Rechtssatz RS0105983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105983
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Zur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalsersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2107/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
Veröff: SZ 69/208
- 8 Ob 254/97d
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
Beisatz: Hier: Stehenlassen von Gesellschafterforderungen. (T1); Beisatz: Dass sich der Gesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht informiert, kann nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen. (T2) Veröff: SZ 70/232
- 6 Ob 235/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 235/99y
Vgl auch; Beisatz: Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde. Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen. (T3); Veröff: SZ 73/37
- 8 ObS 69/00f
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
Vgl auch
- 8 ObS 249/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
- 8 ObS 257/00b
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 257/00b
Beisatz: Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ist objektiv zu beurteilen. (T4); Beisatz: Dem Gesellschafter ist ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit eine angemessene, 60 Tage (vgl. § 69 Abs 2 KO) nicht übersteigende, Überlegungsfrist zuzubilligen (so schon SZ 70/232). (T5)
- 8 ObS 17/02m
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 17/02m
Vgl; Beis wie T5
- 8 ObS 200/02y
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies für die Entscheidung, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (beziehungsweise durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt. (T6)
- 8 ObS 17/03p
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Stehenlassen von Entgelt einer Arbeitnehmer-Gesellschafterin. (T7); Beisatz: Ob dem darlehensgewährenden Gesellschafter die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Darlehensgewährung bekannt sein musste ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T8)
- 6 Ob 282/03v
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 282/03v
Vgl; Beisatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach § 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt. (T9)
- 9 ObA 124/03f
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 124/03f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 8 ObS 9/05i
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObS 9/05i
Beisatz: Ob im konkreten Fall einem bestimmten Gesellschafter-Arbeitnehmer die Krise im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar sein musste, beruht auf den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)
- 7 Ob 288/04k
Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 288/04k
Auch
- 8 ObS 12/06g
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 12/06g
Auch; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG bewirkte die Entscheidung des Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH in der ihm erkennbaren Unternehmenskrise, seine offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch gerechtfertigten Austritt geltend zu machen, die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auf solche Ansprüche. (T11); Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T12)
- 8 ObS 11/06k
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 11/06k
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 10 Ob 91/11x
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 91/11x
Auch
- 6 Ob 237/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 237/24g
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105983
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_008OBS02107_96B0000_001