Rechtssatz RS0039790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039790
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, bzw Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 630/91
- 6 Ob 650/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 650/94
- 1 Ob 52/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 52/95
Beisatz: Nicht anders kann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. (T1)
- 2 Ob 228/22a
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 228/22a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039790
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00630_9100000_001