Aus Anlass des Revisionsrekurses der Kläger ist der Ausspruch des Rekursgerichts über die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die damit verbundene Zurückweisung der Klage als nichtig aufzuheben und der Rekurs der Kläger insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 45 JN sind die nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Zweck dieser durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführten Bestimmung ist, Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit noch weiter einzuschränken. Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts sollen nur angefochten werden können, wenn sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinen, und überdies nur dann, wenn durch die Änderung der sachlichen Zuständigkeit das Verfahren an einem anderen Ort ablaufen müsste. Verschiebungen innerhalb derselben Gemeinde sollen keine Rolle spielen (Ballon in Fasching/Konecny² § 45 JN Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss, wenn das sachlich zuständige Gericht eindeutig bestimmbar ist. Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat (RIS-Justiz RS0046280; RS0046283; RS0046295; 5 Ob 322/00i; 7 Ob 344/99k; Mayr in Rechberger³ § 45 JN Rz 2; Ballon aaO § 45 JN Rz 3). Nicht aus dem Gesetz ableitbar ist, dass der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts dann nicht gelte, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist eindeutig zu entnehmen, dass für die Erledigung des Klagebegehrens wegen des Streitwerts von mehr als 10.000 EUR nicht das Bezirksgericht Graz-West, sondern - im Zusammenhalt mit den Klageangaben - das örtlich zuständige Landesgericht berufen und dieses das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist, das seinen Sitz in derselben Gemeinde (in Graz) hat. Davon, dass das seine sachliche Zuständigkeit verneinende Bezirksgericht Graz-West das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht ausdrücklich benannt hätte, hängt der Rechtsmittelausschluss nicht ab. Es reicht aus, dass dieses Gericht - wie hier - eindeutig bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0046283). Das Rekursgericht hätte sohin den Rekurs der Kläger - soweit er sich gegen den Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit und die Zurückweisung der Klage richtet - zurückweisen müssen. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs dennoch meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO Rz 20, § 528 ZPO Rz 24; vgl überdies RIS-Justiz RS0043969).Gemäß Paragraph 45, JN sind die nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Zweck dieser durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführten Bestimmung ist, Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit noch weiter einzuschränken. Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts sollen nur angefochten werden können, wenn sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinen, und überdies nur dann, wenn durch die Änderung der sachlichen Zuständigkeit das Verfahren an einem anderen Ort ablaufen müsste. Verschiebungen innerhalb derselben Gemeinde sollen keine Rolle spielen (Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 45, JN Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss, wenn das sachlich zuständige Gericht eindeutig bestimmbar ist. Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat (RIS-Justiz RS0046280; RS0046283; RS0046295; 5 Ob 322/00i; 7 Ob 344/99k; Mayr in Rechberger³ Paragraph 45, JN Rz 2; Ballon aaO Paragraph 45, JN Rz 3). Nicht aus dem Gesetz ableitbar ist, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts dann nicht gelte, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist eindeutig zu entnehmen, dass für die Erledigung des Klagebegehrens wegen des Streitwerts von mehr als 10.000 EUR nicht das Bezirksgericht Graz-West, sondern - im Zusammenhalt mit den Klageangaben - das örtlich zuständige Landesgericht berufen und dieses das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist, das seinen Sitz in derselben Gemeinde (in Graz) hat. Davon, dass das seine sachliche Zuständigkeit verneinende Bezirksgericht Graz-West das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht ausdrücklich benannt hätte, hängt der Rechtsmittelausschluss nicht ab. Es reicht aus, dass dieses Gericht - wie hier - eindeutig bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0046283). Das Rekursgericht hätte sohin den Rekurs der Kläger - soweit er sich gegen den Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit und die Zurückweisung der Klage richtet - zurückweisen müssen. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs dennoch meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 36, Paragraph 515, ZPO Rz 20, Paragraph 528, ZPO Rz 24; vergleiche überdies RIS-Justiz RS0043969).
Auf die von den Rechtsmittelwerbern relevierten Bewertungsfragen
kommt es nicht an.
Zu den Rekurskosten:
Die Beklagten sind mit ihrem Rekurs nicht durchgedrungen, sodass sie die Kosten der Rekursbeantwortung der Kläger zu ersetzen haben. Der Rekurs der Kläger war lediglich hinsichtlich des Ausspruchs des Erstgerichts über die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens erfolgreich, in den übrigen Punkten war er unzulässig bzw blieb erfolglos. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO haben demnach auch die Kläger ihre Rekurskosten selbst zu tragen und den Beklagten deren Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen. Da die Kläger (entsprechend § 15 lit a) und lit b) RATG) 20 %, die Beklagten aber nur 15 % Streitgenossenzuschlag verzeichnet haben, ergibt sich ein Überhang zu Gunsten der Kläger von 54,57 EUR.Die Beklagten sind mit ihrem Rekurs nicht durchgedrungen, sodass sie die Kosten der Rekursbeantwortung der Kläger zu ersetzen haben. Der Rekurs der Kläger war lediglich hinsichtlich des Ausspruchs des Erstgerichts über die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens erfolgreich, in den übrigen Punkten war er unzulässig bzw blieb erfolglos. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO haben demnach auch die Kläger ihre Rekurskosten selbst zu tragen und den Beklagten deren Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen. Da die Kläger (entsprechend Paragraph 15, Litera a,) und Litera b,) RATG) 20 %, die Beklagten aber nur 15 % Streitgenossenzuschlag verzeichnet haben, ergibt sich ein Überhang zu Gunsten der Kläger von 54,57 EUR.
Die Kosten des Revisionsrekurses haben die Kläger selbst zu tragen.