbereitet. Daß die Einantwortung erfolgt, also die Abhandlung formell abgeschlossen ist, ändert nichts daran ...." (s. auch SZ 25/206). Berücksichtigt man diesen Zweck des besonderen Gerichtsstandes für Erbteilungsklagen, so kann jenes Gericht, das sich in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses gemäß § 23 Abs 2 AußStrG auf die Sicherung des Nachlasses und die in §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen beschränkt, die Abhandlung aber der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen hat, nicht als das Gericht iS des § 77 Abs 2 JN angesehen werden, "bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist". Ähnlich hat der Oberste Gerichtshof auch in der bereits erwähnten, unveröffentlichten Entscheidung 8 Ob 54, 55, 60/65 argumentiert. Die Sicherungsmaßnahmen des österreichischen Gerichtes nach § 23 Abs 2 AußStrG begründen daher den Gerichtsstand nach § 77 Abs 2 JN nicht.Der von der allgemeinen Regel des Paragraph 77, Absatz eins, JN abweichende Gerichtsstand für Erbteilungsklagen nach Paragraph 77, Absatz 2, JN wurde nach den Materialien zu den Zivilprozeßgesetzen (römisch eins 74) mit der Begründung eingerichtet, daß "über die Art der Teilung zu entscheiden .... kein anderes Gericht so sehr berufen ist, als das der Nachlaßabhandlung.. Hier sind in der Kenntnis der Nachlaßverhältnisse seitens des Richters und in den Gerichtsakten alle Vorbedingungen für diese Entscheidung gegeben. Nirgends anderswo findet sich das Prozeßmaterial gleich gut vorbereitet. Daß die Einantwortung erfolgt, also die Abhandlung formell abgeschlossen ist, ändert nichts daran ...." (s. auch SZ 25/206). Berücksichtigt man diesen Zweck des besonderen Gerichtsstandes für Erbteilungsklagen, so kann jenes Gericht, das sich in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG auf die Sicherung des Nachlasses und die in Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen beschränkt, die Abhandlung aber der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen hat, nicht als das Gericht iS des Paragraph 77, Absatz 2, JN angesehen werden, "bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist". Ähnlich hat der Oberste Gerichtshof auch in der bereits erwähnten, unveröffentlichten Entscheidung 8 Ob 54, 55, 60/65 argumentiert. Die Sicherungsmaßnahmen des österreichischen Gerichtes nach Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG begründen daher den Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz 2, JN nicht.
Die Frage, ob die Klage auf Ausfolgung des halben Gegenwertes des früheren Fremdwährungs- und Wertpapierkontos der Erblasserin eine Erbteilung im Sinne des § 77 Abs 2 JN ist, kann daher auf sich beruhen.Die Frage, ob die Klage auf Ausfolgung des halben Gegenwertes des früheren Fremdwährungs- und Wertpapierkontos der Erblasserin eine Erbteilung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, JN ist, kann daher auf sich beruhen.
Aus dem Ersuchen des Beklagtenvertreters, die Klage zu seinen Handen zustellen zu lassen, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung - welche überdies nur in den Grenzen des § 104 JN zulässig wäre - nicht abzuleiten.Aus dem Ersuchen des Beklagtenvertreters, die Klage zu seinen Handen zustellen zu lassen, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung - welche überdies nur in den Grenzen des Paragraph 104, JN zulässig wäre - nicht abzuleiten.
Ob für die wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage auch die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, kann hier noch nicht entschieden werden. Der Kläger hat sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 und 3 JN berufen; die Vorinstanzen haben jedoch dazu keine Feststellungen getroffen, so daß diese Frage offen bleiben muß.Ob für die wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage auch die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, kann hier noch nicht entschieden werden. Der Kläger hat sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins und 3 JN berufen; die Vorinstanzen haben jedoch dazu keine Feststellungen getroffen, so daß diese Frage offen bleiben muß.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.