Die Revisionen der beklagten Parteien sind zulässig und iS einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht auch berechtigt. Zu den Revisionsausführungen kann in einem Stellung genommen werden.
Die Revisionswerber stehen im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass ihre Haftung wegen fehlender Vertragsbeziehung zur Klägerin zu verneinen sei. Die Klägerin habe von der A. GmbH auf dem Sekundärmarkt die Aktien gekauft. Mangels eines öffentlichen Anbots kämen die Bestimmungen des KMG nicht zur Anwendung. Die A. GmbH könne schon mangels Gewerbsmäßigkeit ihrer Aktienzeichnungen und der fehlenden Berechtigung zum Wertpapierhandel im Inland nicht Vermittler iSd § 11 Abs 1 Z 3 KMG gewesen sein. Die A. GmbH habe die von ihr gezeichneten Aktien weiterverkauft, diese aber weder öffentlich angeboten noch vermittelt. Es liege ein Eigengeschäft der Klägerin mit der A. GmbH vor. Die erstbeklagte Partei habe auf die Willensbildung der A. GmbH keinen Einfluss gehabt. Die Bestimmung des § 2 KMG über die Prospektpflicht sei kein Schutzgesetz zum Schutz der Gläubiger. Die Klägerin hätte die Kausalität der Verletzung von Aufklärungspflichten nachweisen müssen. Der Anscheinsbeweis reiche nach der Rsp nicht. Soweit der Zweitbeklagte für die erstbeklagte Partei tätig geworden sei, fehle es an der erforderlichen Kollektivzeichnung durch ein weiteres zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Schließlich habe die A. GmbH mit eigenem Geld die Aktien angekauft, weil sie sich an der erstbeklagten AG beteiligen habe wollen. Die im April 2000 angeschafften 12.100 Stück Aktien seien ein Teil der beschlossenen Kapitalerhöhung.Die Revisionswerber stehen im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass ihre Haftung wegen fehlender Vertragsbeziehung zur Klägerin zu verneinen sei. Die Klägerin habe von der A. GmbH auf dem Sekundärmarkt die Aktien gekauft. Mangels eines öffentlichen Anbots kämen die Bestimmungen des KMG nicht zur Anwendung. Die A. GmbH könne schon mangels Gewerbsmäßigkeit ihrer Aktienzeichnungen und der fehlenden Berechtigung zum Wertpapierhandel im Inland nicht Vermittler iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, KMG gewesen sein. Die A. GmbH habe die von ihr gezeichneten Aktien weiterverkauft, diese aber weder öffentlich angeboten noch vermittelt. Es liege ein Eigengeschäft der Klägerin mit der A. GmbH vor. Die erstbeklagte Partei habe auf die Willensbildung der A. GmbH keinen Einfluss gehabt. Die Bestimmung des Paragraph 2, KMG über die Prospektpflicht sei kein Schutzgesetz zum Schutz der Gläubiger. Die Klägerin hätte die Kausalität der Verletzung von Aufklärungspflichten nachweisen müssen. Der Anscheinsbeweis reiche nach der Rsp nicht. Soweit der Zweitbeklagte für die erstbeklagte Partei tätig geworden sei, fehle es an der erforderlichen Kollektivzeichnung durch ein weiteres zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Schließlich habe die A. GmbH mit eigenem Geld die Aktien angekauft, weil sie sich an der erstbeklagten AG beteiligen habe wollen. Die im April 2000 angeschafften 12.100 Stück Aktien seien ein Teil der beschlossenen Kapitalerhöhung.
Vor Eingehen auf die einzelnen Revisionsargumente ist schon an dieser Stelle anzuführen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen nicht jeweils isoliert zu betrachten, sondern einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen sind. Danach ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts über ein planmäßiges Vorgehen der Geschäftsführer der A. GmbH und des Zweitbeklagten zur Vermeidung der pflichtgemäßen Erfüllung von Aufklärungspflichten im Ergebnis durchaus zu bejahen, ohne das es entscheidend auf die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (KMG), BGBl 1991/625, ankäme:
I. Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, dierömisch eins. Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (Paragraph 2, KMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß Paragraph 11, KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die
schon vor Geschäftsabschluss bestehen (6 Ob 2100/96h = SZ 70/179 mwN;
7 Ob 2387/96x = SZ 70/99). Der Veräußerer hat den Anleger über die
für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Die Aufklärungspflichten entsprechen grundsätzlichen jenen beim Effektengeschäft. Beim Emissionsgeschäft besteht nur die Besonderheit, dass ein Prospekt vorliegt (10 Ob 2299/96b). Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen insbesondere dann, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Diese Situation ist typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren gegeben. Der Veräußerer hat den Anleger über die für
den Ankauf relevanten Umstände aufzuklären (10 Ob 2299/96b = JBl
1997, 319 = ÖBA 1997, 546). Im Schadensfall muss der Anleger
beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen die Wertpapiere nicht erworben hätte. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert der Papiere (7 Ob 2387/96x).
