Begründung:
Mit ihrer beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von Stephanie M***** die Zahlung von S 487.260,-- mit der Behauptung, Stephanie M***** habe als Unterpächterin eines Kleingartens die Nutzungsrechte am Kleingarten zugunsten der Klägerin zurückgelegt und für die getätigten Aufwendungen auf den Kleingarten S 670.000,-- gefordert, die die Klägerin bezahlt habe. Nach dem eingeholten Schätzungsgutachten sei jedoch nur eine Ablöse von S 187.740,-- angemessen. Die Klägerin fordere die Differenz zwischen dem bezahlten und diesem angemessenen Betrag sowie die ebenfalls von ihr an Stephanie M***** beglichenen Schätzungskosten von S 5.000,--.
Stephanie M***** bestritt in ihrer Klagebeantwortung das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. In der Tagsatzung vom 2.12.1994 wendete Stephanie M***** nach dem Vortrag der Klagebeantwortung die sachliche Unzuständigkeit ein. Die klagende Partei beantragte die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hietzing. Daraufhin faßte das Landesgericht für ZRS Wien den mündlich verkündeten Beschluß, daß die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hietzing überwiesen werde. Beide Parteien erklärten, auf Beschlußausfolgung und Rechtsmittel zu verzichten.
Beim Bezirksgericht Hietzing erging am 4.4.1995 ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn. Stephanie M***** erhob dagegen Widerspruch. In der Folge langten weitere Schriftsätze der klagenden Partei und der Stephanie M***** beim Bezirksgericht Hietzing ein. In der Tagsatzung vom 3.10.1995 "berichtigte" die Klägerin die Bezeichnung der beklagten Partei auf die im Kopf genannten Personen (aus einem im Akt erliegenden, an Stephanie M***** gerichteten Zustellstück läßt sich erschließen, daß Stephanie M***** inzwischen verstorben ist) und "modifizierte" das Klagebegehren dahin, daß sie vom Erstbeklagten ein Drittel und von den anderen Beklagten je ein Sechstel des Betrages von S 487.260,-- fordere. Daraufhin trugen die Parteien vor wie in den bisherigen Schriftsätzen. Schließlich wendeten die Beklagten die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hietzing ein. Mit dem in derselben Tagsatzung verkündeten Beschluß erklärte sich das Bezirksgericht Hietzing für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück, da keine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis vorliege.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen seitens der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zurückwies. Eine allfällige Unzuständigkeit sei gemäß § 104 Abs.3 JN geheilt, weil die Einrede der Unzuständigkeit erst nach Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache erfolgt sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen seitens der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zurückwies. Eine allfällige Unzuständigkeit sei gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt, weil die Einrede der Unzuständigkeit erst nach Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache erfolgt sei.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist ungeachtet dieses Ausspruches jedenfalls unzulässig.