Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionswerberin releviert im Wesentlichen folgende Themen:
1. Die Anfechtungsklage sei mangels eines Rechtsgestaltungsbegehrens unschlüssig;
2. bei einer Zahlung des späteren Gemeinschuldners im Wege einer Anweisung auf Kredit liege ein für die Konkursmasse unschädlicher Gläubigerwechsel vor, es fehle die Befriedigungstauglichkeit;
3. für eine erfolgreiche Anfechtung sei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (hier eine Kapitalgesellschaft) und nicht schon die Überschuldung maßgeblich;
4. der objektive Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung sei wegen der das Eigenkapital ersetzenden Haftungserklärungen der Gesellschafterin (der Nebenintervenientin) der Gemeinschuldnerin erst wesentlich später eingetreten;
5. die Ansicht, dass die Überschuldung der beklagten Gläubigerin erkennbar gewesen sei, bedeute eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage ist zu bejahen. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung, die ein Rechtsgestaltungsbegehren für erforderlich hielt, kann nach nunmehr einheitlicher jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Anfechtungsklage auch nur ein Leistungsbegehren enthalten. Die Klage ist schlüssig, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein (SZ 69/260 mwN). Der Masseverwalter ficht die auf Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte Zahlung wegen Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung der Gesellschaft mbH an (§ 31 KO), der wesentliche Sachverhalt wurde vorgebracht. Der Einwand der Unschlüssigkeit der Klage geht ins Leere.1. Die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage ist zu bejahen. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung, die ein Rechtsgestaltungsbegehren für erforderlich hielt, kann nach nunmehr einheitlicher jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Anfechtungsklage auch nur ein Leistungsbegehren enthalten. Die Klage ist schlüssig, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein (SZ 69/260 mwN). Der Masseverwalter ficht die auf Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte Zahlung wegen Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung der Gesellschaft mbH an (Paragraph 31, KO), der wesentliche Sachverhalt wurde vorgebracht. Der Einwand der Unschlüssigkeit der Klage geht ins Leere.
2. Jede Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus. Die Anfechtung muss durch die Beseitigung der Schuldnerhandlung die Konkursmasse und damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vergrößern. Diese allgemeine Anfechtungsvoraussetzung hat der Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen (SZ 65/71 mwN; 6 Ob 2312/96h). Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar. Die Leistung eines Dritten, der nicht selbst Schuldner des Gemeinschuldners ist, bewirkt nur einen Wechsel in der Person des Gläubigers, ohne die Masse zu beeinträchtigen. Die Rückgängigmachung führte zwar zum Erlöschen der Forderung des leistenden (Neu-)Gläubigers, ließe aber jene des früheren Gläubigers aufleben. In den Fällen des bloßen Gläubigerwechsels fehlt die Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit (König, Die Anfechtung2 Rz 104; SZ 65/71 = ÖBA 1992/358, 1113 mit Anm Koziols) bzw der Gläubigerbenachteiligung (SZ 69/260), es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung wird die Befriedigungstauglichkeit in den Fällen bejaht, in denen der Neugläubiger Absonderungsrechte geltend machen oder mit gegen ihn schon bestehenden Forderungen der Konkursmasse aufrechnen konnte, seine Position im Konkurs somit besser war als die des befriedigten Gläubigers (SZ 59/79, SZ 69/260 uva). In diesen Fällen wirkt sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich (6 Ob 161/98i). In der Entscheidung SZ 65/71 = ÖBA 1992, 1113 wurde die Auffassung vertreten, dass auch eine Anweisung auf Kredit anfechtungsfest sei, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers vorliege. Koziol verweist in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung darauf, dass dies jedenfalls nur dann gelten könne, wenn der zahlende Angewiesene seine Forderung nicht auf Grund besserer Rechtsposition gegen die Masse durchsetzen kann, sodass dieselbe Situation gegeben wäre wie bei der Anweisung auf Schuld. Schon in seinem Aufsatz Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden (JBl 1985, 586) hat Koziol die herrschende Ansicht, dass bei einer Anweisung auf Kredit die Befriedigung des Empfängers wegen eines anfechtungsneutralen Gläubigerwechsels anfechtungsfest sei, relativiert. Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Dem Vermögen des Gemeinschuldners entgehe somit nichts und es werde daraus auch nichts veräußert oder aufgegeben (§ 39 KO). Anderes gelte aber, wenn der spätere Gemeinschuldner einen Kredit ohne nähere Zweckbindung aufnehme, das Geld in sein Vermögen einfließe und er dann aus seinem, dem Zugriff der Gläubiger offen stehenden Vermögen Zahlung an einen Gläubiger leiste (Koziol aaO 596). Das Berufungsgericht ist dieser Lehrmeinung gefolgt und hat die Anweisung auf Kredit wegen des zwischen der Gemeinschuldnerin und der angewiesenen überweisenden Bank bestehenden Kontokorrentverhältnisses den Regeln einer Anweisung auf Schuld unterstellt. Der erkennende Senat hält die Argumente für stichhältig, vor allem dasjenige, dass bei der angefochtenen Zahlung durch Banküberweisung keine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB erfolgt, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. Gegen diese Ansicht trägt die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente vor. Darüber hinaus ist hier aber nach den Feststellungen auch davon auszugehen, dass der Zahlungsvorgang schon deshalb nicht anfechtungsneutral ist, weil die angewiesene Bank die Ausnutzung des Betriebsmittelkredits mit einem Zessionsvertrag besichert hat und daher zumindest prima facie in der Lage war, ihre Forderung aus späteren anfechtungsfesten Eingängen zu befriedigen (zur nur eingeschränkten Anfechtbarkeit der Zahlungseingänge bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit: SZ 57/87; 4 Ob 306/98y = RdW 1999, 350 mwN). Nach den Feststellungen hätte die Hausbank der Gemeinschuldnerin somit (den Fall eines Gläubigerwechsels mit Forderungseinlösung vorausgesetzt) eine bessere Rechtsposition gehabt, die die Annahme eines anfechtungsneutralen Gläubigerwechsels ausschlösse. Dass hier trotz der besicherten Kreditgewährung auf Grund des Zessionsvertrages keine bessere Rechtsposition der angewiesenen Bank bestanden haben sollte, wurde nicht festgestellt.2. Jede Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus. Die Anfechtung muss durch die Beseitigung der Schuldnerhandlung die Konkursmasse und damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vergrößern. Diese allgemeine Anfechtungsvoraussetzung hat der Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen (SZ 65/71 mwN; 6 Ob 2312/96h). Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar. Die Leistung eines Dritten, der nicht selbst Schuldner des Gemeinschuldners ist, bewirkt nur einen Wechsel in der Person des Gläubigers, ohne die Masse zu beeinträchtigen. Die Rückgängigmachung führte zwar zum Erlöschen der Forderung des leistenden (Neu-)Gläubigers, ließe aber jene des früheren Gläubigers aufleben. In den Fällen des bloßen Gläubigerwechsels fehlt die Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit (König, Die Anfechtung2 Rz 104; SZ 65/71 = ÖBA 1992/358, 1113 mit Anmerkung Koziols) bzw der Gläubigerbenachteiligung (SZ 69/260), es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung wird die Befriedigungstauglichkeit in den Fällen bejaht, in denen der Neugläubiger Absonderungsrechte geltend machen oder mit gegen ihn schon bestehenden Forderungen der Konkursmasse aufrechnen konnte, seine Position im Konkurs somit besser war als die des befriedigten Gläubigers (SZ 59/79, SZ 69/260 uva). In diesen Fällen wirkt sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich (6 Ob 161/98i). In der Entscheidung SZ 65/71 = ÖBA 1992, 1113 wurde die Auffassung vertreten, dass auch eine Anweisung auf Kredit anfechtungsfest sei, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers vorliege. Koziol verweist in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung darauf, dass dies jedenfalls nur dann gelten könne, wenn der zahlende Angewiesene seine Forderung nicht auf Grund besserer Rechtsposition gegen die Masse durchsetzen kann, sodass dieselbe Situation gegeben wäre wie bei der Anweisung auf Schuld. Schon in seinem Aufsatz Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden (JBl 1985, 586) hat Koziol die herrschende Ansicht, dass bei einer Anweisung auf Kredit die Befriedigung des Empfängers wegen eines anfechtungsneutralen Gläubigerwechsels anfechtungsfest sei, relativiert. Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Dem Vermögen des Gemeinschuldners entgehe somit nichts und es werde daraus auch nichts veräußert oder aufgegeben (Paragraph 39, KO). Anderes gelte aber, wenn der spätere Gemeinschuldner einen Kredit ohne nähere Zweckbindung aufnehme, das Geld in sein Vermögen einfließe und er dann aus seinem, dem Zugriff der Gläubiger offen stehenden Vermögen Zahlung an einen Gläubiger leiste (Koziol aaO 596). Das Berufungsgericht ist dieser Lehrmeinung gefolgt und hat die Anweisung auf Kredit wegen des zwischen der Gemeinschuldnerin und der angewiesenen überweisenden Bank bestehenden Kontokorrentverhältnisses den Regeln einer Anweisung auf Schuld unterstellt. Der erkennende Senat hält die Argumente für stichhältig, vor allem dasjenige, dass bei der angefochtenen Zahlung durch Banküberweisung keine Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB erfolgt, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. Gegen diese Ansicht trägt die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente vor. Darüber hinaus ist hier aber nach den Feststellungen auch davon auszugehen, dass der Zahlungsvorgang schon deshalb nicht anfechtungsneutral ist, weil die angewiesene Bank die Ausnutzung des Betriebsmittelkredits mit einem Zessionsvertrag besichert hat und daher zumindest prima facie in der Lage war, ihre Forderung aus späteren anfechtungsfesten Eingängen zu befriedigen (zur nur eingeschränkten Anfechtbarkeit der Zahlungseingänge bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit: SZ 57/87; 4 Ob 306/98y = RdW 1999, 350 mwN). Nach den Feststellungen hätte die Hausbank der Gemeinschuldnerin somit (den Fall eines Gläubigerwechsels mit Forderungseinlösung vorausgesetzt) eine bessere Rechtsposition gehabt, die die Annahme eines anfechtungsneutralen Gläubigerwechsels ausschlösse. Dass hier trotz der besicherten Kreditgewährung auf Grund des Zessionsvertrages keine bessere Rechtsposition der angewiesenen Bank bestanden haben sollte, wurde nicht festgestellt.
3. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist schon die insolvenzrechtliche Überschuldung einer Gesellschaft mbH und nicht erst die Zahlungsunfähigkeit Anfechtungsvoraussetzung:
Die Rechtsprechung ist dem Teil der Lehre (Koziol in RdW 1984, 364; Hoyer in ÖJZ 1982, 381) nicht gefolgt, der die Ansicht vertritt, dass § 67 Abs 2 KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2 Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; Reich-Rohrwig, GmbHR2 Rz 2/371 und Rz 2/374 mwN aus der Rechtsprechung). Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung im Sinne des erläuterten insolvenzrechtlichen Begriffsinhalts setzt den tatsächlichen Eintritt der Überschuldung voraus. Die Revisionswerberin greift die dazu getroffenen Feststellungen mit dem Argument an, dass die Frage der Gesellschaftersicherheiten trotz der vom Sachverständigen bekundeten Relevanz nicht ausreichend erörtert worden sei.Die Rechtsprechung ist dem Teil der Lehre (Koziol in RdW 1984, 364; Hoyer in ÖJZ 1982, 381) nicht gefolgt, der die Ansicht vertritt, dass Paragraph 67, Absatz 2, KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2 Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; Reich-Rohrwig, GmbHR2 Rz 2/371 und Rz 2/374 mwN aus der Rechtsprechung). Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung im Sinne des erläuterten insolvenzrechtlichen Begriffsinhalts setzt den tatsächlichen Eintritt der Überschuldung voraus. Die Revisionswerberin greift die dazu getroffenen Feststellungen mit dem Argument an, dass die Frage der Gesellschaftersicherheiten trotz der vom Sachverständigen bekundeten Relevanz nicht ausreichend erörtert worden sei.
