[22] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Zahlungsunfähigkeit und Verstoß gegen § 69 IO1. Zahlungsunfähigkeit und Verstoß gegen Paragraph 69, IO
[23] 1.1. § 69 Abs 2 und 3 IO verpflichten die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67 IO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Insolvenzeröffnung zu beantragen. 1.1. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO verpflichten die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraphen 66 und 67 IO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Insolvenzeröffnung zu beantragen.
[24] 1.2. Es steht fest, dass die Beklagte am 16. 12. 2002 zahlungsunfähig war. Zwar ist die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft Rechtsfrage (RS0043677). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis aber auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, wenn darin ein Geständnis eines Komplexes von Tatsachen zu erkennen ist, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (RS0039945; RS0111277; vgl 6 Ob 106/25v Rz 22). 1.2. Es steht fest, dass die Beklagte am 16. 12. 2002 zahlungsunfähig war. Zwar ist die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft Rechtsfrage (RS0043677). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis aber auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, wenn darin ein Geständnis eines Komplexes von Tatsachen zu erkennen ist, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (RS0039945; RS0111277; vergleiche 6 Ob 106/25v Rz 22).
[25] In der Verwendung der Formulierung, dass die Darlehensnehmerin „seit Dezember 2002 zahlungsunfähig und wohl auch insolvenzrechtlich relevant überschuldet, jedenfalls aber kreditunwürdig iSd kapitalersatzrechtlichen Bestimmungen“ gewesen sei, durch den anwaltlich vertretenen Beklagten liegt nicht bloß die Handhabung eines Rechtsbegriffs, sondern die kürzelhafte Umschreibung eines bestimmten Tatsachenkomplexes, nämlich des Vorliegens der Unfähigkeit der Schuldnerin all ihre fälligen Schulden mangels bereiter oder alsbald beschaffbarer Zahlungsmittel zahlen zu können (vgl 6 Ob 106/25v Rz 23 [„Zahlungsunfähigkeit“]; 10 ObS 131/24y [„Berufsschutz“]; 6 Ob 226/22m ErwGr 4.; 1 Ob 95/18d ErwGr 2.1. [„Darlehen“]). In der Verwendung der Formulierung, dass die Darlehensnehmerin „seit Dezember 2002 zahlungsunfähig und wohl auch insolvenzrechtlich relevant überschuldet, jedenfalls aber kreditunwürdig iSd kapitalersatzrechtlichen Bestimmungen“ gewesen sei, durch den anwaltlich vertretenen Beklagten liegt nicht bloß die Handhabung eines Rechtsbegriffs, sondern die kürzelhafte Umschreibung eines bestimmten Tatsachenkomplexes, nämlich des Vorliegens der Unfähigkeit der Schuldnerin all ihre fälligen Schulden mangels bereiter oder alsbald beschaffbarer Zahlungsmittel zahlen zu können vergleiche 6 Ob 106/25v Rz 23 [„Zahlungsunfähigkeit“]; 10 ObS 131/24y [„Berufsschutz“]; 6 Ob 226/22m ErwGr 4.; 1 Ob 95/18d ErwGr 2.1. [„Darlehen“]).
[26] Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten, Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der klagsweisen Geltendmachung der Ansprüche der Darlehensgeberin bereits saniert und die Rückzahlungssperre aufgehoben gewesen wäre, seien zu keiner Zeit hervorgekommen.
[27] Diesem Vorbringen des Beklagten tritt die Darlehensgeberin nicht entgegen. Vielmehr bringt sie vor, die Darlehensnehmerin sei seit Jahren insolvenzreif. Sie bestreitet die mangelnde Sanierung der Darlehensnehmerin nicht, sondern verweist lediglich auf Indizien, die sie ihrer Ansicht nach berechtigt zu ihrer subjektiven Annahme führten, die Darlehensnehmerin sei saniert. Ihr sei subjektiv eine Zahlungsunfähigkeit bzw Insolvenzreife der Darlehensnehmerin nicht erkennbar gewesen.
[28] 1.3. Ausgehend davon ist dem weiteren Verfahren zugrundezulegen, dass die Darlehensnehmerin per 16. 12. 2002 insolvenzreif war und dies durchgehend bis zur Insolvenzeröffnung auch blieb. In der Revision stellt die Darlehensgeberin ausdrücklich darauf ab, dass seit 14. 2. 2003 die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs 2 und 3 IO für eine Antragstellung durch den Beklagten vorgelegen hätten. 1.3. Ausgehend davon ist dem weiteren Verfahren zugrundezulegen, dass die Darlehensnehmerin per 16. 12. 2002 insolvenzreif war und dies durchgehend bis zur Insolvenzeröffnung auch blieb. In der Revision stellt die Darlehensgeberin ausdrücklich darauf ab, dass seit 14. 2. 2003 die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO für eine Antragstellung durch den Beklagten vorgelegen hätten.
[29] Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte gegen seine Pflicht nach § 69 Abs 2 und 3 IO, ohne schuldhaftes Zögern die Insolvenzeröffnung zu beantragen, verstoßen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte gegen seine Pflicht nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO, ohne schuldhaftes Zögern die Insolvenzeröffnung zu beantragen, verstoßen.
