Rechtssatz RS0113184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113184
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. Sie sind auch in größerem Maß in der Lage, ihren Geschäftspartner zur Offenlegung der geschäftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Beim Wissenmüssen über einen Insolvenztatbestand reicht jedenfalls schon leichte Fahrlässigkeit. Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 235/99y
Veröff: SZ 73/37
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Veröff: SZ 73/182
- 9 Ob 257/00k
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 Ob 257/00k
Vgl auch; nur: Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß. (T1)
- 3 Ob 189/05y
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 189/05y
Vgl auch; nur: Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. (T2)
- 6 Ob 199/13b
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 199/13b
Vgl auch; Beisatz: Der höhere Organisationsgrad von Gebietskörperschaften und die dadurch bedingten Beurteilungsmöglichkeiten von Gegebenheiten rechtfertigen die Anlegung eines strengeren Maßstabs. (T3)
- 10 Ob 21/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 21/24x
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113184
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00235_99Y0000_001