Die klagenden Parteien bewerteten die gegen beide Beklagten gerichtete "Servitutenfreiheitsklage" (Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die Benützung des über die im Eigentum der Kläger stehenden Parzelle X. führenden Wirtschaftsweges mit mehrspurigen Fahrzeugen zu unterlassen) mit 15.001 S und brachten sie demgemäß beim Gerichtshof ein. Bei der ersten Tagsatzung bemängelten die Beklagten diesen Streitwert; er liege unter 15.000 S, sodaß das Kreisgericht sachlich unzuständig sei. Die Kläger beantragten für den Fall der Unzuständigkeit des Gerichtshofes Überweisung der Streitsache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht.Die klagenden Parteien bewerteten die gegen beide Beklagten gerichtete "Servitutenfreiheitsklage" (Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die Benützung des über die im Eigentum der Kläger stehenden Parzelle römisch zehn. führenden Wirtschaftsweges mit mehrspurigen Fahrzeugen zu unterlassen) mit 15.001 S und brachten sie demgemäß beim Gerichtshof ein. Bei der ersten Tagsatzung bemängelten die Beklagten diesen Streitwert; er liege unter 15.000 S, sodaß das Kreisgericht sachlich unzuständig sei. Die Kläger beantragten für den Fall der Unzuständigkeit des Gerichtshofes Überweisung der Streitsache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht.
Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 (6) ZPO. an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht.Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, (6) ZPO. an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht.
Dem Rekurse der Kläger gab das Oberlandesgericht Folge und wies in Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz die von den beklagten Parteien erhobene Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Das Rekursgericht erachtete den bezeichneten Rekurs als zulässig (ohne dies näher zu begrunden) und auch für gerechtfertigt, weil nicht gesagt werden könne, daß die Kläger ihr Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches mit einem über 15.000 S liegenden Streitwert als übermäßig hoch angegeben hätten.
In dem von den beklagten Parteien dagegen erhobenen Revisionsrekurs wird zunächst geltend gemacht, daß den Klägern gegen den erstgerichtlichen Beschluß - mit Ausnahme seines Kostenausspruches - ein Rechtsmittel versagt gewesen sei; daneben haben die Beklagten den Beschluß des Rekursgerichtes auch meritorisch bekämpft.
Diesen Revisionsrekurs der beklagten Parteien hat das Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen; die Entscheidung der zweiten Instanz sei als Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit aufzufassen;
gemäß § 45 (1) JN. seien Entscheidungen eines Gerichtshofes über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb anfechtbar, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes begrundet wäre;gemäß Paragraph 45, (1) JN. seien Entscheidungen eines Gerichtshofes über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb anfechtbar, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes begrundet wäre;
dies gelte auch für den Fall, daß dieser Ausspruch in zweiter Instanz ergangen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien; sie beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren seinerzeitigen Revisionsrekurs im Sinne der darin gestellten Anträge zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Parteien nicht Folge.