2. Zum Unterschied zwischen Alt- und Neuforderungen
[30] 2.1. Nach nunmehriger Rechtsprechung verfolgt § 69 Abs 2 IO nicht nur den Schutz der Gesamtgläubigerschaft der Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, vor Quotenschäden (Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer, bei rechtzeitiger Antragstellung erzielbarer Konkursquote), sondern hat auch den Schutz der Neugläubiger, deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung schuldhaft unterlassen wurde und insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, vor (weitergehenden) Vertrauensschäden zum Ziel (vgl RS0122035; 1 Ob 134/07y; 9 ObA 117/06f; vgl Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 69 IO Rz 60). Neugläubiger sind so zu stellen, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert (2 Ob 117/12p; 2 Ob 241/06i mwN; vgl auch BGH 6. 6. 94, II ZR 292/91; vgl Dellinger, Quotenschaden oder Vertrauensschaden? Zum Schutzzweck der Konkursantragspflicht, wbl 1996, 173). 2.1. Nach nunmehriger Rechtsprechung verfolgt Paragraph 69, Absatz 2, IO nicht nur den Schutz der Gesamtgläubigerschaft der Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, vor Quotenschäden (Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer, bei rechtzeitiger Antragstellung erzielbarer Konkursquote), sondern hat auch den Schutz der Neugläubiger, deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung schuldhaft unterlassen wurde und insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, vor (weitergehenden) Vertrauensschäden zum Ziel vergleiche RS0122035; 1 Ob 134/07y; 9 ObA 117/06f; vergleiche Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 69, IO Rz 60). Neugläubiger sind so zu stellen, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert (2 Ob 117/12p; 2 Ob 241/06i mwN; vergleiche auch BGH 6. 6. 94, II ZR 292/91; vergleiche Dellinger, Quotenschaden oder Vertrauensschaden? Zum Schutzzweck der Konkursantragspflicht, wbl 1996, 173).
[31] Die Rechtsstellung als Alt- oder Neugläubiger ist für die jeweilige Forderung bezogen auf ihren Entstehungszeitpunkt zu beurteilen. Ein Gläubiger kann sowohl Alt- als auch Neuforderungen gegen den Schuldner haben (vgl bspw zu Forderungen des Sozialversicherungsträgers: 2 Ob 241/06i). Die Rechtsstellung als Alt- oder Neugläubiger ist für die jeweilige Forderung bezogen auf ihren Entstehungszeitpunkt zu beurteilen. Ein Gläubiger kann sowohl Alt- als auch Neuforderungen gegen den Schuldner haben vergleiche bspw zu Forderungen des Sozialversicherungsträgers: 2 Ob 241/06i).
[32] Der Prozesskostenanspruch entsteht nicht erst mit dem Zuspruch, sondern, grundsätzlich bedingt durch den Prozesserfolg, bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlung (vgl Reckenzaun, Überlegungen zum Kostenersatzanspruch des Prozessgegners bei Prozessfortsetzung durch den Masseverwalter, ZIK 2001/5). Der Prozesskostenanspruch entsteht nicht erst mit dem Zuspruch, sondern, grundsätzlich bedingt durch den Prozesserfolg, bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlung vergleiche Reckenzaun, Überlegungen zum Kostenersatzanspruch des Prozessgegners bei Prozessfortsetzung durch den Masseverwalter, ZIK 2001/5).
[33] 2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es handle sich bei den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus dem Darlehensprozess um eine Altforderung der Darlehensgeberin, trifft – wie die Revision insoweit richtig aufzeigt – angesichts des Entstehungszeitpunkts weit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit daher nicht zu.
3. Schutzzweck des § 69 Abs 2 und 3 IO3. Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO
[34] 3.1. Bei § 69 Abs 2 und 3 IO handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens (gleichlautend § 69 Abs 2 und 3 KO; RS0027441 [T4]; RS0065125; vgl Dellinger in Konecny/Schubert [2005] § 69 KO Rz 70 mwN; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 69 IO Rz 60). Ein Geschäftsführer, der den Konkurs einer GmbH verschleppt, kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen dieser gegenüber (vgl insbesondere § 25 Abs 3 GmbHG) haften, aber auch gegenüber ihren Gläubigern. 3.1. Bei Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens (gleichlautend Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO; RS0027441 [T4]; RS0065125; vergleiche Dellinger in Konecny/Schubert [2005] Paragraph 69, KO Rz 70 mwN; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 69, IO Rz 60). Ein Geschäftsführer, der den Konkurs einer GmbH verschleppt, kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen dieser gegenüber vergleiche insbesondere Paragraph 25, Absatz 3, GmbHG) haften, aber auch gegenüber ihren Gläubigern.
[35] Zu ersetzen hat ein Geschäftsführer dabei jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist (RS0023753 [T5]; RS0027475 [T5]). Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später Eingetretenen beabsichtigt haben (vgl 4 Ob 31/07y ErwGr 2.; RS0027553 [T6]). Zu ersetzen hat ein Geschäftsführer dabei jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist (RS0023753 [T5]; RS0027475 [T5]). Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später Eingetretenen beabsichtigt haben vergleiche 4 Ob 31/07y ErwGr 2.; RS0027553 [T6]).
