Die Revision ist bezüglich der Abweisung eines Begehrens von 2.826,18 EUR sA unzulässig; im Übrigen aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten als „faktischen Geschäftsführer" der GmbH deliktische Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Konkursverschleppung (§ 69 Abs 2 KO) und wegen behaupteter Verwirklichung der Tatbestände des § 159 Abs 1 und 2 StGB geltend.römisch eins. Der Kläger macht gegen den Beklagten als „faktischen Geschäftsführer" der GmbH deliktische Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Konkursverschleppung (Paragraph 69, Absatz 2, KO) und wegen behaupteter Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB geltend.
Im Hinblick auf die Revisionszulassung bezüglich der Entscheidung über den geltend gemachten Reparaturschaden in Höhe von 2.826,18 EUR ist zunächst die Frage zu beantworten, ob diese Forderung mit der geltend gemachten Forderung von 8.000 EUR bezüglich des Chrysler zusammenzurechnen ist oder nicht. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 4 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind mehrere in einer Klage von einer Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766; Gitschthaler in Fasching² I § 55 JN Rz 20). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899; 3 Ob 110/08k mwN). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759).Im Hinblick auf die Revisionszulassung bezüglich der Entscheidung über den geltend gemachten Reparaturschaden in Höhe von 2.826,18 EUR ist zunächst die Frage zu beantworten, ob diese Forderung mit der geltend gemachten Forderung von 8.000 EUR bezüglich des Chrysler zusammenzurechnen ist oder nicht. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Absatz 4, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind mehrere in einer Klage von einer Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766; Gitschthaler in Fasching² I Paragraph 55, JN Rz 20). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899; 3 Ob 110/08k mwN). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759).
Ein solcher rechtlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar: Für die Bejahung eines tatsächlichen Zusammenhangs mangelt es an einem identen Klagesachverhalt: Der begehrte Reparaturkostenersatzanspruch gründet sich darauf, dass die GmbH im Zuge des mit dem Kläger geschlossenen Leasingvertrags ihre vertragliche Nebenpflicht zur Erstattung einer ordnungsgemäßen Versicherungsmeldung verletzte. Die Forderung über 8.000 EUR bezieht sich hingegen auf einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch. Aber auch ein rechtlicher Zusammenhang liegt nicht vor: Dafür wäre nicht nur vorausgesetzt, dass beide Ansprüche aus denselben Rechtsnormen abgeleitet werden (hier: Verletzung des § 69 Abs 2 KO bzw Verwirklichung der Tatbestände des § 159 Abs 1 und 2 StGB); zusätzlich wäre erforderlich, dass beide Ansprüche in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der bereits dann zu verneinen ist, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (RIS-Justiz RS0037899; 3 Ob 110/08k mwN). Da § 55 Abs 1 JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RIS-Justiz RS0122950). So entspricht es etwa der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht ausreicht, wenn für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (7 Ob 282/01y = ZIK 2002/86; 7 Ob 84/02g; 3 Ob 110/08k; s auch König, Anfechtungsrecht³ Rz 17/92). Der geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht zwischen den beiden Forderungen somit nicht.Ein solcher rechtlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar: Für die Bejahung eines tatsächlichen Zusammenhangs mangelt es an einem identen Klagesachverhalt: Der begehrte Reparaturkostenersatzanspruch gründet sich darauf, dass die GmbH im Zuge des mit dem Kläger geschlossenen Leasingvertrags ihre vertragliche Nebenpflicht zur Erstattung einer ordnungsgemäßen Versicherungsmeldung verletzte. Die Forderung über 8.000 EUR bezieht sich hingegen auf einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch. Aber auch ein rechtlicher Zusammenhang liegt nicht vor: Dafür wäre nicht nur vorausgesetzt, dass beide Ansprüche aus denselben Rechtsnormen abgeleitet werden (hier: Verletzung des Paragraph 69, Absatz 2, KO bzw Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB); zusätzlich wäre erforderlich, dass beide Ansprüche in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der bereits dann zu verneinen ist, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (RIS-Justiz RS0037899; 3 Ob 110/08k mwN). Da Paragraph 55, Absatz eins, JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RIS-Justiz RS0122950). So entspricht es etwa der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht ausreicht, wenn für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (7 Ob 282/01y = ZIK 2002/86; 7 Ob 84/02g; 3 Ob 110/08k; s auch König, Anfechtungsrecht³ Rz 17/92). Der geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht zwischen den beiden Forderungen somit nicht.
