Begründung:
Kläger und Beklagte sind in aufrechter Ehe verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie sind Mit- und Wohnungseigentümer der im verbundenen Ehegattenwohnungseigentum stehenden Wohnung Nr 23 auf Stiege II im Haus ***** in *****, zu je 950/44.904 Anteilen an der EZ ***** KG *****.Kläger und Beklagte sind in aufrechter Ehe verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie sind Mit- und Wohnungseigentümer der im verbundenen Ehegattenwohnungseigentum stehenden Wohnung Nr 23 auf Stiege römisch zwei im Haus ***** in *****, zu je 950/44.904 Anteilen an der EZ ***** KG *****.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten an der bezeichneten Wohnung durch gerichtliche Feilbietung.
Die eheliche Wohnung und der ständige gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten befinde sich nicht in dieser Wohnung, sondern in *****.
Zunächst brachte der Kläger die Teilungsklage beim Landesgericht für ZRS Wien ein, welches die Klage a-limine zurückwies. Nach § 76 a JN sei das Gericht, bei dem eine in § 76 Abs 1 JN genannte Streitigkeit anhängig sei, für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Aufgrund eines Überweisungsantrages wurde die Klagezurückweisung aufgehoben und die Klage dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.Zunächst brachte der Kläger die Teilungsklage beim Landesgericht für ZRS Wien ein, welches die Klage a-limine zurückwies. Nach Paragraph 76, a JN sei das Gericht, bei dem eine in Paragraph 76, Absatz eins, JN genannte Streitigkeit anhängig sei, für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Aufgrund eines Überweisungsantrages wurde die Klagezurückweisung aufgehoben und die Klage dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.
Nach Zustellung der Klage erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes, weil keine Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vorliege.Nach Zustellung der Klage erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes, weil keine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN vorliege.
Nach abgesonderter Verhandlung über die Einrede der Unzuständigkeit sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Zu Recht habe die Beklagte, die an den vor Streitanhängigkeit gefassten Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien mangels Beteiligung am Verfahren nicht gebunden sei, sofort vor Einlassung in den Rechtsstreit die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhoben. Eine Teilungsklage entspringe gerade nicht aus dem Eheverhältnis. Dass Wohnungseigentum nach § 9 WEG als Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit (§ 8 WEG) nur zwischen Ehegatten begründet werden könne, stehe dem nicht entgegen.Nach abgesonderter Verhandlung über die Einrede der Unzuständigkeit sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Zu Recht habe die Beklagte, die an den vor Streitanhängigkeit gefassten Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien mangels Beteiligung am Verfahren nicht gebunden sei, sofort vor Einlassung in den Rechtsstreit die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhoben. Eine Teilungsklage entspringe gerade nicht aus dem Eheverhältnis. Dass Wohnungseigentum nach Paragraph 9, WEG als Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit (Paragraph 8, WEG) nur zwischen Ehegatten begründet werden könne, stehe dem nicht entgegen.
Einem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf. Die Kosten des Zuständigkeitsstreits legte das Rekursgericht der Beklagten auf.
Die Voraussetzung für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN gegeben. Abgesehen davon, dass es zur Begründung von Miteigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt nur unter der Voraussetzung der Ehe kommen könne, sehe das WEG auch für die Auflösung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums Sonderregelungen vor, mit denen zwischen den Miteigentümern bestehenden familienrechtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werde. In Hinblick auf die Auflösung des Miteigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt würden Ehegatten anders behandelt als schlichte Miteigentümer einer sonstigen gemeinsamen Sache. § 9 Abs 3 letzter Satz WEG und § 11 WEG sähen einen besonderen Wohnraumschutz für den beklagten Ehegatten vor, was unter den dort geregelten Voraussetzungen einem Erfolg der Teilungsklage entgegenstehe. Es sei also die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht allein nach § 830 ABGB zu beurteilen, sondern darüber hinaus auch noch nach Sondernormen, die auf das familienrechtliche Verhältnis von Ehegatten Bezug nähmen und gerade den Zweck verfolgten, den aus dem Eheband resultierenden gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten besonders Rechnung zu tragen. Insofern könne eine Teilungsklage nicht abstrahiert von den mit der Ehe verbundenen Rechtsbeziehungen der Streitteile entschieden werden.Die Voraussetzung für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gegeben. Abgesehen davon, dass es zur Begründung von Miteigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt nur unter der Voraussetzung der Ehe kommen könne, sehe das WEG auch für die Auflösung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums Sonderregelungen vor, mit denen zwischen den Miteigentümern bestehenden familienrechtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werde. In Hinblick auf die Auflösung des Miteigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt würden Ehegatten anders behandelt als schlichte Miteigentümer einer sonstigen gemeinsamen Sache. Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz WEG und Paragraph 11, WEG sähen einen besonderen Wohnraumschutz für den beklagten Ehegatten vor, was unter den dort geregelten Voraussetzungen einem Erfolg der Teilungsklage entgegenstehe. Es sei also die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht allein nach Paragraph 830, ABGB zu beurteilen, sondern darüber hinaus auch noch nach Sondernormen, die auf das familienrechtliche Verhältnis von Ehegatten Bezug nähmen und gerade den Zweck verfolgten, den aus dem Eheband resultierenden gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten besonders Rechnung zu tragen. Insofern könne eine Teilungsklage nicht abstrahiert von den mit der Ehe verbundenen Rechtsbeziehungen der Streitteile entschieden werden.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zur vorliegend zu entscheidenden Frage, ob eine auf Auflösung von Ehegattenwohnungseigentum abzielende Teilungsklage als Streitigkeit familienrechtlichen Charakters vor die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gehöre, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dieser Frage komme auch deshalb Bedeutung zu, weil damit die Frage zusammenhänge, ob der den Beteiligten offenstehende Instanzenzug durch den Einheitswert der strittigen Wohnung bestimmt werde oder aber unabhängig von der Bewertung im Sinn des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO offenstehe. Im Weiteren sei auch von besonderer Bedeutung, dass in der Endentscheidung ua auch über das Wohnbedürfnis des beklagten Ehegatten an der strittigen Wohnung abgesprochen werden könne.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil zur vorliegend zu entscheidenden Frage, ob eine auf Auflösung von Ehegattenwohnungseigentum abzielende Teilungsklage als Streitigkeit familienrechtlichen Charakters vor die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gehöre, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dieser Frage komme auch deshalb Bedeutung zu, weil damit die Frage zusammenhänge, ob der den Beteiligten offenstehende Instanzenzug durch den Einheitswert der strittigen Wohnung bestimmt werde oder aber unabhängig von der Bewertung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO offenstehe. Im Weiteren sei auch von besonderer Bedeutung, dass in der Endentscheidung ua auch über das Wohnbedürfnis des beklagten Ehegatten an der strittigen Wohnung abgesprochen werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.
Die klagende Partei beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht den Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht beachtet hat.Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN nicht beachtet hat.