[36] Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte – hier die Darlehensgeberin – den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger – hier der Beklagte – zu erbringen (RS0112234 [T2]). Steht fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH die Konkurseröffnung nicht pflichtgemäß beantragt und der Gläubiger einen Ausfall erlitten hat, rechtfertigt es die Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre für den Gläubiger, dem Geschäftsführer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (vgl Mohr, Die Insolvenzordnung11 [2012] § 69 IO E 68). Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte – hier die Darlehensgeberin – den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger – hier der Beklagte – zu erbringen (RS0112234 [T2]). Steht fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH die Konkurseröffnung nicht pflichtgemäß beantragt und der Gläubiger einen Ausfall erlitten hat, rechtfertigt es die Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre für den Gläubiger, dem Geschäftsführer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre vergleiche Mohr, Die Insolvenzordnung11 [2012] Paragraph 69, IO E 68).
[37] 3.2. § 69 Abs 2 IO hat jedenfalls den Zweck, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen (RS0027441; RS0065125; 8 Ob 108/08b ErwGr III.3.; vgl auch Dellinger in Konecny/Schubert [2005] § 69 KO Rz 73). Sein Schutzzweck besteht darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden (1 Ob 134/07y; 7 Ob 2339/96p = SZ 70/215; vgl Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 69 IO Rz 77; Mohr, Die Insolvenzordnung11 [2012] § 69 IO E 38) und die darauf vertrauen, dass dem Recht der GmbH entsprechend ein zahlungsunfähiger Partner unverzüglich den Konkurs anmeldet (noch zu § 85 GmbHG: RS0027475 [T3]). 3.2. Paragraph 69, Absatz 2, IO hat jedenfalls den Zweck, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen (RS0027441; RS0065125; 8 Ob 108/08b ErwGr römisch drei.3.; vergleiche auch Dellinger in Konecny/Schubert [2005] Paragraph 69, KO Rz 73). Sein Schutzzweck besteht darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden (1 Ob 134/07y; 7 Ob 2339/96p = SZ 70/215; vergleiche Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 69, IO Rz 77; Mohr, Die Insolvenzordnung11 [2012] Paragraph 69, IO E 38) und die darauf vertrauen, dass dem Recht der GmbH entsprechend ein zahlungsunfähiger Partner unverzüglich den Konkurs anmeldet (noch zu Paragraph 85, GmbHG: RS0027475 [T3]).
[38] Rechtsprechung und Lehrmeinungen zur Frage, ob zur Zeit der Insolvenzverschleppung entstandene Rechtsverfolgungskosten (hinsichtlich einer Altforderung) dem Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht des § 69 IO unterfallen, fehlen. Rechtsprechung und Lehrmeinungen zur Frage, ob zur Zeit der Insolvenzverschleppung entstandene Rechtsverfolgungskosten (hinsichtlich einer Altforderung) dem Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht des Paragraph 69, IO unterfallen, fehlen.
[39] 3.3. Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 27. 7. 2021 zu II ZR 164/20 aus, der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasse Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten seien und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit mit Kosten belastet würden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen könnten. Die Rechtsverfolgungskosten seien weitere im Vertragsverhältnis wurzelnde, aber wirtschaftlich unsinnige und gegen die Gesellschaft nicht durchsetzbare Aufwendungen.
[40] 3.4. An diese Entscheidung des BGH (wiewohl sie zu einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erging) kann gedanklich insofern angeknüpft werden, als auch die Rechtsverfolgungskosten aus dem Darlehensprozess weitere im ursprünglichen Vertragsverhältnis wurzelnde Aufwendungen bilden. Die Darlehensgeberin ist keine Neugläubigerin, die mit der Schuldnerin noch in keinerlei rechtlicher Beziehung stand. Vielmehr bestand bereits ein Vertragsverhältnis zwischen der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin, sodass die klagende Partei aus ihrer Position heraus lediglich die Wahl hatte, die Darlehensnehmerin zu klagen oder nicht. Sind aber sogar solche Neugläubiger geschützt, die vor der Konkursverschleppung in keiner rechtlichen Verbindung mit dem Schuldner standen, so sind bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch jene Neugläubiger zu schützen, die ihren vor der Konkursverschleppung erworbenen vertraglichen Anspruch durchzusetzen suchen.
[41] Mit Rechtsverfolgungskosten, die entstehen, weil ein Gläubiger einen aufrechten vertraglichen Anspruch gegen seine Schuldnerin mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen versucht, muss bei vernünftiger unternehmerischer Beurteilung unter Beachtung der gebotenen unternehmerischen Sorgfalt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von einem Geschäftsführer einer auf Gewinn gerichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung geradezu regeltypisch gerechnet werden. Ein Gläubiger darf daher grundsätzlich nicht nur auf die Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners zur Erfüllung des Vertrags, sondern auch von allenfalls zu dessen Durchsetzung erforderlichen, berechtigten Rechtsverfolgungskosten vertrauen, insbesondere darauf, dass er vor dem frustrierten Auflaufen solcher Prozesskosten auch durch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursantragstellung geschützt ist. Es gilt eine Schlechterstellung von (Alt-)Gläubigern, die bereits über eine vertragliche Forderung gegen den Schuldner verfügen, die sie im Stadium der Konkursverschleppung im Rechtsweg durchzusetzen versuchen, gegenüber Neugläubigern, die einen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner überhaupt erst im Stadium der der Konkursverschleppung erwerben, zu vermeiden.
