Die dagegen gerichteten Revisionsrekurse des Klägers und des Beklagten sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses absolut unzulässig:Die dagegen gerichteten Revisionsrekurse des Klägers und des Beklagten sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses absolut unzulässig:
Gemäß § 45 JN idF des Art II Z 14 ZVN BGBl 1983/135 sind nach Eintritt der Steitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Schon der Abs 1 der bis 30.4.1983 geltenden Fassung hatte angeordnet, daß Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines anderen Bezirksgerichtes begründet ist. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur RV 669 BlgNR 15.GP 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3).Gemäß Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, ZVN BGBl 1983/135 sind nach Eintritt der Steitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Schon der Absatz eins, der bis 30.4.1983 geltenden Fassung hatte angeordnet, daß Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines anderen Bezirksgerichtes begründet ist. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden kann Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3).
Daraus folgt, daß die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidungen immer unanfechtbar sind, gleichgültig, ob sie vom Gericht erster oder zweiter Instanz getroffen wurden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 231; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 45 JN; EvBl 1986/113; JBl 1987, 792 mit Anm von Fink; EFSlg 69.724; 7 Ob 623/91; 4 Ob 509/94 uva). Beschlüsse - auch des Gerichtes zweiter Instanz -, die die sachliche Zuständigkeit verneinen, können nur dann angefochten werden, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Hier wurde aber das nach Ansicht der Vorinstanzen für die zurückgewiesene Klageforderung sachlich zuständige Gericht in derselben Gemeinde sogar ausdrücklich genannt (Landesgericht Feldkirch).Daraus folgt, daß die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidungen immer unanfechtbar sind, gleichgültig, ob sie vom Gericht erster oder zweiter Instanz getroffen wurden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 231; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 45, JN; EvBl 1986/113; JBl 1987, 792 mit Anmerkung von Fink; EFSlg 69.724; 7 Ob 623/91; 4 Ob 509/94 uva). Beschlüsse - auch des Gerichtes zweiter Instanz -, die die sachliche Zuständigkeit verneinen, können nur dann angefochten werden, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Hier wurde aber das nach Ansicht der Vorinstanzen für die zurückgewiesene Klageforderung sachlich zuständige Gericht in derselben Gemeinde sogar ausdrücklich genannt (Landesgericht Feldkirch).
Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß ein Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben (1 Ob 630/91).Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß ein Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, bzw Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben (1 Ob 630/91).
Daß aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig war, ändert nichts daran, daß auch die Rekursentscheidung über die vom Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist. Aus Anlaß der unzulässigen Revisionsrekurse war daher auch der Verstoß des Rekursgerichtes gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen (9 ObA 257/90; 9 ObA 135/91; RZ 1993/26).
Diese Erwägungen führen demnach bereits zur Zurückweisung der infolge des Rechtsmittelausschlusses nach § 45 JN unzulässigen Revisionsrekurse.Diese Erwägungen führen demnach bereits zur Zurückweisung der infolge des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 45, JN unzulässigen Revisionsrekurse.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.