Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat.Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 14, ZVN 1983) nicht anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat.
§ 45 JN ist auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht anzuwenden (JBl 1986, 333) und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes verneint wurde (9 Ob A 69/87). Hat das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittelausschluß hin, daß dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 Ob A 69/87). Da für die vorliegende Klage für den Fall der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich zuständiges Gericht in Frage kommt, ist dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit Rechnung getragen. Die Anfechtung des die sachliche Zuständigkeit verneinenden Beschlusses des Erstgerichtes war daher unzulässig.Paragraph 45, JN ist auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht anzuwenden (JBl 1986, 333) und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes verneint wurde (9 Ob A 69/87). Hat das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittelausschluß hin, daß dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 Ob A 69/87). Da für die vorliegende Klage für den Fall der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich zuständiges Gericht in Frage kommt, ist dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit Rechnung getragen. Die Anfechtung des die sachliche Zuständigkeit verneinenden Beschlusses des Erstgerichtes war daher unzulässig.
War aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar. Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses war daher auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen (vgl 9 Ob A 257/90).War aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar. Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses war daher auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen vergleiche 9 Ob A 257/90).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren der beklagten Partei gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren der beklagten Partei gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.