4. Zum Einfluss der unstrittig erfolgten Haftungserklärungen der Gesellschafterin (Nebenintervenientin) auf die Fortbestandsprognose:
Die Vorinstanzen haben eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum 31. 5. 1995 festgestellt. Diese sei schon aus dem Bilanzentwurf erkennbar gewesen. Die im Anhang zu den Bilanzen 1993 und 1994 angeführten Erklärungen der Gesellschafter, die Gesellschaft im Bedarfsfall mit notwendigen Mitteln auszustatten, seien nicht unterschrieben gewesen. Der Lagebericht der Gesellschaft habe keine Fortbestehensprognose enthalten. Eine buchmäßige Überschuldung der Gesellschaft sei schon zum 31. 3. 1993 gegeben gewesen. Diese Feststellungen lassen die behaupteten und sogar außer Streit gestellten Haftungserklärungen der Nebenintervenientin völlig unberücksichtigt. Der klagende Masseverwalter hat in der Tagsatzung vom 2. 12. 1997 "die im Ergänzungsgutachten von Dr. Käfer Beilage ./10 unter Punkt C 6 angeführten Haftungen" außer Streit gestellt (S 8 zu ON 22). In der Urkunde werden die Haftungen der Nebenintervenientin für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin näher aufgeschlüsselt. Sie machen insgesamt 33 Mio S aus. Ob die Nebenintervenientin für ihre Rückgriffsansprüche eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat, ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn die übernommenen Haftungen nach den Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zu beurteilen sind:
In Anlehnung an die deutsche Rechtslage und Praxis vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung SZ 64/53 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eigenkapitalersetzende Darlehen von Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH, die wegen der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gegeben wurden, in Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach § 74 GmbHG bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden dürfen. Dies gilt auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führt dazu, dass die Ansprüche der Gesellschafter hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind, können die Gesellschafter von der sanierten Gesellschaft oder aus der noch verbleibenden Verteilungsmasse befriedigt werden. Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, dh dass sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert hätte werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft, wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auch die Finanzpläne der Gesellschaft an. An Hand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgebenden Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt hätte (so schon SZ 64/53). Die zum eigenkapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätze werden auch auf andere Gesellschafterleistungen, wie beispielsweise das Stehenlassen von Krediten, die Stundung, die Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter, die Einräumung von Mietrechten oder anderen Nutzungsrechten, die Gebrauchsüberlassungen ua angewendet. Für die Unterstellung in die Fallgruppen des Eigenkapitalersatzes wird in subjektiver Hinsicht verlangt, dass der Gesellschafter bei Erbringung seiner Leistung die Krisenlage der Gesellschaft kennt oder zumindest kennen musste (SZ 69/208). Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/341). Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen. Auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte oder Bürgschaften) können eigenkapitalersetzenden Charakter haben (8 Ob 15/93; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/346 und Rz 2/360 bis 362 mwN). Wenn der Gesellschafter als Bürge einem Gläubiger der Gesellschaft zahlt, kann er nach den dargelegten Regeln erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft mbH wieder kreditwürdig wurde. Der Bürgenhaftung gleichzuhalten sind Schuldbeitritte oder Garantien des Gesellschafters, sodass die nach der Aktenlage fehlende Beurteilungsmöglichkeit, wie die unstrittigen Haftungserklärungen der Nebenintervenientin zu qualifizieren sind, nicht entscheidungswesentlich ist. Es ist der Revisionswerberin einzuräumen, dass - unter der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden Charakters - die Haftungserklärungen der Nebenintervenientin auf den objektiven insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand und den Zeitpunkt der Überschuldung von Einfluss sein konnten. Die Gesellschafterhaftung ersetzt Eigenkapital und führt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Bonität des Haftenden zu einer günstigeren Fortbestehensprognose. Ob und wie sich die bisher unberücksichtigt gebliebenen Haftungserklärungen auf den Überschuldungstatbestand auswirkten, ist von Tatfragen abhängig, die ohne Ergänzung des Gutachtens im fortzusetzenden Verfahren nicht gelöst werden können. Die Sache ist daher aus dem erläuterten Grund noch nicht spruchreif.In Anlehnung an die deutsche Rechtslage und Praxis vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung SZ 64/53 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eigenkapitalersetzende Darlehen von Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH, die wegen der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gegeben wurden, in Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach Paragraph 74, GmbHG bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden dürfen. Dies gilt auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führt dazu, dass die Ansprüche der Gesellschafter hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind, können die Gesellschafter von der sanierten Gesellschaft oder aus der noch verbleibenden Verteilungsmasse befriedigt werden. Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, dh dass sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert hätte werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft, wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auch die Finanzpläne der Gesellschaft an. An Hand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgebenden Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt hätte (so schon SZ 64/53). Die zum eigenkapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätze werden auch auf andere Gesellschafterleistungen, wie beispielsweise das Stehenlassen von Krediten, die Stundung, die Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter, die Einräumung von Mietrechten oder anderen Nutzungsrechten, die Gebrauchsüberlassungen ua angewendet. Für die Unterstellung in die Fallgruppen des Eigenkapitalersatzes wird in subjektiver Hinsicht verlangt, dass der Gesellschafter bei Erbringung seiner Leistung die Krisenlage der Gesellschaft kennt oder zumindest kennen musste (SZ 69/208). Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/341). Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen. Auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte oder Bürgschaften) können eigenkapitalersetzenden Charakter haben (8 Ob 15/93; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/346 und Rz 2/360 bis 362 mwN). Wenn der Gesellschafter als Bürge einem Gläubiger der Gesellschaft zahlt, kann er nach den dargelegten Regeln erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft mbH wieder kreditwürdig wurde. Der Bürgenhaftung gleichzuhalten sind Schuldbeitritte oder Garantien des Gesellschafters, sodass die nach der Aktenlage fehlende Beurteilungsmöglichkeit, wie die unstrittigen Haftungserklärungen der Nebenintervenientin zu qualifizieren sind, nicht entscheidungswesentlich ist. Es ist der Revisionswerberin einzuräumen, dass - unter der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden Charakters - die Haftungserklärungen der Nebenintervenientin auf den objektiven insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand und den Zeitpunkt der Überschuldung von Einfluss sein konnten. Die Gesellschafterhaftung ersetzt Eigenkapital und führt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Bonität des Haftenden zu einer günstigeren Fortbestehensprognose. Ob und wie sich die bisher unberücksichtigt gebliebenen Haftungserklärungen auf den Überschuldungstatbestand auswirkten, ist von Tatfragen abhängig, die ohne Ergänzung des Gutachtens im fortzusetzenden Verfahren nicht gelöst werden können. Die Sache ist daher aus dem erläuterten Grund noch nicht spruchreif.
4. Zum Sorgfaltsmaßstab der Bank bei der Prüfung eines allenfalls drohenden Insolvenztatbestandes:
Diese Frage wird erst entscheidungswesentlich, wenn im zweiten Rechtsgang im Sinne der schon in SZ 64/53 gegebenen Definition von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärungen der Nebenintervenientin ausgegangen werden kann. Dann wäre ein Eigenkapitalersatz zu bejahen, der den Überschuldungszeitpunkt und seine Erkennbarkeit hinausgeschoben haben könnte. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Sorgfaltspflicht der beklagten Bank halten sich grundsätzlich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. Sie sind auch in größerem Maß in der Lage, ihren Geschäftspartner zur Offenlegung der geschäftlichen Verhältnisse zu veranlassen (König aaO Rz 280 mwN aus der Rechtsprechung; Weissl in ÖBA 1992, 630 [638]). Beim Wissenmüssen über einen Insolvenztatbestand reicht jedenfalls schon leichte Fahrlässigkeit. Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß. Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch entbehrlich. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang die vorgelagerte Frage zu klären haben, ob die Haftungserklärungen der Nebenintervenientin nach den näher festzustellenden Umständen die Funktion des Eigenkapitalersatzes der Gesellschaft hatten, und bei Bejahung dieser Frage den Einfluss auf die erforderliche Zukunftsprognose des Unternehmens zu untersuchen haben. Sollte festgestellt werden, dass auch noch zum Bilanzstichtag des Jahres 1995 mit dem Fortbestand des Unternehmens aus konkreten Gründen gerechnet werden durfte, wäre die angefochtene, schon im Status der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geleistete Zahlung an die Beklagte anfechtungsfest, weil der Jahresabschluss der Gesellschaft, aus dem die Zahlungsunfähigkeit ersichtlich gewesen wäre, von der Gesellschaft erst nach der Zahlung im September 1995 offen gelegt werden musste und ein Kennenmüssen der insolvenzrechtlichen Verschuldung infolge der bis dahin noch gültigen positiven Zukunftsprognose zu verneinen wäre.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.