Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des de facto Geschäftsführers im vorliegenden Fall zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel der Beklagten Folgendes zu entgegnen:Das Berufungsgericht hat die Haftung des de facto Geschäftsführers im vorliegenden Fall zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel der Beklagten Folgendes zu entgegnen:
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Argument, dass die vom Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene Durchgriffshaftung vorliegend nicht anwendbar sei. Aus der bisherigen Judikatur sei abzuleiten, dass bei der Durchgriffshaftung kein neuer Anspruch entstehe, sondern durch teleologische Reduktion des § 61 Abs 2 GmbHG der Anspruch gegen die Gesellschaft lediglich unmittelbar gegen Gesellschafter durchsetzbar werde. Werde eine Haftung kraft eigener Schuld geltend gemacht, bedürfe es eines Durchgriffes nicht; abgesehen davon liege auch keine der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vor, die bloß in Extremfällen zu treffende Einzelfallentscheidungen begründen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Durchgriffshaftung bereits daran scheitere, dass diese nur zur Innenhaftung des faktischen Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führe. Letztlich komme eine Durchgriffshaftung ohne Gesellschafterstellung des Verstorbenen nicht in Betracht, da dieser nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft gewesen sei.Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Wesentlichen mit dem Argument, dass die vom Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene Durchgriffshaftung vorliegend nicht anwendbar sei. Aus der bisherigen Judikatur sei abzuleiten, dass bei der Durchgriffshaftung kein neuer Anspruch entstehe, sondern durch teleologische Reduktion des Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG der Anspruch gegen die Gesellschaft lediglich unmittelbar gegen Gesellschafter durchsetzbar werde. Werde eine Haftung kraft eigener Schuld geltend gemacht, bedürfe es eines Durchgriffes nicht; abgesehen davon liege auch keine der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vor, die bloß in Extremfällen zu treffende Einzelfallentscheidungen begründen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Durchgriffshaftung bereits daran scheitere, dass diese nur zur Innenhaftung des faktischen Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führe. Letztlich komme eine Durchgriffshaftung ohne Gesellschafterstellung des Verstorbenen nicht in Betracht, da dieser nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft gewesen sei.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Wenn auch das Berufungsgericht den Begriff der „Durchgriffshaftung" verwendet, beschränkt es sich in seinen Rechtsausführungen keinesfalls darauf als mögliche Haftungsgrundlage, sondern beschäftigt sich in erster Linie mit der, in der österreichischen und deutschen Lehre ausführlich behandelten, Problematik der Haftung eines „faktischen Geschäftsführers" wegen Konkursverschleppung.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 69 Abs 2 KO bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist. Nach Abs 3 leg cit trifft die Verpflichtung bei juristischen Personen deren organschaftliche Vertreter, im Fall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung also deren handelsrechtliche Geschäftsführer. Nicht zur Konkursantragstellung berechtigt und verpflichtet sind Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Aufsichtsratsmitglieder (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 II/2 § 69 Rz 42; Dellinger in Konecny/Schubert § 69 KO Rz 40 f mwN). Ebenso sind die Gesellschafter einer GmbH als solche weder berechtigt noch verpflichtet, den Konkursantrag namens der GmbH zu stellen (Dellinger aaO; 6 Ob 629/92). Der Oberste Gerichtshof (ecolex 1998, 327) hat bereits einmal die Verpflichtung auch des de facto Geschäftsführers zur Konkursantragstellung bejaht. Diese Entscheidung ist allerdings in der Lehre auf Kritik gestoßen (Luschin, RdW 2000/2).Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 69, Absatz 2, KO bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist. Nach Absatz 3, leg cit trifft die Verpflichtung bei juristischen Personen deren organschaftliche Vertreter, im Fall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung also deren handelsrechtliche Geschäftsführer. Nicht zur Konkursantragstellung berechtigt und verpflichtet sind Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Aufsichtsratsmitglieder (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 II/2 Paragraph 69, Rz 42; Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, KO Rz 40 f mwN). Ebenso sind die Gesellschafter einer GmbH als solche weder berechtigt noch verpflichtet, den Konkursantrag namens der GmbH zu stellen (Dellinger aaO; 6 Ob 629/92). Der Oberste Gerichtshof (ecolex 1998, 327) hat bereits einmal die Verpflichtung auch des de facto Geschäftsführers zur Konkursantragstellung bejaht. Diese Entscheidung ist allerdings in der Lehre auf Kritik gestoßen (Luschin, RdW 2000/2).