II.1. Gemäß § 11 Abs 8 KMG bleiben Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften aus der Verletzung von Verträgen von der Prospekthaftung unberührt. Ein Schadenersatzanspruch kann demnach - wie dies die Klägerin u.a. hier auch geltend machte - auch etwa auf listige Irreführung (§ 870 ABGB) gestützt werden. Sollte nach dem festgestellten Sachverhalt im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung ein vorsätzliches Handeln der beklagten Parteien in Richtung Irreführung der Klägerin zu bejahen sein, wäre auch die Grundlage für die Haftung des Zweitbeklagten gegeben. List iSd § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug). Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (stRsp, zuletzt 6 Ob 7/06g mwN; RIS-Justiz RS0014790). Arglist nach bürgerlichem Recht setzt keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder zumindest das Bewusstsein der Täuschung des Vertragspartners voraus (RIS-Justiz RS0014833). „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn (so schon 5 Ob 93/74) und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (so schon 1 Ob 188/75 u.v.a.). Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet bewiesen werden muss (RIS-Justiz RS0014970).römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz 8, KMG bleiben Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften aus der Verletzung von Verträgen von der Prospekthaftung unberührt. Ein Schadenersatzanspruch kann demnach - wie dies die Klägerin u.a. hier auch geltend machte - auch etwa auf listige Irreführung (Paragraph 870, ABGB) gestützt werden. Sollte nach dem festgestellten Sachverhalt im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung ein vorsätzliches Handeln der beklagten Parteien in Richtung Irreführung der Klägerin zu bejahen sein, wäre auch die Grundlage für die Haftung des Zweitbeklagten gegeben. List iSd Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug). Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (stRsp, zuletzt 6 Ob 7/06g mwN; RIS-Justiz RS0014790). Arglist nach bürgerlichem Recht setzt keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder zumindest das Bewusstsein der Täuschung des Vertragspartners voraus (RIS-Justiz RS0014833). „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn (so schon 5 Ob 93/74) und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (so schon 1 Ob 188/75 u.v.a.). Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet bewiesen werden muss (RIS-Justiz RS0014970).
2. Im vorvertraglichen Schuldverhältnis ist geradezu selbstverständlich ein irreführendes Verhalten rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist auf die kapitalmarktrechtliche Bestimmung über die Art der Werbung für den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen zu verweisen. Werbeanzeigen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein (§ 4 Abs 3 KMG). Dies gilt grundsätzlich schon für die Zeit vor der Prospektveröffentlichung, wenn der Prospekt „zur Veröffentlichung ansteht" (§ 4 Abs 2 KMG).2. Im vorvertraglichen Schuldverhältnis ist geradezu selbstverständlich ein irreführendes Verhalten rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist auf die kapitalmarktrechtliche Bestimmung über die Art der Werbung für den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen zu verweisen. Werbeanzeigen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein (Paragraph 4, Absatz 3, KMG). Dies gilt grundsätzlich schon für die Zeit vor der Prospektveröffentlichung, wenn der Prospekt „zur Veröffentlichung ansteht" (Paragraph 4, Absatz 2, KMG).
