Rechtssatz RS0142802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142802
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt)Forderung, die aus einer vertraglichen Geschäftsbeziehung entspringen, sind vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst, nicht aber Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters, die aus der Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung entspringen und der Rückzahlungssperre unterliegen.Zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt)Forderung, die aus einer vertraglichen Geschäftsbeziehung entspringen, sind vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, IO umfasst, nicht aber Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters, die aus der Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung entspringen und der Rückzahlungssperre unterliegen.
Schlagworte
Insolvenzverschleppung, Haftung, Geschäftsführer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142802
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000