Rechtssatz RS0046295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046295
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des Paragraph 45, JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 681/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 681/84
Veröff: EvBl 1985/128 S 627
- 9 ObA 69/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 69/87
- 3 Ob 96/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 96/88
- 1 Ob 630/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 630/91
Auch
- 1 Ob 1/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 1/92
Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss besteht auch dann nicht, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat; die gegenteilige Auffassung ist unvertretbar. (T1)
- 5 Ob 322/00i
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 322/00i
Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch, welches Gericht sachlich zuständig sei, ist entbehrlich, wenn aus dem gesamten Zusammenhang bereits klar ist, dass nur ein anderes Gericht am selben Ort zuständig sein kann. (T2)
- 7 Ob 225/02t
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
Auch
- 8 ObA 69/08t
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 69/08t
Auch
- 1 Ob 27/09s
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 27/09s
Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046295
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0020OB00681_8400000_001