Vom Kläger werden insgesamt 8 Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten im Gesamtbetrag von S 187.200,-- angefochten, wobei aber keine Zahlung S 52.000,-- übersteigt. Im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit stellt sich daher die Frage, ob die Zahlungen zusammenzurechnen sind, oder nicht. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohneVom Kläger werden insgesamt 8 Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten im Gesamtbetrag von S 187.200,-- angefochten, wobei aber keine Zahlung S 52.000,-- übersteigt. Im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit stellt sich daher die Frage, ob die Zahlungen zusammenzurechnen sind, oder nicht. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne
dass eine Zusammenrechnung stattfindet (1 Ob 673/90, SZ 63/188 = ÖBA
1991, 384; 6 Ob 540/92, WBl 1992, 335; 1 Ob 15/92, SZ 65/94 = JBl
1993, 399; 3 Ob 2084/96h, EvBl 1997/111 je mwN; 7 Ob 261/00h, ÖBA 2001/988; RIS-Justiz RS0037899 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen).
Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 2295/96y; 1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h; RIS-Justiz RS0106759, zuletzt etwa 7 Ob 261/00h und 3 Ob 91/01f). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach stRsp zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhanges nicht aus (5 Ob 596/82; 1 Ob 635/84; 1 Ob 523/85; 7 Ob 730/87, ÖBA 1988/108; 3 Ob 597/89; 7 Ob 2617/00h ua; König, Anfechtungsrecht2 Rz 437). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass Zahlungen allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges iSd § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind (SZ 55/65; JBl 1982/380; 1 Ob 523/85; 6 Ob 693/88, ÖBA 1989/154; 3 Ob 597/89; 7 Ob 261/00h ua; vgl König aaO).Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 2295/96y; 1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h; RIS-Justiz RS0106759, zuletzt etwa 7 Ob 261/00h und 3 Ob 91/01f). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach stRsp zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhanges nicht aus (5 Ob 596/82; 1 Ob 635/84; 1 Ob 523/85; 7 Ob 730/87, ÖBA 1988/108; 3 Ob 597/89; 7 Ob 2617/00h ua; König, Anfechtungsrecht2 Rz 437). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass Zahlungen allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind (SZ 55/65; JBl 1982/380; 1 Ob 523/85; 6 Ob 693/88, ÖBA 1989/154; 3 Ob 597/89; 7 Ob 261/00h ua; vergleiche König aaO).
Auch im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass sich die angefochtenen Mietzinszahlungen auf ein und denselben Mietvertrag gründen, nicht maßgeblich. Wird doch nicht der Mietvertrag, sondern werden die einzelnen Mietzinsnachzahlungen der Gemeinschuldnerin angefochten, wobei jede dieser Anfechtungen - im Hinblick etwa auf die Erfordernisse der iSd § 30 Abs 1 KO fristgerechten Anspruchserhebung oder des Bekanntseins bzw Bekanntseinmüssens der Begünstigungsabsicht gemäß Z 2 der zitierten Bestimmung - ein verschiedenes Schicksal haben kann.Auch im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass sich die angefochtenen Mietzinszahlungen auf ein und denselben Mietvertrag gründen, nicht maßgeblich. Wird doch nicht der Mietvertrag, sondern werden die einzelnen Mietzinsnachzahlungen der Gemeinschuldnerin angefochten, wobei jede dieser Anfechtungen - im Hinblick etwa auf die Erfordernisse der iSd Paragraph 30, Absatz eins, KO fristgerechten Anspruchserhebung oder des Bekanntseins bzw Bekanntseinmüssens der Begünstigungsabsicht gemäß Ziffer 2, der zitierten Bestimmung - ein verschiedenes Schicksal haben kann.
Mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ist im vorliegenden Fall daher jede Zahlung betreffend die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (vgl ÖBA 1989/154 ua). Da aber jede der Zahlungen S 52.000,-- nicht überstieg und die Revision demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN ist im vorliegenden Fall daher jede Zahlung betreffend die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen vergleiche ÖBA 1989/154 ua). Da aber jede der Zahlungen S 52.000,-- nicht überstieg und die Revision demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision ausschließlich mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beantragt. Auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten gemäß § 502 Abs 2 ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision ausschließlich mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantragt. Auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden.