Der gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist gemäß § 45 zweiter Fall JN unzulässig.Der gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist gemäß Paragraph 45, zweiter Fall JN unzulässig.
Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch, wenn die sachliche Unzuständigkeit nicht vom Erstgericht, sondern vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (vgl JBl 1987, 792 mwN). Dem angefochtenen Beschluß ist eindeutig zu entnehmen, daß für die Erledigung des Klagebegehrens auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Vergleiches nach der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz wegen des Streitwertes über 30.000 S nicht das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, sondern das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig sei. Dies genügt aber für die Annahme, daß nach der bekämpften Entscheidung ein Gericht sachlich zuständig wäre, das seinen Sitz in derselben Gemeinde Wien wie das angerufene Gericht hat (EvBl 1985/128).Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch, wenn die sachliche Unzuständigkeit nicht vom Erstgericht, sondern vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird vergleiche JBl 1987, 792 mwN). Dem angefochtenen Beschluß ist eindeutig zu entnehmen, daß für die Erledigung des Klagebegehrens auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Vergleiches nach der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz wegen des Streitwertes über 30.000 S nicht das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, sondern das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig sei. Dies genügt aber für die Annahme, daß nach der bekämpften Entscheidung ein Gericht sachlich zuständig wäre, das seinen Sitz in derselben Gemeinde Wien wie das angerufene Gericht hat (EvBl 1985/128).
Wegen des Rechtsmittelausschlusses muß nicht darauf eingegangen werden, ob die Kläger trotz der Formulierung des Klagebegehrens ein über exekutionsrechtliche Klage hinausgehendes Klagebegehren erhoben haben und ob sich die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Parteien auch darauf erstreckte, daß das angerufene Bezirksgericht gemäß § 49 Abs.1 Z 1 JN sachlich unzuständig sei.Wegen des Rechtsmittelausschlusses muß nicht darauf eingegangen werden, ob die Kläger trotz der Formulierung des Klagebegehrens ein über exekutionsrechtliche Klage hinausgehendes Klagebegehren erhoben haben und ob sich die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Parteien auch darauf erstreckte, daß das angerufene Bezirksgericht gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN sachlich unzuständig sei.
Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses kann auch der Verstoß der zweiten Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz - der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes war gemäß § 45 JN gleichfalls unanfechtbar - nicht wahrgenommen werden (iglS SZ 39/205 ua).Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses kann auch der Verstoß der zweiten Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz - der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes war gemäß Paragraph 45, JN gleichfalls unanfechtbar - nicht wahrgenommen werden (iglS SZ 39/205 ua).
Da die Beklagten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen haben, waren ihnen hiefür gemäß den §§ 41 und 50 ZPO keine Kosten zuzusprechen.Da die Beklagten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen haben, waren ihnen hiefür gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO keine Kosten zuzusprechen.