Begründung:
Die Klägerin begehrte mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Betrag von S 500.000,-- und brachte vor, sie habe dem Beklagten diesen Betrag als Anzahlung einer mit S 7,5 Mio. vereinbarten Ablöse für die Überlassung der Mietrechte am Geschäftslokal Wien 1, Kohlmarkt 5, ausgefolgt. Ein Bestandvertrag in Ansehung dieses Geschäftslokals sei in der Folge nicht zustandegekommen, der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Ablöse. Sie stütze ihren Anspruch insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 1431 ff ABGB und § 27 Abs.1 Z 1 MRG.Die Klägerin begehrte mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Betrag von S 500.000,-- und brachte vor, sie habe dem Beklagten diesen Betrag als Anzahlung einer mit S 7,5 Mio. vereinbarten Ablöse für die Überlassung der Mietrechte am Geschäftslokal Wien 1, Kohlmarkt 5, ausgefolgt. Ein Bestandvertrag in Ansehung dieses Geschäftslokals sei in der Folge nicht zustandegekommen, der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Ablöse. Sie stütze ihren Anspruch insbesondere auf die Bestimmungen der Paragraphen 1431, ff ABGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Voraussetzungen für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes seien nicht gegeben, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei. Über den gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag der Klägerin hob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Zurückweisungsbeschluß auf und verwies die Rechtssache antragsgemäß an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Voraussetzungen für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes seien nicht gegeben, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei. Über den gemäß Paragraph 230, a ZPO gestellten Antrag der Klägerin hob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Zurückweisungsbeschluß auf und verwies die Rechtssache antragsgemäß an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.
In der Klagebeantwortung erhob der Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Es handle sich um einen Streit über die Eingehung eines Bestandvertrages, so daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben sei. Die Klägerin habe von seiner Ehegattin Karin K*** das am Standort Wien 1, Kohlmarkt 5, betriebene Unternehmen um S 7,5 Mio. erworben und S 500.000,-- als Anzahlung geleistet; die Klägerin weigere sich nunmehr, den abgeschlossenen Vertrag zuzuhalten.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe mit dem Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 7,5 Mio. für die Überlassung der Mietrechte am Lokal Wien 1, Kohlmarkt 5, nicht aber einen Unternehmenskauf vereinbart. Für den erhobenen Anspruch sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 49 Abs.1 Z 5 JN zuständig.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe mit dem Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 7,5 Mio. für die Überlassung der Mietrechte am Lokal Wien 1, Kohlmarkt 5, nicht aber einen Unternehmenskauf vereinbart. Für den erhobenen Anspruch sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verwarf. Für die Rückforderung einer gesetzwidrigen Ablösezahlung sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nur dann gegeben, wenn die Rückzahlung der Ablöse vom Vertragspartner des Bestandvertrages gefordert werde, was hier nicht der Fall sei. Die Streitteile hätten keinen Bestandvertrag abgeschlossen, sondern die Zahlung der Ablöse im Hinblick auf einen nach Aufgabe der Bestandrechte am Geschäftslokal durch den Beklagten bzw. seine Ehegattin von der Klägerin mit der Hauseigentümerin, der E*** A*** V***-AG, abzuschließenden Bestandvertrag
vereinbart.