Begründung:
Mit Notariatsakt vom 21.10.1992 schenkte die Klägerin der Beklagten ihre Eigentumswohnung auf den Todesfall, räumte ihr ein Vorkaufsrecht ein und verpflichtete sich, die Eigentumswohnung zu Lebzeiten der Beklagten ohne deren ausdrückliche Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vermieten. In einem Nachtrag zum Schenkungsvertrag vereinbarten die Streitteile, daß die Beklagte die Klägerin im erforderlichen Umfang zu pflegen habe.
Die Klägerin begehrt, den im Urteilsantrag näher bezeichneten Notariatsakt vom 21.10.1992 und den Nachtrag vom 3.12.1992 aufzuheben. Sie bewertete den Streitgegenstand mit S 300.000 und brachte die Klage beim Landesgericht Klagenfurt ein.
Die Beklagte beantragt, die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt auszusprechen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Klagenfurt oder an das Bezirksgericht Völkermarkt zu überweisen. Das angerufene Gericht sei sachlich unzuständig. Der Streitgegenstand sei nach § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert der Eigentumswohnung zu bewerten. Dieser betrage SDie Beklagte beantragt, die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt auszusprechen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Klagenfurt oder an das Bezirksgericht Völkermarkt zu überweisen. Das angerufene Gericht sei sachlich unzuständig. Der Streitgegenstand sei nach Paragraph 60, Absatz 2, JN mit dem Einheitswert der Eigentumswohnung zu bewerten. Dieser betrage S
56.823.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Gegenstand der Klage sei ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an einer Wohnung; der Vertrag wirke sich auch insofern auf den Grundbuchsstand aus, als auf Grund des Urteils das im Grundbuch zugunsten der Beklagten einverleibte Vorkaufsrecht zu löschen sein werde. Gemäß § 60 Abs 2 JN sei daher der Einheitswert maßgebend; dieser liege unter S 100.000.Gegenstand der Klage sei ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an einer Wohnung; der Vertrag wirke sich auch insofern auf den Grundbuchsstand aus, als auf Grund des Urteils das im Grundbuch zugunsten der Beklagten einverleibte Vorkaufsrecht zu löschen sein werde. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN sei daher der Einheitswert maßgebend; dieser liege unter S 100.000.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht nach Aufhebung des Beschlusses auf, unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund das gesetzmäßige Verfahren über die Klage fortzusetzen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
§ 60 Abs 2 JN sei nur anzuwenden, wenn eine Liegenschaft streitverfangen sei. Die Klägerin fordere jedoch die Aufhebung eines Vertrages, in dem sie (ua) der Beklagten ein Vorkaufsrecht einräume und sich verpflichte, die Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vermieten. Streitgegenstand sei daher die Aufhebung eines Vertrages über obligatorische Ansprüche, so daß § 60 JN nicht anzuwenden sei.Paragraph 60, Absatz 2, JN sei nur anzuwenden, wenn eine Liegenschaft streitverfangen sei. Die Klägerin fordere jedoch die Aufhebung eines Vertrages, in dem sie (ua) der Beklagten ein Vorkaufsrecht einräume und sich verpflichte, die Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vermieten. Streitgegenstand sei daher die Aufhebung eines Vertrages über obligatorische Ansprüche, so daß Paragraph 60, JN nicht anzuwenden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.