In Ansehung des 4.000 EUR nicht übersteigenden Schadenersatzanspruchs bezüglich des Mercedes ist die Revision demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.In Ansehung des 4.000 EUR nicht übersteigenden Schadenersatzanspruchs bezüglich des Mercedes ist die Revision demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
II. Der Kläger gründet sein Schadenersatzbegehren über 8.000 EUR gegenüber dem Beklagten darauf, dass der Beklagte als „faktischer Geschäftsführer" die als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des § 69 Abs 2 KO verletzt bzw die Tatbestände des § 159 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht habe.römisch zwei. Der Kläger gründet sein Schadenersatzbegehren über 8.000 EUR gegenüber dem Beklagten darauf, dass der Beklagte als „faktischer Geschäftsführer" die als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, KO verletzt bzw die Tatbestände des Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht habe.
Richtig ist nun, dass die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene Begründung, wonach ein bloß „faktischer" Geschäftsführer, der weder Organ noch Gesellschafter ist, niemals schadenersatzpflichtig werden könne, mit der Entscheidung 8 Ob 124/07d in Widerspruch steht: In dieser Entscheidung (JBl 2008, 455 = EvBl 2008/77 = GesRZ 2008, 159 [Luschin]) bejahte der Oberste Gerichtshof eine Haftung des „faktischen Geschäftsführers" für eine ihm vorwerfbare Konkusverschleppung unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen (Schumacher in Buchegger, InsR4 II/2 § 69 Rz 183; Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 69 Rz 114; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 25 Rn 35, 61) Dabei wurde als faktischer („De-facto-") Geschäftsführer eine Person definiert, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Es handle sich zwar häufig um den Mehrheitsgesellschafter, der die Geschäfte tatsächlich leite, sodass der formell bestellte Geschäftsführer „nichts mehr zu sagen habe". Es seien aber auch Nichtgesellschafter in der Stellung des faktischen Geschäftsführers beobachtbar. In seiner Entscheidungsbesprechung pflichtet Luschin (GesRZ 2008, 160 f) dieser Auffassung grundsätzlich jedenfalls für den Fall bei, dass der „faktische" Geschäftsführer die formell bestellte Geschäftsführung durch unrichtige Erklärungen über eine vermeintlich gute Lage der Gesellschaft, also durch aktives Tun, nicht aber durch bloßes Unterlassen, von einer Konkursantragstellung abgehalten hat. Derntl, Konkursverschleppung: Haftung des faktischen Geschäftsführers für den Vertrauensschaden, RdW 2008, 379 hat die Entscheidung zustimmend und als die bisherige Judikatur fortschreibend kommentiert.Richtig ist nun, dass die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene Begründung, wonach ein bloß „faktischer" Geschäftsführer, der weder Organ noch Gesellschafter ist, niemals schadenersatzpflichtig werden könne, mit der Entscheidung 8 Ob 124/07d in Widerspruch steht: In dieser Entscheidung (JBl 2008, 455 = EvBl 2008/77 = GesRZ 2008, 159 [Luschin]) bejahte der Oberste Gerichtshof eine Haftung des „faktischen Geschäftsführers" für eine ihm vorwerfbare Konkusverschleppung unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen (Schumacher in Buchegger, InsR4 II/2 Paragraph 69, Rz 183; Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 69, Rz 114; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] Paragraph 25, Rn 35, 61) Dabei wurde als faktischer („De-facto-") Geschäftsführer eine Person definiert, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Es handle sich zwar häufig um den Mehrheitsgesellschafter, der die Geschäfte tatsächlich leite, sodass der formell bestellte Geschäftsführer „nichts mehr zu sagen habe". Es seien aber auch Nichtgesellschafter in der Stellung des faktischen Geschäftsführers beobachtbar. In seiner Entscheidungsbesprechung pflichtet Luschin (GesRZ 2008, 160 f) dieser Auffassung grundsätzlich jedenfalls für den Fall bei, dass der „faktische" Geschäftsführer die formell bestellte Geschäftsführung durch unrichtige Erklärungen über eine vermeintlich gute Lage der Gesellschaft, also durch aktives Tun, nicht aber durch bloßes Unterlassen, von einer Konkursantragstellung abgehalten hat. Derntl, Konkursverschleppung: Haftung des faktischen Geschäftsführers für den Vertrauensschaden, RdW 2008, 379 hat die Entscheidung zustimmend und als die bisherige Judikatur fortschreibend kommentiert.
