Rechtssatz RS0046430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046430
Geschäftszahl
2Ob323/66; 6Ob54/68; 8Ob22/73; 1Ob681/84; 3Ob96/88; 1Ob622/89; 9ObA257/90 (9ObA1014/90); 1Ob504/96; 7Ob53/97p; 7Ob334/99k; 6Ob197/01s; 8ObS295/00s; 8Ob2/12w
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach § 529 ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt.Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach Paragraph 529, ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 323/66
Entscheidungstext OGH 30.11.1966 2 Ob 323/66
Veröff: SZ 39/205 = EvBl 1967/223 S 270 = RZ 1967,91
- 6 Ob 54/68
Entscheidungstext OGH 21.02.1968 6 Ob 54/68
- 8 Ob 22/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 8 Ob 22/73
Beisatz: Auch der Mangel einer schriftlichen Begründung des Beschlusses eines Gerichtshofs über seine sachliche Zuständigkeit ist irrelevant. (T1)
- 1 Ob 681/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 681/84
- 3 Ob 96/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 96/88
Auch
- 1 Ob 622/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 622/89
Auch
- 9 ObA 257/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 257/90
Auch
- 1 Ob 504/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 504/96
Auch
- 7 Ob 53/97p
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 53/97p
Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. (T2)
- 7 Ob 334/99k
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 334/99k
Vgl auch
- 6 Ob 197/01s
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 197/01s
nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar. (T3)
- 8 ObS 295/00s
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 295/00s
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde. (T4)
- 8 Ob 2/12w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 2/12w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046430
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19661130_OGH0002_0020OB00323_6600000_001