[42] Zusammengefasst schützt die Verpflichtung der organschaftlichen Vertreter zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nicht nur das Vertrauen der Gläubiger auf die Vertragserfüllung an sich, sondern auch auf die Deckung allenfalls zu deren Durchsetzung aufgewendeter berechtigter, sohin zweckentsprechender und notwendiger Prozesskosten in der Höhe, wie sie vom Prozessgericht zuerkannt worden wären (vgl etwa zur Quotenkompensation RS0035810). Aus einer (vertraglichen) Geschäftsbeziehung entspringende Rechtsverfolgungskosten für die Betreibung einer berechtigten (Alt-)Forderung sind somit vom Schutzzweck der Norm des § 69 Abs 2 IO umfasst. Zusammengefasst schützt die Verpflichtung der organschaftlichen Vertreter zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nicht nur das Vertrauen der Gläubiger auf die Vertragserfüllung an sich, sondern auch auf die Deckung allenfalls zu deren Durchsetzung aufgewendeter berechtigter, sohin zweckentsprechender und notwendiger Prozesskosten in der Höhe, wie sie vom Prozessgericht zuerkannt worden wären vergleiche etwa zur Quotenkompensation RS0035810). Aus einer (vertraglichen) Geschäftsbeziehung entspringende Rechtsverfolgungskosten für die Betreibung einer berechtigten (Alt-)Forderung sind somit vom Schutzzweck der Norm des Paragraph 69, Absatz 2, IO umfasst.
[43] 3.5. Demgegenüber sind aus der Prozessführung über eine nicht rite bestehenden Altforderung entstandene bzw nicht zweckentsprechende oder notwendige Rechtsverfolgungskosten nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.
[44] Macht der Vertragspartner daher einen Anspruch gegen den Schuldner geltend, der nicht zu Recht besteht, ist er nicht schutzwürdig und hat die in seiner Sphäre entstandenen Rechtsverfolgungskosten selbst zu tragen. Eine Haftung des Geschäftsführers scheidet in diesem Fall aus. Rechtsverfolgungskosten, die ihr Ziel verfehlen, sind – ungeachtet einer Insolvenz des Gegners – nicht ersatzfähig.
[45] 3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass einer (vertraglichen) Geschäftsbeziehung entspringende (zweckentsprechende) Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt-)Forderung vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst sind. 3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass einer (vertraglichen) Geschäftsbeziehung entspringende (zweckentsprechende) Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt-)Forderung vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, IO umfasst sind.
[46] Ob und inwieweit Forderungen von Gesellschaftern vom Schutzzweck erfasst sind (siehe etwa 4 Ob 31/07y zu „Neugesellschaftern“; dazu kritisch Karsten Schmidt, Anlegerschutz durch Konkursverschleppungshaftung? GesRZ 2009, 317; Dellinger, Fehlentwicklungen bei der Konkursverschleppungshaftung in FS Straube [2009], 3 [6 ff]; ders, Haftung aus Schutzgesetzverletzung in der Gesellschaftsinsolvenz, in Artmann/Rüffler/Torggler, Organaußenhaftung [2025] 1 [16 ff]; Koziol, Glosse zu 4 Ob 31/07y, ÖBA 2007, 998; Wenger, § 69 KO: Vertrauensschaden auch für neue Gesellschafter, RWZ 2007, 169; Wagner in Schwimann/Kodek ABGB5 [2025] § 1311 ABGB Rz 23), kann hier offenbleiben, weil jedenfalls Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters zur Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung in der Insolvenzverschleppung nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO erfasst sind, worauf noch näher eingegangen wird. Ob und inwieweit Forderungen von Gesellschaftern vom Schutzzweck erfasst sind (siehe etwa 4 Ob 31/07y zu „Neugesellschaftern“; dazu kritisch Karsten Schmidt, Anlegerschutz durch Konkursverschleppungshaftung? GesRZ 2009, 317; Dellinger, Fehlentwicklungen bei der Konkursverschleppungshaftung in FS Straube [2009], 3 [6 ff]; ders, Haftung aus Schutzgesetzverletzung in der Gesellschaftsinsolvenz, in Artmann/Rüffler/Torggler, Organaußenhaftung [2025] 1 [16 ff]; Koziol, Glosse zu 4 Ob 31/07y, ÖBA 2007, 998; Wenger, Paragraph 69, KO: Vertrauensschaden auch für neue Gesellschafter, RWZ 2007, 169; Wagner in Schwimann/Kodek ABGB5 [2025] Paragraph 1311, ABGB Rz 23), kann hier offenbleiben, weil jedenfalls Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters zur Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung in der Insolvenzverschleppung nicht vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, IO erfasst sind, worauf noch näher eingegangen wird.
4. Durchsetzbarkeit einer eigenkapitalersetzenden Forderung vor Inkrafttreten des EKEG
[47] 4.1. Im hier vorliegenden Sachverhalt kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darlehensgeberin bei Weiterführung des Darlehensprozesses (ohne Hinzutreten des Insolvenzverfahrens) ihre Forderung im Prozess hätte durchsetzen können, wofür die – im Raum stehende – hier zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung und nach der mangelnden nachhaltigen Sanierung der Darlehensnehmerin wesentlich ist.
[48] Die Bestimmungen des EKEG sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2003 verwirklicht haben (§ 18 Abs 1 EKEG). Im Hinblick auf das Datum des Darlehensvertrags vom 11. 9. 2002 kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht das EKEG anzuwenden ist. Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (10 Ob 91/11x; 6 Ob 117/07k). Die Bestimmungen des EKEG sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2003 verwirklicht haben (Paragraph 18, Absatz eins, EKEG). Im Hinblick auf das Datum des Darlehensvertrags vom 11. 9. 2002 kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht das EKEG anzuwenden ist. Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (10 Ob 91/11x; 6 Ob 117/07k).