III. Entscheidungswesentlich ist, ob die mangelnde Aufklärung der Klägerin durch den Angestellten der A. GmbH bzw. durch diese Gesellschaft den beklagten Parteien zugerechnet werden kann. Dies setzt voraus, dass die A. GmbH bewusst als Werkzeug dafür eingesetzt wurde, um sich den vorvertraglichen Informationspflichten zu entziehen, die mit dem Erwerb der Aktien verbundenen Risken zu verschweigen und damit den möglicherweise oder sogar wahrscheinlich eintretenden Vermögensschaden der Klägerin in Kauf zu nehmen.römisch drei. Entscheidungswesentlich ist, ob die mangelnde Aufklärung der Klägerin durch den Angestellten der A. GmbH bzw. durch diese Gesellschaft den beklagten Parteien zugerechnet werden kann. Dies setzt voraus, dass die A. GmbH bewusst als Werkzeug dafür eingesetzt wurde, um sich den vorvertraglichen Informationspflichten zu entziehen, die mit dem Erwerb der Aktien verbundenen Risken zu verschweigen und damit den möglicherweise oder sogar wahrscheinlich eintretenden Vermögensschaden der Klägerin in Kauf zu nehmen.
1. Bei den nachstehenden Erwägungen ist von einer Identität der Intentionen beider beklagter Parteien auszugehen. Dies liegt schon in der Natur der Sache, dass die erstbeklagte Partei als juristische Person nach außen nur durch ihr Organ handeln konnte. Selbst wenn der Zweitbeklagte nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen sein sollte, ist damit für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil die vom Zweitbeklagten gesetzten Handlungen jedenfalls von der Gesellschaft genehmigt wurden, hat sie sich doch die Erlöse aus den durch irreführende Angaben erschlichenen Aktienverkäufen zugeführt (zur Genehmigung des Handelns eines von mehreren Geschäftsführern vgl. RIS-Justiz RS0059914). Eine Unkenntnis der beiden anderen Geschäftsführer vom Sachverhalt, insbesondere von der Einbeziehung der Aktienkäufe von 12.100 Stück in das Anbot laut Prospekt, wird konkret nicht einmal behauptet. Dass die beklagten Parteien bei einem vorsätzlichen Vorgehen des Zweitbeklagten als Einheit aufzufassen sind, ist schließlich auch aus der wirtschaftlich beherrschenden Stellung des Zweitbeklagten (als 10 % Aktionär und dominierender Stifter der Privatstiftung, die über die restlichen Aktien verfügte) abzuleiten, auf die schließlich im Prospekt der erstbeklagten Partei auch (wahrheitsgemäß) hingewiesen wurde.1. Bei den nachstehenden Erwägungen ist von einer Identität der Intentionen beider beklagter Parteien auszugehen. Dies liegt schon in der Natur der Sache, dass die erstbeklagte Partei als juristische Person nach außen nur durch ihr Organ handeln konnte. Selbst wenn der Zweitbeklagte nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen sein sollte, ist damit für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil die vom Zweitbeklagten gesetzten Handlungen jedenfalls von der Gesellschaft genehmigt wurden, hat sie sich doch die Erlöse aus den durch irreführende Angaben erschlichenen Aktienverkäufen zugeführt (zur Genehmigung des Handelns eines von mehreren Geschäftsführern vergleiche RIS-Justiz RS0059914). Eine Unkenntnis der beiden anderen Geschäftsführer vom Sachverhalt, insbesondere von der Einbeziehung der Aktienkäufe von 12.100 Stück in das Anbot laut Prospekt, wird konkret nicht einmal behauptet. Dass die beklagten Parteien bei einem vorsätzlichen Vorgehen des Zweitbeklagten als Einheit aufzufassen sind, ist schließlich auch aus der wirtschaftlich beherrschenden Stellung des Zweitbeklagten (als 10 % Aktionär und dominierender Stifter der Privatstiftung, die über die restlichen Aktien verfügte) abzuleiten, auf die schließlich im Prospekt der erstbeklagten Partei auch (wahrheitsgemäß) hingewiesen wurde.
2. Für die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung sogar festgestellte „Konstruktion", dass die A. GmbH lediglich dazwischen geschaltet wurde, um die strengen Haftungsbestimmungen im Primärmarkt von der erstbeklagten Partei abzuwälzen" (Ersturteil S 42), sind zahlreiche festgestellte und teilweise unstrittig gebliebenen Umstände ins Treffen zu führen:
a) Der gesamte tatsächlich mehrstufige „Geschäftsplan" über die Erlangung einer Bankkonzession, den Börsengang und die Fusionierung mit der A. GmbH stammt vom Zweitbeklagten.
