Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (9 Ob A 69/87; 1 Ob 630/91 und 2 Ob 65, 1110 und 1111/91) ist die Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen kein Beschluß im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO. Dieses Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig, so daß gemäß § 521 Abs 1 ZPO die Rekursfrist nur 14 Tage beträgt. Da der Beschluß des Rekursgerichtes dem Kläger zu Handen des Klagevertreters am 30.April 1992 zugestellt, der Revisionsrekurs des Klägers aber erst am 21.Mai 1992 zur Post gegeben wurde, ist er verspätet.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (9 Ob A 69/87; 1 Ob 630/91 und 2 Ob 65, 1110 und 1111/91) ist die Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen kein Beschluß im Sinne des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Dieses Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig, so daß gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO die Rekursfrist nur 14 Tage beträgt. Da der Beschluß des Rekursgerichtes dem Kläger zu Handen des Klagevertreters am 30.April 1992 zugestellt, der Revisionsrekurs des Klägers aber erst am 21.Mai 1992 zur Post gegeben wurde, ist er verspätet.
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei war im Hinblick auf die Einseitigkeit des Rekursverfahrens zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei:
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach dem mangels abweichender Regelung im § 47 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob A 98/91 dargelegt hat, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fasching (ZPR2 Rz 1969) ausgesprochen. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RZ 1989/50 = JBl 1989, 389). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.Nach dem mangels abweichender Regelung im Paragraph 47, ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob A 98/91 dargelegt hat, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fasching (ZPR2 Rz 1969) ausgesprochen. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RZ 1989/50 = JBl 1989, 389). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren der klagenden Partei nicht zuzuerkennen, weil sie darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren der klagenden Partei nicht zuzuerkennen, weil sie darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.