[49] 4.2. Schon im Einspruch gegen den im Darlehensprozess ergangenen Zahlungsbefehl brachte die Darlehensnehmerin vor, es sei ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen vorgelegen, die Gesellschaft sei nicht nachhaltig saniert. Aus dem zuletzt vorliegenden Jahresabschluss 2018 gehe ein Bilanzverlust iHv 1.273.518,56 EUR hervor.
[50] 4.3. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 9/91 vom 8. 5. 1991 war es in Österreich allgemein anerkannt (vgl 1 Ob 617/91), dass die im deutschen Recht zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen – in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG – auch im österreichischen Recht anwendbar sind. Als eigenkapitalersetzend wurden Darlehen angesehen, mit denen Gesellschafter versuchten, eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten, dass sie, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewährten, die sie dann vor dem endgültigen Zusammenbruch der Gesellschaft abzogen oder samt allfälligen Sicherheiten im Konkurs der Gesellschaft geltend machten, wodurch der ohnehin schon unzureichende Haftungsfonds für die Gläubiger zu deren Lasten noch weiter geschmälert wurde. Damit wälzten die Gesellschafter das Finanzierungsrisiko, insbesondere bei der GmbH über das bei dieser Gesellschaftsform ohnehin nicht unerhebliche Gläubigerrisiko hinaus, auf die Gläubiger ab. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung verpflichtet den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen. Er kann sich jedoch dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, dass er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzierungshilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Eigenkapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweicht (vgl 8 ObS 2107/96b). 4.3. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 9/91 vom 8. 5. 1991 war es in Österreich allgemein anerkannt vergleiche 1 Ob 617/91), dass die im deutschen Recht zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen – in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG – auch im österreichischen Recht anwendbar sind. Als eigenkapitalersetzend wurden Darlehen angesehen, mit denen Gesellschafter versuchten, eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten, dass sie, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewährten, die sie dann vor dem endgültigen Zusammenbruch der Gesellschaft abzogen oder samt allfälligen Sicherheiten im Konkurs der Gesellschaft geltend machten, wodurch der ohnehin schon unzureichende Haftungsfonds für die Gläubiger zu deren Lasten noch weiter geschmälert wurde. Damit wälzten die Gesellschafter das Finanzierungsrisiko, insbesondere bei der GmbH über das bei dieser Gesellschaftsform ohnehin nicht unerhebliche Gläubigerrisiko hinaus, auf die Gläubiger ab. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung verpflichtet den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen. Er kann sich jedoch dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, dass er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzierungshilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Eigenkapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweicht vergleiche 8 ObS 2107/96b).
[51] 4.4. Im Gegensatz zu dem im EKEG neu geregelten Tatbestandsmerkmal der „Krise“ wurde eine solche vor Geltung des EKEG bei „Kreditunwürdigkeit“ der Gesellschaft angenommen (RS0060065; 8 Ob 137/09v; 8 Ob 9/91).
[52] 4.5. Die Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wurden auch auf solche Kredite angewendet, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise „stehengelassen“ worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft gesehen wurde (8 ObS 200/02y). Der Gesellschafter hatte, um eine „Umqualifizierung“ in Eigenkapitalersatz zu vermeiden, das stehengelassene Kapital abzuziehen bzw die Forderung ernsthaft und aktiv gleich einem Fremdgläubiger zu betreiben (vgl RS0120933). 4.5. Die Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wurden auch auf solche Kredite angewendet, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise „stehengelassen“ worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft gesehen wurde (8 ObS 200/02y). Der Gesellschafter hatte, um eine „Umqualifizierung“ in Eigenkapitalersatz zu vermeiden, das stehengelassene Kapital abzuziehen bzw die Forderung ernsthaft und aktiv gleich einem Fremdgläubiger zu betreiben vergleiche RS0120933).
[53] 4.6. Zur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung oder des Stehenlassens eines Kredits die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich (RS0105983, vgl zum Stehenlassen [T1]). 4.6. Zur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung oder des Stehenlassens eines Kredits die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich (RS0105983, vergleiche zum Stehenlassen [T1]).
[54] 4.7. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden (Rückzahlungsverbot in Analogie des § 74 Abs 1 GmbHG; vgl RS0060076 [T16]). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, dass Ansprüche aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen zu befriedigen (8 Ob 9/91). Im Regelfall des Konkurses ist daher der Forderungsberechtigte nicht besser gestellt als hätte er Eigenkapital zur Verfügung gestellt, das ja bekanntlich in diesem Fall regelmäßig verloren ist (vgl 8 Ob 15/93). Die (Behauptungs- und) Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter (vgl RS0060076 [T17]). Das Vorbringen von Indizien dafür, dass die klagende Partei von der Sanierung ausgehen habe dürfen, erfüllt schon die diesbezügliche Behauptungslast nicht. 4.7. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden (Rückzahlungsverbot in Analogie des Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG; vergleiche RS0060076 [T16]). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, dass Ansprüche aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen zu befriedigen (8 Ob 9/91). Im Regelfall des Konkurses ist daher der Forderungsberechtigte nicht besser gestellt als hätte er Eigenkapital zur Verfügung gestellt, das ja bekanntlich in diesem Fall regelmäßig verloren ist vergleiche 8 Ob 15/93). Die (Behauptungs- und) Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter vergleiche RS0060076 [T17]). Das Vorbringen von Indizien dafür, dass die klagende Partei von der Sanierung ausgehen habe dürfen, erfüllt schon die diesbezügliche Behauptungslast nicht.