Ausgehend von den - allerdings bekämpften - erstgerichtlichen Feststellungen wäre eine faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten zu bejahen: Die formell bestellten Geschäftsführer übten selbst keinerlei Geschäftstätigkeit aus. Der Beklagte war allein Entscheidungsträger der GmbH. Der von 2001 bis September 2002 bestellte Geschäftsführer beugte sich den Anordnungen des Beklagten. Eine weitere Geschäftsführerin hatte keinerlei Entscheidungsbefugnis. Der Vater des Beklagten war gesundheitlich gar nicht in der Lage, die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben. Es stellt sich somit die von Luschin in seiner Entscheidungsbesprechung aufgeworfene Frage des aktiven Tuns (im Sinne einer Einwirkung auf die Geschäftsführer, eine Konkursantragstellung zu unterlassen) nicht; vielmehr traf der Beklagte ohnedies alle Entscheidungen völlig selbstständig. Die formell bestellten Geschäftsführer befolgten ganz offensichtlich jede Anordnung des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Anordnung des Beklagten keinen Konkursantrag gestellt hätten, bestehen nach der Sachlage nicht nur nicht; es ist vielmehr aus den Feststellungen klar ersichtlich, dass die eingetragenen Geschäftsführer echte „Strohleute" ohne eigene Entscheidungsbefugnis waren. Der Beklagte leitete nicht nur im Innenverhältnis, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft. Die Begründung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten als faktischer Geschäftsführer scheide aus, weil er nicht Gesellschafter gewesen sei, widerspricht somit der Entscheidung 8 Ob 124/07d und den dort zitierten Lehrmeinungen (vgl überdies in diesem Sinn Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG [2008] § 25 Rz 10; ferner Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH [1990] 15 f), die jedenfalls für den Fall der echten „Strohmanneigenschaft" des bestellten Geschäftsführers eine Haftung des faktischen Geschäftsführers bejahen.Ausgehend von den - allerdings bekämpften - erstgerichtlichen Feststellungen wäre eine faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten zu bejahen: Die formell bestellten Geschäftsführer übten selbst keinerlei Geschäftstätigkeit aus. Der Beklagte war allein Entscheidungsträger der GmbH. Der von 2001 bis September 2002 bestellte Geschäftsführer beugte sich den Anordnungen des Beklagten. Eine weitere Geschäftsführerin hatte keinerlei Entscheidungsbefugnis. Der Vater des Beklagten war gesundheitlich gar nicht in der Lage, die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben. Es stellt sich somit die von Luschin in seiner Entscheidungsbesprechung aufgeworfene Frage des aktiven Tuns (im Sinne einer Einwirkung auf die Geschäftsführer, eine Konkursantragstellung zu unterlassen) nicht; vielmehr traf der Beklagte ohnedies alle Entscheidungen völlig selbstständig. Die formell bestellten Geschäftsführer befolgten ganz offensichtlich jede Anordnung des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Anordnung des Beklagten keinen Konkursantrag gestellt hätten, bestehen nach der Sachlage nicht nur nicht; es ist vielmehr aus den Feststellungen klar ersichtlich, dass die eingetragenen Geschäftsführer echte „Strohleute" ohne eigene Entscheidungsbefugnis waren. Der Beklagte leitete nicht nur im Innenverhältnis, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft. Die Begründung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten als faktischer Geschäftsführer scheide aus, weil er nicht Gesellschafter gewesen sei, widerspricht somit der Entscheidung 8 Ob 124/07d und den dort zitierten Lehrmeinungen vergleiche überdies in diesem Sinn Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG [2008] Paragraph 25, Rz 10; ferner Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH [1990] 15 f), die jedenfalls für den Fall der echten „Strohmanneigenschaft" des bestellten Geschäftsführers eine Haftung des faktischen Geschäftsführers bejahen.
