Begründung:
Der Kläger richtete seine am 31. 8. 1999 beim Erstgericht überreichte Klage gegen die beklagte Partei "Republik Österreich Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland" und begehrte, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 2,154.458,50 netto schuldig zu erkennen. Er habe gegen seinen - während des Rechtsstreits in Konkurs verfallenen - ehemaligen Arbeitgeber ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über die ihm zustehenden beendigungsabhängigen Ansprüche erwirkt. Das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland habe den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zur Gänze mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinn des § 1 Abs 6 Z 3 IESG gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Standpunkt halte einer näheren Überprüfung nicht stand, weil dem Kläger kein dauernder maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zugestanden sei. Das Bundessozialamt habe in seinem Bescheid auch gar nicht festgestellt, dass dem Kläger ein derartig maßgebender Einfluss zugekommen wäre. Die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG und sohin der auf dieser Bestimmung gründende Bescheid widerspreche geltendem Gemeinschaftsrecht. Leitende Angestellte - mit oder ohne dauernden maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung - seien nicht vom Schutzbereich der Richtlinie 80/987/EWG ausgenommen. Dieser Verstoß gegen die Richtlinie führe zur Unwendbarkeit der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG, sodass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld habe.Der Kläger richtete seine am 31. 8. 1999 beim Erstgericht überreichte Klage gegen die beklagte Partei "Republik Österreich Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland" und begehrte, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 2,154.458,50 netto schuldig zu erkennen. Er habe gegen seinen - während des Rechtsstreits in Konkurs verfallenen - ehemaligen Arbeitgeber ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über die ihm zustehenden beendigungsabhängigen Ansprüche erwirkt. Das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland habe den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zur Gänze mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Standpunkt halte einer näheren Überprüfung nicht stand, weil dem Kläger kein dauernder maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zugestanden sei. Das Bundessozialamt habe in seinem Bescheid auch gar nicht festgestellt, dass dem Kläger ein derartig maßgebender Einfluss zugekommen wäre. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG und sohin der auf dieser Bestimmung gründende Bescheid widerspreche geltendem Gemeinschaftsrecht. Leitende Angestellte - mit oder ohne dauernden maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung - seien nicht vom Schutzbereich der Richtlinie 80/987/EWG ausgenommen. Dieser Verstoß gegen die Richtlinie führe zur Unwendbarkeit der Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG, sodass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld habe.
Die Beklagte wendete dagegen ein, der Kläger habe gemeinsam mit seinem Schwiegervater die faktische Leitung des Unternehmens innegehabt. Er sei de facto mit der Geschäftsführung betraut gewesen, sodass ihm keine Arbeitnehmereigenschaft zugekommen sei. Zur Problematik in europarechtlicher Hinsicht werde darauf verwiesen, dass "in Anlehnung an die einschlägige europarechtliche Judikatur die Möglichkeit eröffnet wäre, die Republik Österreich auf Schadenersatz zu klagen, zumal eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage kommt".
In der daraufhin vom Erstgericht anberaumten Tagsatzung führte der Klagevertreter aus, dass bewusst die Republik Österreich, nämlich das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geklagt worden sei, weil der Kläger auf dem Standpunkt stehe, die Republik Österreich habe gegen die Richtlinie verstoßen. "Sollte jedoch diese Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sein, wird das Klagebegehren ausdrücklich auf Schadenersatz gestützt, der sich daraus ergibt, dass die Republik Österreich diese Richtlinie nicht direkt in das Nationalrecht übergeleitet hat". Weiters beantragte der Klagevertreter für den Fall, dass die Klage richtig an die Republik Österreich gerichtet worden sei und nicht das Bundessozialamt zuständig wäre, die Fällung eines Versäumungsurteils, da sich die Republik Österreich nicht am Verfahren beteiligt habe.
Das Erstgericht behielt sich die Entscheidung über diesen Antrag vor, nahm Beweise über die Art des Angestelltenverhältnisses des Klägers auf und sprach schließlich ohne Vorliegen einer Unzuständigkeitseinrede oder eines Überweisungsantrags mit Beschluss ON 12, in dem es im Kopf seiner Entscheidung als Beklagte die "Republik Österreich", vertreten durch die Finanzprokuratur, anführte, seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien. Das vom EuGH entwickelte Staatshaftungsrecht begründe einen Schadenersatzanspruch der Unionsbürger gegen ihren Heimatstaat wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie. Einen solchen Schadenersatz habe der Kläger von Anfang an in seiner Klage geltend gemacht. Die Übermittlung der Klage durch die Finanzprokuratur an das Bundessozialamt beruhe daher auf einem Irrtum. Das Bundessozialamt habe sich zwar in das Verfahren eingelassen, sei aber nicht die für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in das innerstaatliche Recht berufene Partei. Aus dem vom Kläger gegen seinen ehemaligen Dienstgeber angestrengten Arbeitsgerichtsverfahren ergebe sich, dass der Kläger leitender Angestellter seines Dienstgebers gewesen sei. Die Prüfung seiner Schadenersatzansprüche gegen den Bund obliege den ordentlichen Gerichten.
