Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das sonst zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Für den zeitlichen Geltungsbereich des § 45 JN aF war allgemein anerkannt, daß es keinen Unterschied mache, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder zweiter Instanz ergangen war (MietSlg 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205; Fasching I 283). Die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter einengen (RV 669 BlgNR 15.GP 32) und klarstellen, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne (AB 1337 BlgNR 15.GP 3). Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen - wie im vorliegenden Fall - die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, sind daher auch nach der neuen Rechtslage unanfechtbar (JBl 1987, 792; 1 Ob 622/89; 6 Ob 642, 647/87). Da auch § 9 Abs. 1 AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt § 45 JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche. Im übrigen wird die beklagte Partei ohnehin nur in ihrer Eigenschaft als Straßen(er)halter in Anspruch genommen.Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 14, ZVN 1983) nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das sonst zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Für den zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 45, JN aF war allgemein anerkannt, daß es keinen Unterschied mache, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder zweiter Instanz ergangen war (MietSlg 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205; Fasching römisch eins 283). Die Neufassung des Paragraph 45, JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter einengen Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 32) und klarstellen, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 3). Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen - wie im vorliegenden Fall - die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, sind daher auch nach der neuen Rechtslage unanfechtbar (JBl 1987, 792; 1 Ob 622/89; 6 Ob 642, 647/87). Da auch Paragraph 9, Absatz eins, AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt Paragraph 45, JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche. Im übrigen wird die beklagte Partei ohnehin nur in ihrer Eigenschaft als Straßen(er)halter in Anspruch genommen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, in der die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, ist demnach gemäß § 45 JN unzulässig und zurückzuweisen.Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, in der die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, ist demnach gemäß Paragraph 45, JN unzulässig und zurückzuweisen.