b) Auf diesem „Geschäftsplan" fußt die vom Zweitbeklagten initiierte Werbung der A. GmbH, deren Mitarbeiter vom Zweitbeklagten selbst in die Richtung eingeschult wurden, dass die besonders günstigen Zukunftsaussichten des Gesamtprojekts besonders herausgestrichen werden.
c) Die A. GmbH wurde nicht darüber informiert, dass die Erlangung der Bankkonzession keineswegs so sicher war, wie dies der Zweitbeklagte darstellte (Ersturteil S 53 f).
d) Tatsächlich haben die beklagten Parteien weder vor den Verkäufen der Aktien noch danach ernsthafte Bemühungen gesetzt, die Bankkonzession zu erlangen und nicht einmal bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Version des Zweitbeklagten, es sei bei der Absicht einer Bankgründung hauptsächlich nur um die Beseitigung von Steuernachteilen von Wertpapierhändlern gegenüber Banken gegangen, die Steuerreform 2000 habe diesen Nachteil der Börsenumsatzsteuer aber beseitigt, ist ohnehin Indiz für seine Unredlichkeit, weil er die Bankgründung als Argument für die Anleger bei den Geschäftsführern und Angestellten der A. GmbH groß herausstellte, dann aber - hier wahrheitsgemäß - im Prospekt bzw. im Prospektentwurf, der im März 2000 schon vorlag, kein Wort über die beabsichtigte Bankgründung verlor.
e) Mangels entsprechender gegenteiliger Beweisergebnisse ist die Wertlosigkeit junger, nicht börsennotierter Aktien der erstbeklagten AG zu unterstellen, weil die Aktien noch nie gehandelt wurden und die erstbeklagte Partei bei Anlegern nur dann eine berechtigte positive Erwartung wecken durfte, wenn konkrete Gründe hiefür vorlagen, etwa ein besonderes Vertrauen in die Organe oder Gesellschafter der erstbeklagten AG oder eben ein nach außen in Erscheinung tretender besonderer Unternehmenswert. Dagegen sprechen die geringe Kapitalausstattung der erstbeklagten Partei, die nur über drei Mitarbeiter verfügte, und die bis zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Klägerin getätigten geringen Umsätze.
f) Der Verkauf der Aktien an die A. GmbH auf dem Sekundärmarkt schon vor dem öffentlichen Angebot laut Prospekt von Anfang Juni 2000 erfolgte zum ausschließlichen Zweck des sofortigen Weiterverkaufs an Kunden (ohne entsprechende Aufklärung).
g) Das Revisionsvorbringen zur Absicht der A. GmbH, sich an der erstbeklagten Partei beteiligen zu wollen, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt wurde, dass die A. GmbH die Aktien nicht selbst kaufen konnte und dass die Bezahlung ihrer nominellen Schuld gegenüber der erstbeklagten Partei nur mit dem vom Kunden schon bezahlten Kaufpreiserlösen möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass die Zwischenschaltung der A. GmbH tatsächlich nur den Zweck hatte, Aufklärungspflichten und Haftungen der beklagten Parteien zu vermeiden und Kunden mit als konkret dargestellten Zukunftsvisionen zum Ankauf besonders risikoreicher Wertpapiere zu veranlassen.
h) Nur ergänzend und nicht mehr ins Gewicht fallend ist die Feststellung über eine Gewinnvereinbarung (zwischen dem Zweitbeklagten, den beiden Geschäftsführern und einer damaligen Angestellten der A. GmbH) über die Erlösdifferenz zwischen dem Emissionspreis von 100 EUR und demjenigen, wie er aus den Verkäufen vor der Veröffentlichung des Prospekts erzielt wurde, zu werten. Dass es eine solche Vereinbarung gab, wurde dem Grunde nach von beiden Vorinstanzen übereinstimmend festgestellt. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ergänzung der Feststellungen lediglich darüber hinausgehende konkretere Details in Ansehung der handelnden Personen festgestellt. Diese Ergänzung ist jedoch nicht erheblich, weil es darauf bei der Beurteilung der Täuschungshandlungen der beklagten Parteien nicht ankommt.
Der gerügte Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge Nichtdurchführung aller Beweise zu diesem Thema durch das Berufungsgericht (§ 281a ZPO) ist nicht erheblich.Der gerügte Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge Nichtdurchführung aller Beweise zu diesem Thema durch das Berufungsgericht (Paragraph 281 a, ZPO) ist nicht erheblich.