Das Gericht zweiter Instanz, das im Kopf seiner Entscheidung als Beklagte das "Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland", vertreten durch die Finanzprokuratur, bezeichnete, gab mit dem angefochtenen Beschluss den dagegen erhobenen Rekursen beider Parteien Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gelte seit der ZVN 1983 auch für den Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den Arbeits- und Sozialgerichten und den ordentlichen Gerichten. Allerdings gelte der vergleichbare Rechtsmittelausschluss im § 261 Abs 6 ZPO dann nicht, wenn der Kläger keinen Überweisungsantrag gestellt habe, wenn an ein Gericht überwiesen wurde, das der Kläger gar nicht bezeichnet habe oder wenn das Gericht ohne Antrag einer Partei eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen habe. Werde - wie hier - ohne Vorliegen einer Unzuständigkeitseinrede und ohne Vorliegen eines Überweisungsantrages die sachliche Unzuständigkeit vom Erstgericht ausgesprochen und die Rechtssache an ein ordentliches Gericht überwiesen, könne der sonst geltende Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht zum Tragen kommen. Da die Überweisung an ein ordentliches Gericht erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 ASGG nicht vor. Eine Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO komme mangels Unzuständigkeitseinrede und entsprechenden Antrags des Klägers nicht in Frage. Schon deshalb müsse der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben werden.Das Gericht zweiter Instanz, das im Kopf seiner Entscheidung als Beklagte das "Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland", vertreten durch die Finanzprokuratur, bezeichnete, gab mit dem angefochtenen Beschluss den dagegen erhobenen Rekursen beider Parteien Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN gelte seit der ZVN 1983 auch für den Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den Arbeits- und Sozialgerichten und den ordentlichen Gerichten. Allerdings gelte der vergleichbare Rechtsmittelausschluss im Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dann nicht, wenn der Kläger keinen Überweisungsantrag gestellt habe, wenn an ein Gericht überwiesen wurde, das der Kläger gar nicht bezeichnet habe oder wenn das Gericht ohne Antrag einer Partei eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen habe. Werde - wie hier - ohne Vorliegen einer Unzuständigkeitseinrede und ohne Vorliegen eines Überweisungsantrages die sachliche Unzuständigkeit vom Erstgericht ausgesprochen und die Rechtssache an ein ordentliches Gericht überwiesen, könne der sonst geltende Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN nicht zum Tragen kommen. Da die Überweisung an ein ordentliches Gericht erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG nicht vor. Eine Prozessüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO komme mangels Unzuständigkeitseinrede und entsprechenden Antrags des Klägers nicht in Frage. Schon deshalb müsse der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben werden.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei dieses aber auch für das Verfahren über den schon ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Anspruch sachlich zuständig. Trotz der irreführenden Bezeichnung der Beklagten in der Klage habe der Kläger einen gemäß § 10 IESG gegen das Bundesamt, das den ablehnenden Bescheid erlassen habe, gerichteten Anspruch geltend gemacht. Auch mit seinen Ausführungen in der Tagsatzung vom 19. 11. 1999, wonach er bewusst die Republik Österreich geklagt habe und erst in zweiter Linie das Bundessozialamt, weil ihm mangels Umsetzung der Richtlinie gegen die Republik Österreich ein Schadenersatzanspruch zustehe, habe der Kläger den mit der Klage erhobenen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht fallen lassen. Der Kläger habe lediglich einen weiteren Anspruch geltend gemacht, der ihm allerdings nicht gegen den vom Bundessozialamt vertretenen Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehe und auch nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte falle. Über die dargestellte Änderung der Klage habe das Erstgericht nicht entschieden. Es habe auch nicht schlüssig über die Klagsänderung abgesprochen und könne der Umstand, dass der Vertreter des Bundessozialamtes der Änderung der Klage nicht entgegengetreten sei, keine Streiteinlassung bewirken, weil das Bundessozialamt zur gesetzlichen Vertretung der Republik Österreich zur Abwehr von Ansprüchen aus der Staatshaftung nicht berufen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Klage deutlich erkennbar gegen das Bundessozialamt gerichtet gewesen, ein zulässiger Parteiwechsel nicht vollzogen worden und der Anspruch auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nach wie vor aufrecht erhalten worden sei, sei die Bezeichnung der Beklagten auf das aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtliche Bundessozialamt richtigzustellen gewesen.Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei dieses aber auch für das Verfahren über den schon ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Anspruch sachlich zuständig. Trotz der irreführenden Bezeichnung der Beklagten in der Klage habe der Kläger einen gemäß Paragraph 10, IESG gegen das Bundesamt, das den ablehnenden Bescheid erlassen habe, gerichteten Anspruch geltend gemacht. Auch mit seinen Ausführungen in der Tagsatzung vom 19. 11. 1999, wonach er bewusst die Republik Österreich geklagt habe und erst in zweiter Linie das Bundessozialamt, weil ihm mangels Umsetzung der Richtlinie gegen die Republik Österreich ein Schadenersatzanspruch zustehe, habe der Kläger den mit der Klage erhobenen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht fallen lassen. Der Kläger habe lediglich einen weiteren Anspruch geltend gemacht, der ihm allerdings nicht gegen den vom Bundessozialamt vertretenen Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehe und auch nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte falle. Über die dargestellte Änderung der Klage habe das Erstgericht nicht entschieden. Es habe auch nicht schlüssig über die Klagsänderung abgesprochen und könne der Umstand, dass der Vertreter des Bundessozialamtes der Änderung der Klage nicht entgegengetreten sei, keine Streiteinlassung bewirken, weil das Bundessozialamt zur gesetzlichen Vertretung der Republik Österreich zur Abwehr von Ansprüchen aus der Staatshaftung nicht berufen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Klage deutlich erkennbar gegen das Bundessozialamt gerichtet gewesen, ein zulässiger Parteiwechsel nicht vollzogen worden und der Anspruch auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nach wie vor aufrecht erhalten worden sei, sei die Bezeichnung der Beklagten auf das aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtliche Bundessozialamt richtigzustellen gewesen.