Der Rekurs ist zulässig (§§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, in der Entscheidung des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit fehle der Ausspruch über das örtlich zuständige Bezirksgericht. Es sei für sie daher nicht erkennbar gewesen, ob ein Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig gewesen sei. Mangels des genannten Ausspruches des Erstgerichtes sei der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig. Darüber hinaus liege keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 1 Z 8 JN vor, weil der Traberzuchthengst nicht als "Vieh" anzusehen und das Vorliegen eines Viemangels nur Vorfrage sei. Die Rechtssache falle vielmehr in die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, in der Entscheidung des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit fehle der Ausspruch über das örtlich zuständige Bezirksgericht. Es sei für sie daher nicht erkennbar gewesen, ob ein Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig gewesen sei. Mangels des genannten Ausspruches des Erstgerichtes sei der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig. Darüber hinaus liege keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 8, JN vor, weil der Traberzuchthengst nicht als "Vieh" anzusehen und das Vorliegen eines Viemangels nur Vorfrage sei. Die Rechtssache falle vielmehr in die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Nach § 45 Abs 1 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche aber mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Fasching vertritt in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes die Auffassung (Rdz 232), solle die Neufassung des § 45 JN für die Anfechtung der sachlichen Zuständigkeit praktikabel sein, dann müsse zwangsläufig nunmehr das Gericht, das sich für unzuständig erkläre, in seinem Unzuständigkeitsbeschluß ausdrücklich das Gericht bezeichnen, das nach seiner Auffassung sachlich zuständig sei. Dieser Ausspruch sei für die Parteien notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Rechtsmittel zulässig sei; er binde aber das andere Gericht nicht (§ 46 Abs 1 JN). Fehle der Ausspruch, dann fehle ein gesetzlich gefordertes Kriterium für die Unzulässigkeit des Rekurses; im Zweifel sei daher dann der Rekurs zulässig. Aus dieser Lehrmeinung vermag jedoch die Klägerin für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, Zweifel über die Zulässigkeit des Rekurses nur dann entstehen könnten, wenn mehrere sachlich zuständige Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kämen und im Zurückweisungsbeschluß nicht ausdrücklich jenes genannt worden wäre, dessen Sitz in derselben Gemeinde ist. Aus dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aber im konkreten Fall gemäß §§ 65, 66 JN die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes in Linz, also in derselben Gemeinde, in der auch das Erstgericht seinen Sitz hat. Wenn die Klägerin in ihrem Rekurs ausführt, im Raum Linz sei die örtliche Zuständigkeit schon durch die Unterscheidung zwischen den Bezirksgerichten Linz und Linz-Land nicht eindeutig, ist ihr entgegenzuhalten, daß, weil beide Gerichte ihren Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht haben, es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Anfechtbarkeit des Unzuständigkeitsbeschlusses des Erstgerichtes ohne rechtliche Bedeutung ist, welches dieser beiden Bezirksgerichte örtlich zuständig ist.Nach Paragraph 45, Absatz eins, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche aber mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Fasching vertritt in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes die Auffassung (Rdz 232), solle die Neufassung des Paragraph 45, JN für die Anfechtung der sachlichen Zuständigkeit praktikabel sein, dann müsse zwangsläufig nunmehr das Gericht, das sich für unzuständig erkläre, in seinem Unzuständigkeitsbeschluß ausdrücklich das Gericht bezeichnen, das nach seiner Auffassung sachlich zuständig sei. Dieser Ausspruch sei für die Parteien notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Rechtsmittel zulässig sei; er binde aber das andere Gericht nicht (Paragraph 46, Absatz eins, JN). Fehle der Ausspruch, dann fehle ein gesetzlich gefordertes Kriterium für die Unzulässigkeit des Rekurses; im Zweifel sei daher dann der Rekurs zulässig. Aus dieser Lehrmeinung vermag jedoch die Klägerin für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, Zweifel über die Zulässigkeit des Rekurses nur dann entstehen könnten, wenn mehrere sachlich zuständige Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kämen und im Zurückweisungsbeschluß nicht ausdrücklich jenes genannt worden wäre, dessen Sitz in derselben Gemeinde ist. Aus dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aber im konkreten Fall gemäß Paragraphen 65, 66, JN die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes in Linz, also in derselben Gemeinde, in der auch das Erstgericht seinen Sitz hat. Wenn die Klägerin in ihrem Rekurs ausführt, im Raum Linz sei die örtliche Zuständigkeit schon durch die Unterscheidung zwischen den Bezirksgerichten Linz und Linz-Land nicht eindeutig, ist ihr entgegenzuhalten, daß, weil beide Gerichte ihren Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht haben, es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Anfechtbarkeit des Unzuständigkeitsbeschlusses des Erstgerichtes ohne rechtliche Bedeutung ist, welches dieser beiden Bezirksgerichte örtlich zuständig ist.
Da im vorliegenden Fall nur die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes zu lösen ist, war auf die Frage seiner inhaltlichen Richtigkeit nicht einzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.