[55] Es ist zu fragen, ob die Darlehensgeberin bei der „finanziellen Schräglage“ der Darlehensnehmerin mit Befriedigungsaussicht ihre Gläubigerin werden konnte, oder ob nicht vielmehr ihre Forderungen gegen die Darlehensnehmerin als verloren angesehen werden mussten (vgl 8 Ob 15/93). Es ist zu fragen, ob die Darlehensgeberin bei der „finanziellen Schräglage“ der Darlehensnehmerin mit Befriedigungsaussicht ihre Gläubigerin werden konnte, oder ob nicht vielmehr ihre Forderungen gegen die Darlehensnehmerin als verloren angesehen werden mussten vergleiche 8 Ob 15/93).
[56] 4.8. Für das Eigenkapitalersatzrecht entscheidend war nicht die wirtschaftliche Identität zwischen der Kreditgeberin und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich Art und Ausmaß der Einflussmöglichkeiten Ersterer auf die Schuldnerin. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG vertreten, dass Eigenkapitalersatzrecht auch Anwendung findet, wenn der Kreditgeber über zwischengeschaltete Gesellschaften die Mehrheit an der Kreditnehmerin hält (6 Ob 117/07k; 8 Ob 15/93), was hier seit der Gründung der Darlehensnehmerin und jedenfalls im Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Fall war. Ausgehend davon ist die Darlehensgeberin (als mittelbare Gesellschafterin) im Zeitpunkt der Darlehensgewährung einer (unmittelbaren) Gesellschafterin gleichzuhalten. Die Darlehensgeberin kann sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, indem sie eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet.
[57] 4.9. Der Geschäftsführer der UB war gleichzeitig der Vorstand der Abteilung Wirtschaftsförderung der Darlehensgeberin, von der auch der schriftliche „Darlehensvertrag“ unterfertigt wurde (vgl Beilage ./M; RS0121557 [T3]). 4.9. Der Geschäftsführer der UB war gleichzeitig der Vorstand der Abteilung Wirtschaftsförderung der Darlehensgeberin, von der auch der schriftliche „Darlehensvertrag“ unterfertigt wurde vergleiche Beilage ./M; RS0121557 [T3]).
[58] In der ordentlichen Generalversammlung vom 16. 12. 2002 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin vom Beklagten ausdrücklich erörtert. Diese war der Darlehensgeberin daher in diesem Zeitpunkt entweder bekannt oder musste ihr bekannt sein (vgl RS0105983; vgl zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen RS0009172, [insbesondere T6, vgl auch T17] zu Gebietskörperschaften). Die Kenntnis des Geschäftsführers der UB und gleichzeitig Vorstands der Abteilung Wirtschaftsförderung der Darlehensgeberin von der prekären wirtschaftlichen Lage der Darlehensnehmerin im Jahr 2002 stellt die Revision nicht in Abrede. In der ordentlichen Generalversammlung vom 16. 12. 2002 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin vom Beklagten ausdrücklich erörtert. Diese war der Darlehensgeberin daher in diesem Zeitpunkt entweder bekannt oder musste ihr bekannt sein vergleiche RS0105983; vergleiche zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen RS0009172, [insbesondere T6, vergleiche auch T17] zu Gebietskörperschaften). Die Kenntnis des Geschäftsführers der UB und gleichzeitig Vorstands der Abteilung Wirtschaftsförderung der Darlehensgeberin von der prekären wirtschaftlichen Lage der Darlehensnehmerin im Jahr 2002 stellt die Revision nicht in Abrede.
[59] 4.10. Nach dem EKEG führt der nachträgliche Entfall der Gesellschafterstellung nicht zur Entsperrung des Kredits. Dies hat auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG zu gelten, sollen doch die Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht umgangen werden können (vgl zur Rechtslage nach dem vom Telos her gleichgelagerten EKEG: 17 Ob 1/20a ErwGr 2.2.; Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 5 EKEG Rz 4). 4.10. Nach dem EKEG führt der nachträgliche Entfall der Gesellschafterstellung nicht zur Entsperrung des Kredits. Dies hat auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG zu gelten, sollen doch die Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht umgangen werden können vergleiche zur Rechtslage nach dem vom Telos her gleichgelagerten EKEG: 17 Ob 1/20a ErwGr 2.2.; Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 5, EKEG Rz 4).
[60] Auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung die Darlehensnehmerin nicht kreditunwürdig und die Forderung daher (damals) noch nicht als eigenkapitalersetzend anzusehen gewesen sein sollte, ist sie das jedenfalls durch das Stehenlassen nach Fälligkeit.