III.1. Eine Aufhebung des Berufungsurteils mit dem Auftrag an das Berufungsgericht, die in der Berufung des Beklagten erhobene Beweisrüge zu erledigen, erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen:römisch drei.1. Eine Aufhebung des Berufungsurteils mit dem Auftrag an das Berufungsgericht, die in der Berufung des Beklagten erhobene Beweisrüge zu erledigen, erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen:
2. In Lehre und Rechtsprechung besteht im Wesentlichen Übereinstimmung dahin, dass § 69 KO iSd § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellt (RIS-Justiz RS0027441; Dellinger in Konecny/Schubert § 69 Rz 70; Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall [1991] 52; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/215; Schumacher in Buchegger, InsR4 II/2 § 69 Rz 107; Reich-Rohrwig aaO § 25 Rz 309; Koppensteiner/Rüffler aaO § 25 Rn 35; aA Schummer, Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung - ebenfalls ein Irrweg? in FS Koppensteiner [2001] 219 ff).2. In Lehre und Rechtsprechung besteht im Wesentlichen Übereinstimmung dahin, dass Paragraph 69, KO iSd Paragraph 1311, ABGB ein Schutzgesetz zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellt (RIS-Justiz RS0027441; Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, Rz 70; Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall [1991] 52; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/215; Schumacher in Buchegger, InsR4 II/2 Paragraph 69, Rz 107; Reich-Rohrwig aaO Paragraph 25, Rz 309; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 25, Rn 35; aA Schummer, Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung - ebenfalls ein Irrweg? in FS Koppensteiner [2001] 219 ff).
3. Während in der Lehre die Frage höchst umstritten ist, ob Neugläubiger in den Schutzbereich des § 69 Abs 2 KO fallen, gehen Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass sogenannte „Altgläubiger", also jene Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vgl § 69 Abs 2 KO) der Insolvenzverschleppung erworben haben (Dellinger in Konecny/Schubert § 69 Rz 74; Schumacher aaO § 69 Rz 107; P. Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, JBl 1972, 120 [123]; 1 Ob 608/87 = SZ 60/179 = ÖBA 1988, 165 [Karollus]; 2 Ob 241/06i = ecolex 2007/359), den sogenannten „Quotenschaden" geltend machen können, weil § 69 KO unstreitig weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. Es handelt sich also um die Differenz zwischen der tatsächlichen Konkursquote und der hypothetischen Quote bei rechtzeitiger Konkurseröffnung (Dellinger in Konecny/Schubert § 69 Rz 74).3. Während in der Lehre die Frage höchst umstritten ist, ob Neugläubiger in den Schutzbereich des Paragraph 69, Absatz 2, KO fallen, gehen Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass sogenannte „Altgläubiger", also jene Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vergleiche , Paragraph 69, Absatz 2, KO) der Insolvenzverschleppung erworben haben (Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, Rz 74; Schumacher aaO Paragraph 69, Rz 107; P. Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, JBl 1972, 120 [123]; 1 Ob 608/87 = SZ 60/179 = ÖBA 1988, 165 [Karollus]; 2 Ob 241/06i = ecolex 2007/359), den sogenannten „Quotenschaden" geltend machen können, weil Paragraph 69, KO unstreitig weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. Es handelt sich also um die Differenz zwischen der tatsächlichen Konkursquote und der hypothetischen Quote bei rechtzeitiger Konkurseröffnung (Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, Rz 74).
4. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Rückabwicklungsanspruchs über 8.000 EUR als „Altgläubiger" einzustufen ist. Nach den insoweit unstrittigen erstgerichtlichen Feststellungen besteht ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung von 8.000 EUR gegenüber der GmbH nicht: Es steht fest, dass der Kläger und die GmbH bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger die Absicht hatten, in der Folge einen Vertrag bezüglich des Chrysler vergleichbar jenem Vertrag, wie er über den Mercedes geschlossen wurde, zu vereinbaren. Eine Einigung der Parteien über eine Mietzinshöhe wurde nicht erzielt. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Kläger in der Folge, das Fahrzeug sofort durch Kauf zu erwerben. Eine Einigung über den Kaufpreis erfolgte nicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass ein wirksamer Kauf- oder Kaufmietvertrag über den Chrysler nie geschlossen wurde. Eine Annahmeerklärung der GmbH zum Anbot des Klägers, er sei bereit, insgesamt 32.000 EUR zu bezahlen, steht nicht fest. Da kein Vertrag geschlossen wurde (einen Vertragsabschluss behauptete der Kläger auch gar nicht), hätte bezüglich des Chrysler eine Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen iSd § 877 ABGB, und zwar Zug um Zug, erfolgen müssen (Bollenberger in KBB² § 877 Rz 3 mwN). Der Rückzahlungsanspruch des Klägers Zug um Zug gegen Übergabe des Chrysler wäre aber, nimmt man Dissens an, bereits von allem Anfang an als zu Recht bestehend anzusehen, weil auch bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger eine Einigung mit der GmbH nicht festgestellt werden konnte, sondern nur die beiderseitige Absicht feststeht, zukünftig einen „Kaufmietvertrag" zu schließen.4. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Rückabwicklungsanspruchs über 8.000 EUR als „Altgläubiger" einzustufen ist. Nach den insoweit unstrittigen erstgerichtlichen Feststellungen besteht ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung von 8.000 EUR gegenüber der GmbH nicht: Es steht fest, dass der Kläger und die GmbH bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger die Absicht hatten, in der Folge einen Vertrag bezüglich des Chrysler vergleichbar jenem Vertrag, wie er über den Mercedes geschlossen wurde, zu vereinbaren. Eine Einigung der Parteien über eine Mietzinshöhe wurde nicht erzielt. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Kläger in der Folge, das Fahrzeug sofort durch Kauf zu erwerben. Eine Einigung über den Kaufpreis erfolgte nicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass ein wirksamer Kauf- oder Kaufmietvertrag über den Chrysler nie geschlossen wurde. Eine Annahmeerklärung der GmbH zum Anbot des Klägers, er sei bereit, insgesamt 32.000 EUR zu bezahlen, steht nicht fest. Da kein Vertrag geschlossen wurde (einen Vertragsabschluss behauptete der Kläger auch gar nicht), hätte bezüglich des Chrysler eine Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen iSd Paragraph 877, ABGB, und zwar Zug um Zug, erfolgen müssen (Bollenberger in KBB² Paragraph 877, Rz 3 mwN). Der Rückzahlungsanspruch des Klägers Zug um Zug gegen Übergabe des Chrysler wäre aber, nimmt man Dissens an, bereits von allem Anfang an als zu Recht bestehend anzusehen, weil auch bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger eine Einigung mit der GmbH nicht festgestellt werden konnte, sondern nur die beiderseitige Absicht feststeht, zukünftig einen „Kaufmietvertrag" zu schließen.
5. Dass der Kläger trotz seiner Stellung als „Altgläubiger" deshalb mehr als seinen Quotenschaden fordern könne, weil er, wäre unmittelbar bei erkennbarem Eintritt der Konkursreife der GmbH (nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Herbst 2003) Konkursantrag gestellt worden, auf einer Zug um Zug-Abwicklung bestanden hätte, behauptet der behauptungs- und beweispflichtige Kläger (Reich-Rohrwig aaO § 25 Rz 353 ff mwN) gar nicht.5. Dass der Kläger trotz seiner Stellung als „Altgläubiger" deshalb mehr als seinen Quotenschaden fordern könne, weil er, wäre unmittelbar bei erkennbarem Eintritt der Konkursreife der GmbH (nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Herbst 2003) Konkursantrag gestellt worden, auf einer Zug um Zug-Abwicklung bestanden hätte, behauptet der behauptungs- und beweispflichtige Kläger (Reich-Rohrwig aaO Paragraph 25, Rz 353 ff mwN) gar nicht.
6. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts erfolgte daher bezüglich der Anspruchsgrundlage nach § 69 Abs 2 KO im Ergebnis deshalb zu Recht, weil gemäß § 69 Abs 5 KO idF des GIRÄG 2003 Konkursgläubiger Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen können. Im Detail ist nun die Auslegung dieser Bestimmung durchaus strittig (vgl einerseits Richter, Zur Geltendmachung des Quotenschadens durch den Masseverwalter, ZIK 2007/65; andererseits Truckenthanner, Bedenken zur Geltendmachung von Quotenschäden durch den Masseverwalter - Dogmatik und Praxis, ZIK 2007/198); unstrittig ist allerdings - dem klaren Wortlaut des § 69 Abs 5 KO entsprechend -, dass jedenfalls der Konkursgläubiger, solange das Konkursverfahren anhängig ist, einen Quotenschaden nicht selbst geltend machen kann (s auch RV 124 BlgNR 22. GP 23 f). Hier steht fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das Konkursverfahren noch nicht aufgehoben war.6. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts erfolgte daher bezüglich der Anspruchsgrundlage nach Paragraph 69, Absatz 2, KO im Ergebnis deshalb zu Recht, weil gemäß Paragraph 69, Absatz 5, KO in der Fassung des GIRÄG 2003 Konkursgläubiger Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, KO erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen können. Im Detail ist nun die Auslegung dieser Bestimmung durchaus strittig vergleiche einerseits Richter, Zur Geltendmachung des Quotenschadens durch den Masseverwalter, ZIK 2007/65; andererseits Truckenthanner, Bedenken zur Geltendmachung von Quotenschäden durch den Masseverwalter - Dogmatik und Praxis, ZIK 2007/198); unstrittig ist allerdings - dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 5, KO entsprechend -, dass jedenfalls der Konkursgläubiger, solange das Konkursverfahren anhängig ist, einen Quotenschaden nicht selbst geltend machen kann (s auch Regierungsvorlage 124 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 23, f). Hier steht fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das Konkursverfahren noch nicht aufgehoben war.