Ungeachtet dessen wurde in der neueren Lehre - die vom Berufungsgericht ausführlich dargestellt wurde - unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des faktischen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung bejaht. Schumacher (aaO Rz 183 mwN) definiert die faktischen Geschäftsführer als Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handle es sich um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter, der die Geschäfte tatsächlich leite, sodass der formell bestellte Geschäftsführer „nichts mehr zu sagen habe". Es seien aber auch Nichtgesellschafter in der Stellung des faktischen Geschäftsführers beobachtbar. Häufig übten ehemalige Gemeinschuldner oder Geschäftsführer gemeinschuldnerischer Gesellschaften die faktische Geschäftsführung im Unternehmen der Gattin oder naher Verwandter aus. Aus der Teleologie des § 69 Abs 3 KO sei hier für eine Haftung des „Faktischen" eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern: Zunächst müsse der „Faktische" dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organes einnehmen. Im Fall einer weitergehenden Verdrängung des bestellten Geschäftsführers von dessen Aufgaben werde dies regelmäßig zu bejahen sein. Dellinger (aaO Rz 114 mwN) lässt es für die Qualifikation als faktischer Geschäftsführer nicht genügen, wenn ein Gesellschafter häufig von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht; vielmehr sei mit der deutschen Lehre zu fordern, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe, denn es sei das Handeln im Außenverhältnis, welches die Tätigkeit des rechtlichen Gechäftsführungsorganes nachhaltig präge. Habe der faktische Geschäftsführer den formell bestellten Geschäftsführer entscheidungsunfähig gemacht, sei er schon unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz auch bei der Insolvenzantragstellung zur aktiven Einwirkung verpflichtet. Auch Schumacher (aaO) zieht als mögliche Haftungsgrundlage für den de facto Geschäftsführer die Verletzung einer Handlungspflicht aus Ingerenz heran. Das zum Handeln verpflichtende Verhalten könne bei ausgeprägt faktischer Geschäftsführung in der dauernden Vornahme der gesetzlich dem Geschäftsführer vorbehaltenen Agenden erblickt werden. Hiedurch werde der tatsächliche Geschäftsführer von der Wahrnehmung seiner die Gläubiger schützenden Verpflichtungen abgehalten oder mehr oder weniger verdrängt. Die fehlende oder eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der Bestimmung des § 69 Abs 2 KO durch das an sich zuständige Organ führe zu einer Gefahrenlage für Gläubiger und die Gesellschaft, die der „Faktische" durch entsprechendes Hinwirken auf die Stellung des Insolvenzantrages zu neutralisieren habe. Die Haftung des „Faktischen" sei auch dann zu bejahen, wenn er im Fall einer eingetretenen und für ihn feststellbaren Insolvenz nicht auf die Insolvenzantragstellung durch das formell zuständige Organ hinwirke. (Nur) in den Fällen, in denen ein Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer im aufgezeigten Sinn tätig werde, sei er ausnahmsweise zu einer aktiven Einwirkung auf die formellen Geschäftsführer verpflichtet (Rz 185 mwN). Koppensteiner/Rüffler bejahen nunmehr in der dritten Auflage des Kommentars zum GmbHG unter Hinweis auf die vorzitierten Autoren die Haftung eines faktischen Geschäftsführers als Mittäter (§ 1301 ABGB), wenn der „echte" Geschäftsführer bloß als Strohmann fungiert (§ 25 Rz 35 mwN).Ungeachtet dessen wurde in der neueren Lehre - die vom Berufungsgericht ausführlich dargestellt wurde - unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des faktischen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung bejaht. Schumacher (aaO Rz 183 mwN) definiert die faktischen Geschäftsführer als Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handle es sich um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter, der die Geschäfte tatsächlich leite, sodass der formell bestellte Geschäftsführer „nichts mehr zu sagen habe". Es seien aber auch Nichtgesellschafter in der Stellung des faktischen Geschäftsführers beobachtbar. Häufig übten ehemalige Gemeinschuldner oder Geschäftsführer gemeinschuldnerischer Gesellschaften die faktische Geschäftsführung im Unternehmen der Gattin oder naher Verwandter aus. Aus der Teleologie des Paragraph 69, Absatz 3, KO sei hier für eine Haftung des „Faktischen" eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern: Zunächst müsse der „Faktische" dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organes einnehmen. Im Fall einer weitergehenden Verdrängung des bestellten Geschäftsführers von dessen Aufgaben werde dies regelmäßig zu bejahen sein. Dellinger (aaO Rz 114 mwN) lässt es für die Qualifikation als faktischer Geschäftsführer nicht genügen, wenn ein Gesellschafter häufig von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht; vielmehr sei mit der deutschen Lehre zu fordern, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe, denn es sei das Handeln im Außenverhältnis, welches die Tätigkeit des rechtlichen Gechäftsführungsorganes nachhaltig präge. Habe der faktische Geschäftsführer den formell bestellten Geschäftsführer entscheidungsunfähig gemacht, sei er schon unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz auch bei der Insolvenzantragstellung zur aktiven Einwirkung verpflichtet. Auch Schumacher (aaO) zieht als mögliche Haftungsgrundlage für den de facto Geschäftsführer die Verletzung einer Handlungspflicht aus Ingerenz heran. Das zum Handeln verpflichtende Verhalten könne bei ausgeprägt faktischer Geschäftsführung in der dauernden Vornahme der gesetzlich dem Geschäftsführer vorbehaltenen Agenden erblickt werden. Hiedurch werde der tatsächliche Geschäftsführer von der Wahrnehmung seiner die Gläubiger schützenden Verpflichtungen abgehalten oder mehr oder weniger verdrängt. Die fehlende oder eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, KO durch das an sich zuständige Organ führe zu einer Gefahrenlage für Gläubiger und die Gesellschaft, die der „Faktische" durch entsprechendes Hinwirken auf die Stellung des Insolvenzantrages zu neutralisieren habe. Die Haftung des „Faktischen" sei auch dann zu bejahen, wenn er im Fall einer eingetretenen und für ihn feststellbaren Insolvenz nicht auf die Insolvenzantragstellung durch das formell zuständige Organ hinwirke. (Nur) in den Fällen, in denen ein Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer im aufgezeigten Sinn tätig werde, sei er ausnahmsweise zu einer aktiven Einwirkung auf die formellen Geschäftsführer verpflichtet (Rz 185 mwN). Koppensteiner/Rüffler bejahen nunmehr in der dritten Auflage des Kommentars zum GmbHG unter Hinweis auf die vorzitierten Autoren die Haftung eines faktischen Geschäftsführers als Mittäter (Paragraph 1301, ABGB), wenn der „echte" Geschäftsführer bloß als Strohmann fungiert (Paragraph 25, Rz 35 mwN).