[61] Es steht hier zwar nicht fest, wann die Abtretung der Gesellschaftsanteile an den hier Beklagten und einen weiteren Mitgesellschafter nach dem Abtretungsvertrag wirksam werden sollte. Insofern ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch lediglich, dass der Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels (erst) am 14. 3. 2003 beim Firmenbuchgericht einlangte und die Eintragung am 25. 3. 2003 erfolgte (vgl RS0117624; RS0060058 [T1, T4]; RS0059827; 6 Ob 224/23v Rz 17, 18; 6 Ob 167/17b ErwGr 4.3.). Erhebungen dazu sind aber nicht nötig. Selbst wenn der Übergang der Gesellschafterstellung schon vor der Fälligkeit der Darlehensforderung eingetreten sein sollte, ist das Stehenlassen durch die Darlehensgeberin dem Stehenlassen durch eine Gesellschafterin im Sinne der Rechtslage vor dem EKEG – aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs und zur Vermeidung von Umgehungen – hier wertungsmäßig als gleichgelagert anzusehen: Es steht hier zwar nicht fest, wann die Abtretung der Gesellschaftsanteile an den hier Beklagten und einen weiteren Mitgesellschafter nach dem Abtretungsvertrag wirksam werden sollte. Insofern ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch lediglich, dass der Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels (erst) am 14. 3. 2003 beim Firmenbuchgericht einlangte und die Eintragung am 25. 3. 2003 erfolgte vergleiche RS0117624; RS0060058 [T1, T4]; RS0059827; 6 Ob 224/23v Rz 17, 18; 6 Ob 167/17b ErwGr 4.3.). Erhebungen dazu sind aber nicht nötig. Selbst wenn der Übergang der Gesellschafterstellung schon vor der Fälligkeit der Darlehensforderung eingetreten sein sollte, ist das Stehenlassen durch die Darlehensgeberin dem Stehenlassen durch eine Gesellschafterin im Sinne der Rechtslage vor dem EKEG – aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs und zur Vermeidung von Umgehungen – hier wertungsmäßig als gleichgelagert anzusehen:
[62] Die Darlehensgeberin war mittelbare Gesellschafterin. Ihr musste das Bestehen (nicht bloß einer Kreditunwürdigkeit, sondern vielmehr bereits) der in der Generalversammlung vom Beklagten dargelegten Zahlungsunfähigkeit bekannt sein. Sie wusste durch die Personalunion ihres Abteilungsvorstands mit dem Geschäftsführer der direkten Gesellschafterin (der UB) festgestelltermaßen bereits im Frühjahr 2002 von der finanziellen Schräglage und von der im Dezember 2002 nach Zurverfügungstellung des Darlehens im September 2002 sogar gegebenen „prekären wirtschaftlichen Lage“ der Gesellschaft. Die ihr als mittelbare Gesellschafterin von der Rechtsprechung eingeräumte Frist für Überlegungen zur weiteren Behandlung der Forderung (8 Ob 254/97d; 8 Ob 28/93) wurde knapp vor Fälligkeit der Darlehensforderung zur Abtretung und damit zur Entledigung der mittelbaren Gesellschafterstellung genutzt. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile ändert hier daher nichts daran, dass mit dem Stehenlassen der Forderung diese als eigenkapitalersetzend und damit einer Rückzahlungssperre bis zur nachhaltigen Sanierung unterliegend zu qualifizieren ist.
[63] 4.11. Die Darlehensgeberin kann eine Haftung des Beklagten auch nicht damit begründen, die Darlehensforderung sei im Insolvenzverfahren „ohne Wenn und Aber“ anerkannt und nicht als eigenkapitalersetzend angesehen worden. Es kommt vielmehr objektiv darauf an, ob bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Zeitpunkt des Auflaufens der Rechtsverfolgungskosten weiterhin eine Rückzahlungssperre für die verfolgte Forderung bestand.
[64] Die Insolvenzordnung sieht – im Insolvenzverfahren, nicht aber im Insolvenzeröffnungsverfahren – ein förmliches Verfahren zur Anmeldung und bindenden Feststellung von Insolvenzforderungen vor (§§ 102 ff IO). Nur die Feststellung einer Forderung in einer Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren (und nicht wie hier am 18. 1. 2022 und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung (RS0041131 [T6]), die sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen bezieht, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Insolvenzgläubiger (RS0041131 [T7]; vgl 4 Ob 174/24b Rz 13). Selbst wenn im Insolvenzverfahren ein Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter erfolgt sein sollte, könnte dieser Umstand zur Frage, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine im Prozessweg gegenüber der Schuldnerin durchsetzbare Forderung bestand, nichts beitragen, noch viel weniger ein vor der Insolvenzeröffnung am 18. 1. 2022 (im Insolvenzeröffnungsverfahren) abgegebenes und im Übrigen widerrufenes Anerkenntnis durch den Beklagten. Die Insolvenzordnung sieht – im Insolvenzverfahren, nicht aber im Insolvenzeröffnungsverfahren – ein förmliches Verfahren zur Anmeldung und bindenden Feststellung von Insolvenzforderungen vor (Paragraphen 102, ff IO). Nur die Feststellung einer Forderung in einer Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren (und nicht wie hier am 18. 1. 2022 und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung (RS0041131 [T6]), die sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen bezieht, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Insolvenzgläubiger (RS0041131 [T7]; vergleiche 4 Ob 174/24b Rz 13). Selbst wenn im Insolvenzverfahren ein Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter erfolgt sein sollte, könnte dieser Umstand zur Frage, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine im Prozessweg gegenüber der Schuldnerin durchsetzbare Forderung bestand, nichts beitragen, noch viel weniger ein vor der Insolvenzeröffnung am 18. 1. 2022 (im Insolvenzeröffnungsverfahren) abgegebenes und im Übrigen widerrufenes Anerkenntnis durch den Beklagten.