7. Der Kläger hat sich allerdings zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten auch auf § 159 Abs 1 und 2 StGB idF BGBl I 58/2000 berufen. Auch faktische Geschäftsführer können zumindest Beitragstäter sein (s dazu Koppensteiner/Rüffler aaO § 25 Rn 39 mwN). Zum Tatbestand der grob fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (§ 159 Abs 1 StGB) hat der Kläger allerdings im Wesentlichen nur Rechtsbehauptungen aufgestellt. Das einzige konkrete Sachvorbringen, das er erstattete, bezieht sich darauf, dass der Beklagte „höhere Geldmengen" entnommen und aufwändig gelebt hat. Die erstgerichtlichen Feststellungen dazu - die im Übrigen in der Berufung vom Beklagten bekämpft wurden - reichen jedoch selbst unter Zugrundelegung, dass das Berufungsgericht diese Feststellungen bei Erledigung der Beweisrüge übernehmen würde, für eine Bejahung der Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 1 StGB nicht aus, weil Voraussetzung dafür wäre, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten tatsächlich kausal für den Eintritt der Insolvenz war (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 159 Rz 9, 70). Gerade das steht hier nicht fest. Auch die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GmbH die Bücher ordnungsgemäß führte, lässt für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, weil auch die Verletzung der Buchführungspflicht nur dann zu einer Bejahung eines auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 1 StGB gestützten Schadenersatzanspruchs herangezogen werden könnte, wenn diese Unterlassung kausal für den Eintritt der Insolvenz war. Dafür fehlen sowohl Anhaltspunkte als auch ein konkretes Sachvorbringen des Klägers.7. Der Kläger hat sich allerdings zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten auch auf Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2000, berufen. Auch faktische Geschäftsführer können zumindest Beitragstäter sein (s dazu Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 25, Rn 39 mwN). Zum Tatbestand der grob fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (Paragraph 159, Absatz eins, StGB) hat der Kläger allerdings im Wesentlichen nur Rechtsbehauptungen aufgestellt. Das einzige konkrete Sachvorbringen, das er erstattete, bezieht sich darauf, dass der Beklagte „höhere Geldmengen" entnommen und aufwändig gelebt hat. Die erstgerichtlichen Feststellungen dazu - die im Übrigen in der Berufung vom Beklagten bekämpft wurden - reichen jedoch selbst unter Zugrundelegung, dass das Berufungsgericht diese Feststellungen bei Erledigung der Beweisrüge übernehmen würde, für eine Bejahung der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 159, Absatz eins, StGB nicht aus, weil Voraussetzung dafür wäre, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten tatsächlich kausal für den Eintritt der Insolvenz war (Kirchbacher/Presslauer, WK² Paragraph 159, Rz 9, 70). Gerade das steht hier nicht fest. Auch die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GmbH die Bücher ordnungsgemäß führte, lässt für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, weil auch die Verletzung der Buchführungspflicht nur dann zu einer Bejahung eines auf die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 159, Absatz eins, StGB gestützten Schadenersatzanspruchs herangezogen werden könnte, wenn diese Unterlassung kausal für den Eintritt der Insolvenz war. Dafür fehlen sowohl Anhaltspunkte als auch ein konkretes Sachvorbringen des Klägers.
