Da die Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, sofern sie nicht jedenfalls unzulässig sind, den im § 528 Abs 1 ZPO vorgesehenen Zulässigkeitsbeschränkungen unterworfen sind, wäre das Rechtsmittel der klagenden Partei nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer der dort umschriebenen erheblichen Rechtsfragen abhinge. Das Gericht zweiter Instanz begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses lediglich damit, daß - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "Anwendbarkeit des § 45 JN im Verhältnis zu den §§ 240 Abs 2, 441 ZPO" fehle. Damit wird indessen keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) bezeichnet:Da die Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, sofern sie nicht jedenfalls unzulässig sind, den im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Zulässigkeitsbeschränkungen unterworfen sind, wäre das Rechtsmittel der klagenden Partei nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer der dort umschriebenen erheblichen Rechtsfragen abhinge. Das Gericht zweiter Instanz begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses lediglich damit, daß - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "Anwendbarkeit des Paragraph 45, JN im Verhältnis zu den Paragraphen 240, Absatz 2, 441, ZPO" fehle. Damit wird indessen keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) bezeichnet:
Ist das Rechtsmittel unzulässig, ist jedwede Überprüfung des bekämpften Beschlusses durch die höhere Instanz ausgeschlossen; deren Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RZ 1989/91). Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann schon deshalb - wie übrigens das Rekursgericht selbst erkannt hat - auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.Ist das Rechtsmittel unzulässig, ist jedwede Überprüfung des bekämpften Beschlusses durch die höhere Instanz ausgeschlossen; deren Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RZ 1989/91). Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann schon deshalb - wie übrigens das Rekursgericht selbst erkannt hat - auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, bzw Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.
Auch die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Fassung des § 45 JN mag sprachlich nicht geglückt sein, zweifellos kann der hier maßgebliche Teil dieser Bestimmung aber nur so gelesen werden, daß Entscheidungen des Gerichtes, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat (vgl Fasching, LB2 Rz 231); diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung, die die Auslegung des Rechtsmittelausschlusses bei die sachliche Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen zum Gegenstand hat, zugrunde (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 ObA 69/87; 3 Ob 96/88; 9 ObA 135/91). Nach dieser Judikatur ist der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit jedenfalls dann unanfechtbar, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung im Zusammenhalt mit dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt, daß das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Da das Erstgericht die Rechtssache als Arbeitsrechtssache (§ 50 ASGG) beurteilte und der Beklagte seinen Wohnsitz nach den Klagsangaben im 22. Wiener Gemeindebezirk hat, wäre zur Entscheidung dieser Rechtssache gemäß § 2 Abs 2 und 3 ASGG das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das seinen Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht hat, berufen.Auch die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Fassung des Paragraph 45, JN mag sprachlich nicht geglückt sein, zweifellos kann der hier maßgebliche Teil dieser Bestimmung aber nur so gelesen werden, daß Entscheidungen des Gerichtes, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat vergleiche Fasching, LB2 Rz 231); diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung, die die Auslegung des Rechtsmittelausschlusses bei die sachliche Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen zum Gegenstand hat, zugrunde (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 ObA 69/87; 3 Ob 96/88; 9 ObA 135/91). Nach dieser Judikatur ist der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit jedenfalls dann unanfechtbar, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung im Zusammenhalt mit dem in der Klage angeführten Wohnsitz des Beklagten ergibt, daß das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Da das Erstgericht die Rechtssache als Arbeitsrechtssache (Paragraph 50, ASGG) beurteilte und der Beklagte seinen Wohnsitz nach den Klagsangaben im 22. Wiener Gemeindebezirk hat, wäre zur Entscheidung dieser Rechtssache gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ASGG das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das seinen Sitz in derselben Gemeinde wie das Erstgericht hat, berufen.
Nach einhelliger, teils auch veröffentlichter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung somit gemäß § 45 JN unanfechtbar, sodaß die Frage, ob das Erstgericht die vom Beklagten erst nach seinem Sachvorbringen erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit berücksichtigen bzw seine Unzuständigkeit auch noch in diesem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrnehmen durfte, in höherer Instanz ungeprüft bleiben muß.Nach einhelliger, teils auch veröffentlichter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung somit gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar, sodaß die Frage, ob das Erstgericht die vom Beklagten erst nach seinem Sachvorbringen erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit berücksichtigen bzw seine Unzuständigkeit auch noch in diesem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrnehmen durfte, in höherer Instanz ungeprüft bleiben muß.
Der Revisionsrekurs ist deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es dem Rekurs im Hinblick auf den im § 45 JN angeordneten Rechtsmittelausschluß zurückwies, ist kein Beschluß im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO, weshalb das Rechtsmittelverfahren nicht mehr zweiseitig und daher die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gleichfalls zurückzuweisen ist (9 ObA 61/87; 6 Ob 591/86).Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es dem Rekurs im Hinblick auf den im Paragraph 45, JN angeordneten Rechtsmittelausschluß zurückwies, ist kein Beschluß im Sinne des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, weshalb das Rechtsmittelverfahren nicht mehr zweiseitig und daher die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gleichfalls zurückzuweisen ist (9 ObA 61/87; 6 Ob 591/86).