Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 46 Abs 2 Z 2 ASGG; Kuderna ASGG S 228 f und 242); er ist aber nicht berechtigt. Da der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, noch vor dem Inkrafttreten des ASGG ergangen ist, kam zwar eine Anwendung des § 38 Abs 1 und 2 ASGG nicht in Betracht; wohl war aber § 4 ArbGG idF ZVN 1983 beachtlich, der eine Heilung der Unzuständigkeit im Sinne des § 104 Abs 3 JN vorsah (Fasching, ZPR Rz 2253). Ungeachtet der diesem Beschluß angelasteten und tatsächlich anhaftenden Mängel ist hier aber entscheidend, daß sich der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes richtet, mit welchem dieses unter Hinweis auf § 45 JN die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausschloß (§ 523 ZPO; Fasching ZPR Rz 2027). Das Erstgericht hatte diese Rechtsmittelbeschränkung nicht aufgegriffen, sondern seine Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses rechtsirrig nur auf eine Versäumung der Rekursfrist durch den Kläger gestützt. Auch wenn es im Ergebnis bei einer Zurückweisung des Rekurses geblieben ist, ändert dies nichts daran, daß die Zulässigkeit des Rekurses erst in zweiter Instanz geprüft und verneint wurde. Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluß im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; dieses Rekursverfahren ist daher nicht mehr zweiseitig (6 Ob 591/86). Der Revisionsrekurswerber bezweifelt nicht, daß § 45 JN auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und allgemeinen Zivilgerichten anwendbar war (vgl. JBl 1986, 333; 14 Ob 25/86). Er macht aber im wesentlichen geltend, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN dann nicht eingreifen könne, wenn im Spruch der die sachliche Zuständigkeit verneinenden Entscheidung das Gericht, das nach Ansicht des Erstgerichtes zuständig sein soll, nicht angeführt sei; es sei daher für ihn die Unzulässigkeit eines Rekurses nicht erkennbar gewesen.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG; Kuderna ASGG S 228 f und 242); er ist aber nicht berechtigt. Da der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, noch vor dem Inkrafttreten des ASGG ergangen ist, kam zwar eine Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins und 2 ASGG nicht in Betracht; wohl war aber Paragraph 4, ArbGG in der Fassung ZVN 1983 beachtlich, der eine Heilung der Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN vorsah (Fasching, ZPR Rz 2253). Ungeachtet der diesem Beschluß angelasteten und tatsächlich anhaftenden Mängel ist hier aber entscheidend, daß sich der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes richtet, mit welchem dieses unter Hinweis auf Paragraph 45, JN die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausschloß (Paragraph 523, ZPO; Fasching ZPR Rz 2027). Das Erstgericht hatte diese Rechtsmittelbeschränkung nicht aufgegriffen, sondern seine Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses rechtsirrig nur auf eine Versäumung der Rekursfrist durch den Kläger gestützt. Auch wenn es im Ergebnis bei einer Zurückweisung des Rekurses geblieben ist, ändert dies nichts daran, daß die Zulässigkeit des Rekurses erst in zweiter Instanz geprüft und verneint wurde. Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluß im Sinne des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO; dieses Rekursverfahren ist daher nicht mehr zweiseitig (6 Ob 591/86). Der Revisionsrekurswerber bezweifelt nicht, daß Paragraph 45, JN auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und allgemeinen Zivilgerichten anwendbar war vergleiche JBl 1986, 333; 14 Ob 25/86). Er macht aber im wesentlichen geltend, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN dann nicht eingreifen könne, wenn im Spruch der die sachliche Zuständigkeit verneinenden Entscheidung das Gericht, das nach Ansicht des Erstgerichtes zuständig sein soll, nicht angeführt sei; es sei daher für ihn die Unzulässigkeit eines Rekurses nicht erkennbar gewesen.
Diese Rechtsauffassung ist der Bestimmung des § 45 JN idF ZVN 1983 nicht zu entnehmen. Das Erstgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit nach Eintritt der Streitanhängigkeit und führte aus, daß für eine Streitigkeit aus einem Gesellschaftsverhältnis nicht die Arbeitsgerichte, sondern "die Handelsgerichte" zuständig seien. Es trifft zwar zu, daß es damit nicht ausdrücklich das Handelsgericht Wien als das in derselben Gemeinde befindliche Gericht als zuständig benannte, doch ergibt sich dessen sachliche Zuständigkeit eindeutig aus § 51 Abs 1 Z 6 JN und dessen örtliche Zuständigkeit aus § 75 Abs 1 JN. Zweifel über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichtes Wien hätten aber nur dann entstehen können, wenn mehrere sachlich zuständige Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kämen und im Zurückweisungsbeschluß nicht ausdrücklich dasjenige genannt worden wäre, dessen Sitz in derselben Gemeinde ist. Hat aber das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittelausschluß hin, daß dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist. Insoferne ist der Oberste Gerichtshof der Lehrmeinung Faschings (ZPR Rz 232) nicht gefolgt (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86). Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien somit zutreffend gemäß § 45 JN als unanfechtbar angesehen. Zufolge der Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Zuständigkeitsentscheidung kann auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung nicht eingegangen werden.Diese Rechtsauffassung ist der Bestimmung des Paragraph 45, JN in der Fassung ZVN 1983 nicht zu entnehmen. Das Erstgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit nach Eintritt der Streitanhängigkeit und führte aus, daß für eine Streitigkeit aus einem Gesellschaftsverhältnis nicht die Arbeitsgerichte, sondern "die Handelsgerichte" zuständig seien. Es trifft zwar zu, daß es damit nicht ausdrücklich das Handelsgericht Wien als das in derselben Gemeinde befindliche Gericht als zuständig benannte, doch ergibt sich dessen sachliche Zuständigkeit eindeutig aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN und dessen örtliche Zuständigkeit aus Paragraph 75, Absatz eins, JN. Zweifel über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichtes Wien hätten aber nur dann entstehen können, wenn mehrere sachlich zuständige Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kämen und im Zurückweisungsbeschluß nicht ausdrücklich dasjenige genannt worden wäre, dessen Sitz in derselben Gemeinde ist. Hat aber das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittelausschluß hin, daß dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist. Insoferne ist der Oberste Gerichtshof der Lehrmeinung Faschings (ZPR Rz 232) nicht gefolgt (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86). Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien somit zutreffend gemäß Paragraph 45, JN als unanfechtbar angesehen. Zufolge der Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Zuständigkeitsentscheidung kann auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung nicht eingegangen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.