Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des abändernden Inhalts der Rekursentscheidung unzulässig.
Gemäß dem § 45 Abs 1 JN idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 konnten Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begründet war. Diese Bestimmung war im Verhältnis zwischen Gerichtshöfen (ordentlichen Gerichten) und Arbeitsgerichten im Hinblick auf die in diesem Bereich damals bestehende Unheilbarkeit einer sachlichen Unzuständigkeit unanwendbar (Fasching, Komm I 284; SZ 33/88; Arb 8801 ua). Gemäß dem § 4 ArbGG hatte das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Rechtslage hat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eine Änderung erfahren. Nunmehr sind gemäß dem § 45 JN nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Auch die Bestimmung des § 4 ArbGG über die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit wurde geändert; sie wurde durch einen zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs 3 JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Damit wurde die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt.Gemäß dem Paragraph 45, Absatz eins, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 konnten Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begründet war. Diese Bestimmung war im Verhältnis zwischen Gerichtshöfen (ordentlichen Gerichten) und Arbeitsgerichten im Hinblick auf die in diesem Bereich damals bestehende Unheilbarkeit einer sachlichen Unzuständigkeit unanwendbar (Fasching, Komm römisch eins 284; SZ 33/88; Arb 8801 ua). Gemäß dem Paragraph 4, ArbGG hatte das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Rechtslage hat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eine Änderung erfahren. Nunmehr sind gemäß dem Paragraph 45, JN nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Auch die Bestimmung des Paragraph 4, ArbGG über die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit wurde geändert; sie wurde durch einen zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Damit wurde die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt.
Der neue Wortlaut des § 45 JN umfaßt demnach auch die - heilbar gewordene - Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichts. Überdies ist nach dem Gesagten die Grundlage für die frühere Verneinung der Anwendbarkeit des § 45 JN weggefallen. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit jetzt auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (4 Ob 146/85; ebenso Fasching, Lehrbuch, Rz 231). Darauf hatte Fasching auch schon vor der Gesetzesänderung hingewiesen (JBl 1982, 78), ohne daß der Gesetzgeber darauf gegenteilig reagiert hat.Der neue Wortlaut des Paragraph 45, JN umfaßt demnach auch die - heilbar gewordene - Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichts. Überdies ist nach dem Gesagten die Grundlage für die frühere Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 45, JN weggefallen. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit jetzt auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (4 Ob 146/85; ebenso Fasching, Lehrbuch, Rz 231). Darauf hatte Fasching auch schon vor der Gesetzesänderung hingewiesen (JBl 1982, 78), ohne daß der Gesetzgeber darauf gegenteilig reagiert hat.
Der Rechtsmittelausschluß gilt auch für den Fall, daß die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Rekursgericht gefällt wurde. Es genügt nach dem Wortlaut des § 45 JN, daß "ein Gericht" eine solche Entscheidung gefällt hat (im gleichen Sinn schon SpR 265 uva).Der Rechtsmittelausschluß gilt auch für den Fall, daß die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Rekursgericht gefällt wurde. Es genügt nach dem Wortlaut des Paragraph 45, JN, daß "ein Gericht" eine solche Entscheidung gefällt hat (im gleichen Sinn schon SpR 265 uva).
Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht hat, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs somit unzulässig. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40,50 und 52 ZPO begründet. Da der Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, steht ihm ein Kostenersatzanspruch mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht zu.Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht hat, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs somit unzulässig. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40,,50 und 52 ZPO begründet. Da der Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, steht ihm ein Kostenersatzanspruch mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht zu.