Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h, EvBl 1997/111 je mwN).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h, EvBl 1997/111 je mwN).
Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 202/97f, 3 Ob 2084/96h u.a.). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (ÖBA 1988/108) oder dass mehrere Zahlungen des Gemeinschuldners oder von dessen Kunden für diesen zur Abdeckung ein und derselben Kreditforderung geleistet werden (ÖBA 1989/154), reicht nicht aus.
Ausgehend von den Klagsangaben (und dem Klagebegehren) ficht der Kläger die zum Quartalsende 1997 abgegebene Aufrechnungserklärung der Beklagten an. Dies betrifft die noch klagsgegenständliche Aufrechnungserklärung hinsichtlich der Zahlungen vom 3. 12. 1997 und 23. 12. 1997, sohin über insgesamt S 100.000. Es liegt sohin ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, weshalb die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN vorzunehmen ist.Ausgehend von den Klagsangaben (und dem Klagebegehren) ficht der Kläger die zum Quartalsende 1997 abgegebene Aufrechnungserklärung der Beklagten an. Dies betrifft die noch klagsgegenständliche Aufrechnungserklärung hinsichtlich der Zahlungen vom 3. 12. 1997 und 23. 12. 1997, sohin über insgesamt S 100.000. Es liegt sohin ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, weshalb die Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN vorzunehmen ist.
Die Revision zeigt zwar richtig auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Befriedigung eines Gläubigers im Zuge eines Exekutionsverfahrens ohne Zutun des Gemeinschuldners nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar ist, fehlt, diese Rechtsfrage ist aber nicht allein entscheidungsrelevant. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage der Befriedigungstauglichkeit von der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.Die Revision zeigt zwar richtig auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Befriedigung eines Gläubigers im Zuge eines Exekutionsverfahrens ohne Zutun des Gemeinschuldners nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar ist, fehlt, diese Rechtsfrage ist aber nicht allein entscheidungsrelevant. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage der Befriedigungstauglichkeit von der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an den Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Gesellschafter zugunsten der Beklagten, die zu den angefochtenen Zahlungen der Drittschuldner führte, erfolgte am 25. 10. 1996, also mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung am 13. 10. 1998. Die Anfechtung wegen Begünstigung ist aber ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (§ 30 Abs. 2 KO). Das bedeutet, dass das exekutive Pfandrecht, wäre es nicht durch Zahlung erloschen, unanfechtbar gewesen wäre. Die Beklagte wäre daher im Zeitpunkt der Zahlung Absonderungsgläubigerin gewesen.Die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an den Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Gesellschafter zugunsten der Beklagten, die zu den angefochtenen Zahlungen der Drittschuldner führte, erfolgte am 25. 10. 1996, also mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung am 13. 10. 1998. Die Anfechtung wegen Begünstigung ist aber ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (Paragraph 30, Absatz 2, KO). Das bedeutet, dass das exekutive Pfandrecht, wäre es nicht durch Zahlung erloschen, unanfechtbar gewesen wäre. Die Beklagte wäre daher im Zeitpunkt der Zahlung Absonderungsgläubigerin gewesen.
Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zählt die Befriedigungstauglichkeit. Eine Anfechtung ist dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist (ÖBA 1997, 934, SZ 68/29; WBl 1988, 404). Dabei genügt es schon, dass die damit verwirklichte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (ÖBA 1997, 934, SZ 68/29). Es ist grundsätzlich jede Erweiterung der Möglichkeiten der Gläubiger zum Zugriff auf das Vermögen des Schuldners aufs Erste als befriedigungstauglich anzusehen (ÖBA 1997, 934). Die Behauptungs- und Beweislast liegt, da es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter (ÖBA 1997, 934; SZ 68/29, 6 Ob 235/99y).
Da die Beklagte auf Grund der vorstehenden Ausführungen Absonderungsgläubigerin war, wurde das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch die Zahlungen der Drittschuldner nicht weiter vermindert. Es fehlt auf Grund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes an der Befriedigungstauglichkeit (WBl 1988, 404 mwN; ÖBA 2000, 633 mwN). Ein Anfechtungsanspruch nach § 30 KO besteht schon aus diesem Grund nicht zu Recht.Da die Beklagte auf Grund der vorstehenden Ausführungen Absonderungsgläubigerin war, wurde das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch die Zahlungen der Drittschuldner nicht weiter vermindert. Es fehlt auf Grund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes an der Befriedigungstauglichkeit (WBl 1988, 404 mwN; ÖBA 2000, 633 mwN). Ein Anfechtungsanspruch nach Paragraph 30, KO besteht schon aus diesem Grund nicht zu Recht.
Eine Anfechtung nach § 28 KO scheitert daran, dass hier keine Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin selbst angefochten werden. Es fehlt auch das Wissen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die Unsanierbarkeit des Unternehmens und der Unmöglichkeit der vollen Befriedigung aller Gläubiger auch in der Zukunft (6 Ob 52/99m mwN).Eine Anfechtung nach Paragraph 28, KO scheitert daran, dass hier keine Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin selbst angefochten werden. Es fehlt auch das Wissen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die Unsanierbarkeit des Unternehmens und der Unmöglichkeit der vollen Befriedigung aller Gläubiger auch in der Zukunft (6 Ob 52/99m mwN).
Einer Anfechtung nach § 31 KO steht entgegen, dass die Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden (§ 31 Abs 4 KO).Einer Anfechtung nach Paragraph 31, KO steht entgegen, dass die Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden (Paragraph 31, Absatz 4, KO).
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger obsiegt im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens mit rund der Hälfte seines Begehrens, sodass Kostenaufhebung vorzunehmen ist. Der Kläger hat aber Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr, das sind SDie Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Der Kläger obsiegt im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens mit rund der Hälfte seines Begehrens, sodass Kostenaufhebung vorzunehmen ist. Der Kläger hat aber Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr, das sind S
3.445. Im zweiten Verfahrensabschnitt, vom Schriftsatz ON 6 bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteils, obsiegt der Kläger mit rd. 66 % seines Anspruchs. Er hat Anspruch auf Ersatz von 32 % seiner hier angefallenen Kosten, das sind S 6.721,38 (darin S 1.120,23 an USt). Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegt der Kläger ab Fällung des Teilanerkenntnisurteils nur mehr mit rund 20 %. Der Kläger muss seinerseits dem Beklagten 60% der Kosten ersetzen, das sind S 10.144,80 (darin S 1.690,80 an USt). Nach Kompensation verbleibt ein Überschuss zugunsten des Klägers von S 21,58.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf §§ 52, 43 ZPO. Der Kläger obsiegte mit 20 %. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt §§ 52, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf Paragraphen 52, 43, ZPO. Der Kläger obsiegte mit 20 %. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt Paragraphen 52, 41, ZPO.