IV. Zur direkten Vertragsbeziehung der Klägerin mit der erstbeklagten Partei:römisch vier. Zur direkten Vertragsbeziehung der Klägerin mit der erstbeklagten Partei:
Die erstbeklagte Partei hat nach den angestellten Erwägungen mit ihrem Kooperationsvertrag mit der A. GmbH ein Scheingeschäft dahin geschlossen, dass die A. GmbH nur „formal" die Aktien selbst auf eigene Rechnung kauft. Scheingeschäfte werden häufig zur Täuschung Dritter geschlossen (Koziol/Welser, Grundriss I13, 146); hier zu dem Zweck, dass die A. GmbH Kunden unter Vorspiegelung sicherer, aber besonders gewinnträchtiger Anlagemöglichkeiten zum Ankauf junger Aktien aus der Kapitalerhöhung der erstbeklagten Partei anwirbt. Bei Scheingeschäften gilt das verdeckte Geschäft (Koziol/Welser aaO). Es liegt demnach beim Ankauf durch die Klägerin kein Eigengeschäft der Klägerin mit der A. GmbH, sondern ein solches mit der erstbeklagten Partei, wie dies der Angestellte der A. GmbH auch bekundete, vor. Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiters und gerade auch das von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Argument - dies freilich mit völlig anderer Zielrichtung - , dass die Begebung der 12.100 Aktien, die von der A. GmbH gezeichnet wurden, Teil des öffentlichen Anbots aufgrund der am 8. März 2000 in der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung sein sollten. Gerade wegen einer solchen Widmungserklärung wäre sogar die Argumentation der Klägerin richtig, sie hätte aufgrund eines öffentlichen Anbots der erstbeklagten Partei die Aktien erworben. Jedenfalls ist eine direkte Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei zu bejahen. Der Zwischenkauf durch die A. GmbH und der Ankauf durch die Klägerin bedeuten ein gegenüber dem öffentlichen Anbot vom Juni 2000 laut Prospekt vorweggenommene Zeichnung junger Aktien durch die Klägerin. Die erstbeklagte Partei haftet demnach grundsätzlich für die Vorspiegelung des Umstands, dass eine besonders günstige Anlagemöglichkeit bestehe (vgl. 1 Ob 336/99i = ÖBA 2001, 338).Die erstbeklagte Partei hat nach den angestellten Erwägungen mit ihrem Kooperationsvertrag mit der A. GmbH ein Scheingeschäft dahin geschlossen, dass die A. GmbH nur „formal" die Aktien selbst auf eigene Rechnung kauft. Scheingeschäfte werden häufig zur Täuschung Dritter geschlossen (Koziol/Welser, Grundriss I13, 146); hier zu dem Zweck, dass die A. GmbH Kunden unter Vorspiegelung sicherer, aber besonders gewinnträchtiger Anlagemöglichkeiten zum Ankauf junger Aktien aus der Kapitalerhöhung der erstbeklagten Partei anwirbt. Bei Scheingeschäften gilt das verdeckte Geschäft (Koziol/Welser aaO). Es liegt demnach beim Ankauf durch die Klägerin kein Eigengeschäft der Klägerin mit der A. GmbH, sondern ein solches mit der erstbeklagten Partei, wie dies der Angestellte der A. GmbH auch bekundete, vor. Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiters und gerade auch das von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Argument - dies freilich mit völlig anderer Zielrichtung - , dass die Begebung der 12.100 Aktien, die von der A. GmbH gezeichnet wurden, Teil des öffentlichen Anbots aufgrund der am 8. März 2000 in der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung sein sollten. Gerade wegen einer solchen Widmungserklärung wäre sogar die Argumentation der Klägerin richtig, sie hätte aufgrund eines öffentlichen Anbots der erstbeklagten Partei die Aktien erworben. Jedenfalls ist eine direkte Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei zu bejahen. Der Zwischenkauf durch die A. GmbH und der Ankauf durch die Klägerin bedeuten ein gegenüber dem öffentlichen Anbot vom Juni 2000 laut Prospekt vorweggenommene Zeichnung junger Aktien durch die Klägerin. Die erstbeklagte Partei haftet demnach grundsätzlich für die Vorspiegelung des Umstands, dass eine besonders günstige Anlagemöglichkeit bestehe vergleiche 1 Ob 336/99i = ÖBA 2001, 338).