Auch Derntl (Schadenersatzansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Insolvenzverschleppung gemäß § 69 KO, in SozSi 2004, 62) bejaht im Hinblick auf die freiwillige Übernahme der Position des für die Geschäftsgebarung der GmbH verantwortlichen „Steuermanns" unter Hinweis auf die Garantenstellung einen Anknüpfungspunkt zur eigenen Haftung der faktischen Geschäftsführer.Auch Derntl (Schadenersatzansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Insolvenzverschleppung gemäß Paragraph 69, KO, in SozSi 2004, 62) bejaht im Hinblick auf die freiwillige Übernahme der Position des für die Geschäftsgebarung der GmbH verantwortlichen „Steuermanns" unter Hinweis auf die Garantenstellung einen Anknüpfungspunkt zur eigenen Haftung der faktischen Geschäftsführer.
Diesen Lehrmeinungen schließt sich - ebenso wie das Berufungsgericht - auch der erkennende Senat grundsätzlich an. Eine abschließende Beurteilung, ab welcher Intensität der „Anmaßung von Geschäftsführerbefugnissen" eine (Mit-)Haftung des faktischen Geschäftsführers in Frage kommt, erübrigt sich hier angesichts des geradezu beispielhaften Sachverhalts. Ausgehend von den Feststellungen hat bereits das Erstgericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der GmbH an die Tochter des in der Folge verstorbenen Gerhard W***** nur pro-forma erfolgte und diese lediglich als „Strohfrau" ihre Funktion als im Handelsregister eingetragene handelsgerichtliche Geschäftsführerin beider Gesellschaften bekleidete, während Gerhard W***** faktisch ausschließlich die Geschäfte führte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von Gerhard W***** gewählte Konstruktion lediglich der Vermeidung seiner persönlichen Haftung als Geschäftsführer dienen sollte. Die von der Lehre angestellten Überlegungen zur Haftung des faktischen Geschäftsführers aus freiwilliger Pflichtenübernahme bzw Ingerenz und Garantenstellung sind daher hier jedenfalls anwendbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Zwischenschaltung einer GmbH als einzige Gesellschafterin der gemeinschuldnerischen Handelsgesellschaft unerheblich, ergibt sich doch aus dem Sachverhalt eindeutig, dass Gerhard W***** die Geschicke beider Gesellschaften „im Alleingang" lenkte.
Letztlich versagt auch der Einwand der Rechtsmittelwerberin, dass die „Durchgriffshaftung" keinen unmittelbaren Anspruch des Gläubigers gegen den Gesellschafter ermögliche. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die „klassische" Durchgriffshaftung zur Beurteilung steht, handelt es sich nach herrschender Auffassung bei § 69 KO um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger (Schumacher aaO Rz 107 ff; ecolex 1998, 327; SZ 60/179; Koppensteiner/Rüffler aaO Rn 35 mwN).Letztlich versagt auch der Einwand der Rechtsmittelwerberin, dass die „Durchgriffshaftung" keinen unmittelbaren Anspruch des Gläubigers gegen den Gesellschafter ermögliche. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die „klassische" Durchgriffshaftung zur Beurteilung steht, handelt es sich nach herrschender Auffassung bei Paragraph 69, KO um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger (Schumacher aaO Rz 107 ff; ecolex 1998, 327; SZ 60/179; Koppensteiner/Rüffler aaO Rn 35 mwN).
Das Begehren der klagenden Partei auf Feststellung der - der Höhe nach im Revisionsverfahren nicht strittigen - Forderung im Konkurs der Verlassenschaft nach Gerhard W***** erweist sich somit im Sinn der Entscheidung der Vorinstanzen als berechtigt.
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf 41, 50 ZPO.