Gemäß § 45 JN idF des Art.II Z 14 ZVN BGBl 135/1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Schon Abs.1 des § 45 JN in der bis 30.4.1983 maßgeblichen Fassung hatte angeordnet, daß Entscheidungen eines Gerichtshofs erster Instanz nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofs oder eines anderen Bezirksgerichts begründet ist. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur RV 669 BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792; Klicka, Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichts, in RZ 1986, 235).Gemäß Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, ZVN Bundesgesetzblatt 135 aus 1983, sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Schon Absatz eins, des Paragraph 45, JN in der bis 30.4.1983 maßgeblichen Fassung hatte angeordnet, daß Entscheidungen eines Gerichtshofs erster Instanz nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofs oder eines anderen Bezirksgerichts begründet ist. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden kann Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792; Klicka, Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichts, in RZ 1986, 235).
Ist das Rechtsmittel unzulässig, ist jedwede Überprüfung des bekämpften Beschlusses durch die höhere Instanz ausgeschlossen. Deren Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RZ 1989/91; RZ 1993/26). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in 1 Ob 630/91 und 6 Ob 650/94 ausgesprochen, daß der zur Vermeidung bzw. Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß auch nicht dadurch umgangen werden könne, daß der Rechtsmittelwerber geltend mache, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 ZPO bzw. § 240 Abs.2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben. Nicht anders kann dann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. Wenngleich das Erstgericht - wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - sich mit seinem Ausspruch über seine Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Erstgericht erfolgte daher gemäß § 523 ZPO zu Recht.Ist das Rechtsmittel unzulässig, ist jedwede Überprüfung des bekämpften Beschlusses durch die höhere Instanz ausgeschlossen. Deren Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RZ 1989/91; RZ 1993/26). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in 1 Ob 630/91 und 6 Ob 650/94 ausgesprochen, daß der zur Vermeidung bzw. Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß auch nicht dadurch umgangen werden könne, daß der Rechtsmittelwerber geltend mache, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, ZPO bzw. Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben. Nicht anders kann dann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. Wenngleich das Erstgericht - wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - sich mit seinem Ausspruch über seine Unzuständigkeit über die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 3, JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des Paragraph 45, JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Erstgericht erfolgte daher gemäß Paragraph 523, ZPO zu Recht.
Dem obsiegenden Beklagten sind gemäß §§ 50 und 41 ZPO die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzusprechen.Dem obsiegenden Beklagten sind gemäß Paragraphen 50 und 41 ZPO die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzusprechen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (9 ObA 69/87; 1 Ob 630/91; 9 ObA 149/92), ist die Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus formellen Gründen kein Beschluß im Sinne des § 521a Abs.1 Z 3 ZPO. Dieses Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig, weshalb die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin zurückzuweisen ist.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (9 ObA 69/87; 1 Ob 630/91; 9 ObA 149/92), ist die Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus formellen Gründen kein Beschluß im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Dieses Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig, weshalb die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin zurückzuweisen ist.