V. Zur deliktischen Haftung des Zweitbeklagten, insbesondere iSd § 870 ABGB:römisch fünf. Zur deliktischen Haftung des Zweitbeklagten, insbesondere iSd Paragraph 870, ABGB:
1. Die Haftung der erstbeklagten Partei beruht zunächst auf den ausgeführten Überlegungen zur Haftung im vorvertraglichen Schuldverhältnis wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Grundsätzlich haftet das Organ oder der Gesellschafter (Mehrheits- oder Alleingesellschafter) dem Vertragspartner der Gesellschaft nicht, insbesondere auch nicht für den Vertrauensschaden, der durch unrichtige Erklärungen des Organs oder Gesellschafters entstanden ist. Nach der von den Revisionswerbern zitierten Judikatur des dBGH wird in der jüngeren deutschen Rsp die Ansicht vertreten, dass allein der Umstand der Stellung eines Alleingesellschafters an der am Vertrag beteiligten Gesellschaft (einer GmbH) zur Begründung der Vertreterhaftung nicht ausreiche, dass nur ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss die persönliche Haftung des Geschäftsführers aber begründen könne (BGH vom 6. Juni 1994, II ZR 292/91). In dem mit der Revision vorgelegten Privatgutachten nimmt der Gutachter Univ. Prof. Dr. Ch. Nowotny zu den Fragen der Kausalität, zum Schutzgesetzcharakter des § 2 KMG und zum Schutzzweck der Haftungsbestimmungen der §§ 11 und 15 KMG Stellung und führt zu der von ihm verneinten Außenhaftung des Organs der erstbeklagten AG unter Zitierung verschiedener Lehrmeinungen und Judikate zusammengefasst Folgendes aus:1. Die Haftung der erstbeklagten Partei beruht zunächst auf den ausgeführten Überlegungen zur Haftung im vorvertraglichen Schuldverhältnis wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Grundsätzlich haftet das Organ oder der Gesellschafter (Mehrheits- oder Alleingesellschafter) dem Vertragspartner der Gesellschaft nicht, insbesondere auch nicht für den Vertrauensschaden, der durch unrichtige Erklärungen des Organs oder Gesellschafters entstanden ist. Nach der von den Revisionswerbern zitierten Judikatur des dBGH wird in der jüngeren deutschen Rsp die Ansicht vertreten, dass allein der Umstand der Stellung eines Alleingesellschafters an der am Vertrag beteiligten Gesellschaft (einer GmbH) zur Begründung der Vertreterhaftung nicht ausreiche, dass nur ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss die persönliche Haftung des Geschäftsführers aber begründen könne (BGH vom 6. Juni 1994, römisch zwei ZR 292/91). In dem mit der Revision vorgelegten Privatgutachten nimmt der Gutachter Univ. Prof. Dr. Ch. Nowotny zu den Fragen der Kausalität, zum Schutzgesetzcharakter des Paragraph 2, KMG und zum Schutzzweck der Haftungsbestimmungen der Paragraphen 11 und 15 KMG Stellung und führt zu der von ihm verneinten Außenhaftung des Organs der erstbeklagten AG unter Zitierung verschiedener Lehrmeinungen und Judikate zusammengefasst Folgendes aus:
Die Prospektpflicht treffe den Anbieter (Emittenten) und nicht dessen Organe. Die für die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten erweiterte Haftung des Vertreters setze voraus, dass der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags gehabt oder bei Vertragsverhandlungen persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Bei der Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten müssten jedoch nach der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Auffassung für eine Organhaftung beide Elemente vorliegen (also eigenwirtschaftliches Interesse und hohes persönliches Vertrauen; im Gutachten werden dazu zitiert: Kalss/Oppitz in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung 811 ff [840]). Diese Auffassung vertrete auch der OGH (4 Ob 2308/96g = WBl 1997, 124). Dies entspreche dem Wertungssystem für Kapitalgesellschaften, das keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter vorsehe. Nach Nowotny komme eine Haftung des Vorstands einer AG, die Aktien emittiert, nur nach Deliktsrecht in Frage. Haftungsgrundlage seien die Strafnormen des § 255 AktG oder des § 15 KMG, die den Anleger bei Verletzung kapitalmarktorientierter Informationspflichten