Zum Tatbestand der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) hat der Kläger vorgebracht, dass der Beklagte im August 2004 wesentliche Vermögenswerte an die Übernehmerin zu „Schleuderpreisen" übertragen habe. Da es sich dabei um behauptete Vermögensverschiebungen handelt, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nach Eintritt der materiellen Insolvenz (Herbst 2003) stattfanden, könnte damit nur eine grob fahrlässige Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit iSd § 159 Abs 2 StGB verwirklicht sein. Auch im Fall der Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 2 StGB können Altgläubiger lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen; das kridaträchtige Verhalten schmälert bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Masse und damit die Befriedigungsaussichten (Koppensteiner/Rüffler aaO § 25 Rn 41 mwN). Da der Kläger aus den dargelegten Gründen als Altgläubiger anzusehen ist, kommt auch in diesem Umfang nur der Ersatz eines - von ihm nie geltend gemachten - Quotenschadens in Betracht. Auch bei dieser Konstellation steht dem Quotenschaden des Altgläubigers eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens gegenüber. Damit liegt eben jene Konkurrenzsituation vor, wie bei der Verfolgung von Quotenschäden nach § 69 KO iVm § 1311 ABGB, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 2 KO bewogen hat. Konkurrierende Ansprüche der Gläubiger und der GmbH, geltend gemacht vom Masseverwalter, sollen vermieden werden (s näher dazu RV 124 BlgNR 22. GP 24). Es ist daher eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch im Kontext des § 159 Abs 2 StGB zu befürworten (Koppensteiner/Rüffler aaO § 25 Rn 41). Einer Anleitung des Klägers, sein Begehren in Ansehung der Position Chrysler in ein Begehren auf Quotenschadenersatz umzustellen, erübrigt sich daher, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das Konkursverfahren über die GmbH noch anhängig war.Zum Tatbestand der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz 2, StGB) hat der Kläger vorgebracht, dass der Beklagte im August 2004 wesentliche Vermögenswerte an die Übernehmerin zu „Schleuderpreisen" übertragen habe. Da es sich dabei um behauptete Vermögensverschiebungen handelt, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nach Eintritt der materiellen Insolvenz (Herbst 2003) stattfanden, könnte damit nur eine grob fahrlässige Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 159, Absatz 2, StGB verwirklicht sein. Auch im Fall der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 159, Absatz 2, StGB können Altgläubiger lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen; das kridaträchtige Verhalten schmälert bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Masse und damit die Befriedigungsaussichten (Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 25, Rn 41 mwN). Da der Kläger aus den dargelegten Gründen als Altgläubiger anzusehen ist, kommt auch in diesem Umfang nur der Ersatz eines - von ihm nie geltend gemachten - Quotenschadens in Betracht. Auch bei dieser Konstellation steht dem Quotenschaden des Altgläubigers eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens gegenüber. Damit liegt eben jene Konkurrenzsituation vor, wie bei der Verfolgung von Quotenschäden nach Paragraph 69, KO in Verbindung mit , Paragraph 1311, ABGB, die den Gesetzgeber zur Einführung des Paragraph 69, Absatz 2, KO bewogen hat. Konkurrierende Ansprüche der Gläubiger und der GmbH, geltend gemacht vom Masseverwalter, sollen vermieden werden (s näher dazu Regierungsvorlage 124 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 24). Es ist daher eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch im Kontext des Paragraph 159, Absatz 2, StGB zu befürworten (Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 25, Rn 41). Einer Anleitung des Klägers, sein Begehren in Ansehung der Position Chrysler in ein Begehren auf Quotenschadenersatz umzustellen, erübrigt sich daher, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das Konkursverfahren über die GmbH noch anhängig war.
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Klageabweisung durch das Berufungsgericht im Ergebnis deshalb berechtigt war, weil dem Kläger wegen § 69 Abs 5 KO, der auf Quotenschadenersatzansprüche wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 2 StGB analog anzuwenden ist, jedenfalls derzeit keine Klagebefugnis zukommt.Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Klageabweisung durch das Berufungsgericht im Ergebnis deshalb berechtigt war, weil dem Kläger wegen Paragraph 69, Absatz 5, KO, der auf Quotenschadenersatzansprüche wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 159, Absatz 2, StGB analog anzuwenden ist, jedenfalls derzeit keine Klagebefugnis zukommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Umfang der Revisionszurückweisung sind dem Beklagten die darauf entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil er auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht hinwies (7 Ob 282/01y).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Umfang der Revisionszurückweisung sind dem Beklagten die darauf entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil er auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht hinwies (7 Ob 282/01y).