[65] 5. Im vorliegenden Fall bestand mangels Sanierung der Darlehensnehmerin bzw infolge der seit Dezember 2002 durchgehend bestehenden Zahlungsunfähigkeit und zu beachtender Rückzahlungssperre (RS0060076 [T16]) keine auf dem Prozessweg durchsetzbare Forderung der Darlehensgeberin. Die Darlehensnehmerin hätte nicht auf dem Prozessweg zur Zahlung verpflichtet werden können.
[66] Die Unterlassung der Insolvenzantragstellung war nicht kausal dafür, dass die Forderung der Darlehensgeberin nicht zuzusprechen gewesen wäre. Vielmehr stand dem schon die mangelnde nachhaltige Sanierung der Gesellschaft entgegen. Für die Erfolglosigkeit einer versuchten Sanierung haftet der Geschäftsführer einer Schuldnerin aber nicht nach dem Schutzzweck des § 69 Abs 2 und 3 IO. Die Unterlassung der Insolvenzantragstellung war nicht kausal dafür, dass die Forderung der Darlehensgeberin nicht zuzusprechen gewesen wäre. Vielmehr stand dem schon die mangelnde nachhaltige Sanierung der Gesellschaft entgegen. Für die Erfolglosigkeit einer versuchten Sanierung haftet der Geschäftsführer einer Schuldnerin aber nicht nach dem Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO.
[67] Die Darlehensgeberin durfte aufgrund ihrer Sonderstellung als mittelbare Gesellschafterin und ihrer Kenntnisse im Dezember 2002 nicht von den von ihr behaupteten bloßen Indizien (bspw das jahrzehntelange [formale] Fortbestehen der Darlehensnehmerin) auf eine nachhaltige Sanierung schließen. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 1 Ob 134/07y die Ansicht vertreten, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger (wobei es sich damals nicht um eine Gesellschafterin handelte) aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen [überhaupt] nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO erfasst sein könnte (2 Ob 117/12p ErwGr 7.) Die Darlehensgeberin durfte aufgrund ihrer Sonderstellung als mittelbare Gesellschafterin und ihrer Kenntnisse im Dezember 2002 nicht von den von ihr behaupteten bloßen Indizien (bspw das jahrzehntelange [formale] Fortbestehen der Darlehensnehmerin) auf eine nachhaltige Sanierung schließen. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 1 Ob 134/07y die Ansicht vertreten, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger (wobei es sich damals nicht um eine Gesellschafterin handelte) aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen [überhaupt] nicht vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, IO erfasst sein könnte (2 Ob 117/12p ErwGr 7.)
[68] Zwar hätte eine Insolvenzeröffnung das Scheitern einer nachhaltigen Sanierung zum Ausdruck gebracht, die unterbliebene Insolvenzeröffnung kann aber die Darlehensgeberin nicht von ihrer Pflicht entbinden, das Eintreten der nachhaltigen Sanierung zu prüfen, die sie im Darlehensprozess ja auch beweisen hätte müssen (vgl RS0060076 [T17]). Zwar hätte eine Insolvenzeröffnung das Scheitern einer nachhaltigen Sanierung zum Ausdruck gebracht, die unterbliebene Insolvenzeröffnung kann aber die Darlehensgeberin nicht von ihrer Pflicht entbinden, das Eintreten der nachhaltigen Sanierung zu prüfen, die sie im Darlehensprozess ja auch beweisen hätte müssen vergleiche RS0060076 [T17]).
[69] Die Darlehensgeberin wollte mit der damaligen Darlehensgewährung das Investment der UB und sodann das eigene Darlehen retten. Ihr Ausscheiden als mittelbare Gesellschafterin im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der auffallend lange Zeitraum bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Darlehens kann in der hier vorliegenden konkreten Konstellation aber nicht dazu führen, dass die Darlehensgeberin hinsichtlich der sie treffenden Sorgfaltspflichten bei Prüfung des Bestehens ihrer Forderung besser gestellt wird, als bei zeitnaher gerichtlicher Geltendmachung bei aufrechter Gesellschafterbeteiligung. Eine Haftung des Geschäftsführers nach § 69 Abs 2 und 3 IO kann sich nur in Bezug auf Rechtsverfolgungskosten für rite bestehende Altforderungen stellen. Die Darlehensgeberin wollte mit der damaligen Darlehensgewährung das Investment der UB und sodann das eigene Darlehen retten. Ihr Ausscheiden als mittelbare Gesellschafterin im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der auffallend lange Zeitraum bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Darlehens kann in der hier vorliegenden konkreten Konstellation aber nicht dazu führen, dass die Darlehensgeberin hinsichtlich der sie treffenden Sorgfaltspflichten bei Prüfung des Bestehens ihrer Forderung besser gestellt wird, als bei zeitnaher gerichtlicher Geltendmachung bei aufrechter Gesellschafterbeteiligung. Eine Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO kann sich nur in Bezug auf Rechtsverfolgungskosten für rite bestehende Altforderungen stellen.
[70] Die Darlehensgeberin hat die Klagsführung im vorliegenden Fall selbst zu verantworten. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Prozessführung im Darlehensprozess durch die Darlehensnehmerin, vertreten durch den Beklagten, liegt damit nicht vor.
[71] 6. Der zuvor erörterte Schutzzweck des § 69 Abs 2 und 3 IO erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf Kosten des Insolvenzverfahrens. 6. Der zuvor erörterte Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 IO erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf Kosten des Insolvenzverfahrens.
[72] 7. Zusammengefasst war der Revision nicht Folge zu geben und die Klagsabweisung zu bestätigen.
[73] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.