schützten. Strafbar seien nicht nur unrichtige, sondern auch unterlassene Informationen. Die Strafbarkeit bestehe aber nur bei Vorsatz. Zu dieser Haftungsvoraussetzung verweist der Privatgutachter ohne nähere Erläuterungen nur auf den Beitrag von Gruber über die Ad-hoc-Publizität (in ÖBA 2003, 239 ff).Die Prospektpflicht treffe den Anbieter (Emittenten) und nicht dessen Organe. Die für die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten erweiterte Haftung des Vertreters setze voraus, dass der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags gehabt oder bei Vertragsverhandlungen persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Bei der Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten müssten jedoch nach der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Auffassung für eine Organhaftung beide Elemente vorliegen (also eigenwirtschaftliches Interesse und hohes persönliches Vertrauen; im Gutachten werden dazu zitiert: Kalss/Oppitz in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung 811 ff [840]). Diese Auffassung vertrete auch der OGH (4 Ob 2308/96g = WBl 1997, 124). Dies entspreche dem Wertungssystem für Kapitalgesellschaften, das keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter vorsehe. Nach Nowotny komme eine Haftung des Vorstands einer AG, die Aktien emittiert, nur nach Deliktsrecht in Frage. Haftungsgrundlage seien die Strafnormen des Paragraph 255, AktG oder des Paragraph 15, KMG, die den Anleger bei Verletzung kapitalmarktorientierter Informationspflichten schützten. Strafbar seien nicht nur unrichtige, sondern auch unterlassene Informationen. Die Strafbarkeit bestehe aber nur bei Vorsatz. Zu dieser Haftungsvoraussetzung verweist der Privatgutachter ohne nähere Erläuterungen nur auf den Beitrag von Gruber über die Ad-hoc-Publizität (in ÖBA 2003, 239 ff).
2. Gruber behandelt das Problem der Organhaftung an Hand der Verpflichtung von börsennotierten Gesellschaften, die über die Rechnungslegungspflicht hinaus anlegerrelevante Sachverhalte öffentlich bekannt geben müssten (§ 82 BörseG) und führt dazu aus (aaO 250):2. Gruber behandelt das Problem der Organhaftung an Hand der Verpflichtung von börsennotierten Gesellschaften, die über die Rechnungslegungspflicht hinaus anlegerrelevante Sachverhalte öffentlich bekannt geben müssten (Paragraph 82, BörseG) und führt dazu aus (aaO 250):
„Zwar ist eine nach allgemeinem Deliktsrecht bestehende Außenhaftung der Vorstandsmitglieder (Aufsichtsratsmitglieder) neben der Innenhaftung nach § 84 AktG anerkannt, wenn das Vorstandsmitglied (Aufsichtsratsmitglied) nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der AG mit der Konsequenz der Innehaftung verletzt, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger oder Aktionäre verletzt. Bezogen auf die Ad-hoc-Publizitätspflicht könnte eine derartige deliktische Haftung aber nur bejaht werden, wenn die übertretene Norm auch eine Verpflichtung der Organmitglieder enthielte. § 82 Abs 6 AktG normiert aber ausschließlich eine Verpflichtung des Emittenten und keine Verpflichtung der Organmitglieder. Daher kann eine Außenhaftung der Vorstands- bzw Aufsichtsratsmitglieder daraus nicht abgeleitet werden. Anknüpfungspunkt einer deliktischen Außenhaftung ist für die Organmitglieder des Emittenten die Strafnorm des § 255 Abs 1 Z 1 AktG, welche nach herrschender Auffassung bei Verletzung von kapitalmarktorientierten Informationspflichten wie der Ad-hoc-Publizitätspflicht auch den Anleger schützt. Strafbar ist nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG sowohl die unrichtige Ad-hoc-Publizitätsmitteilung ('unrichtig wiedergibt') als auch die Unterlassung einer Ad-hoc-Publizitätsmitteilung ('verschweigt'). Beide Tathandlungen setzen allerdings, wie erwähnt Vorsatz voraus, strafbar ist also nur die bewußte Falschinformation bzw die bewußte Unterlassung der Information."„Zwar ist eine nach allgemeinem Deliktsrecht bestehende Außenhaftung der Vorstandsmitglieder (Aufsichtsratsmitglieder) neben der Innenhaftung nach Paragraph 84, AktG anerkannt, wenn das Vorstandsmitglied (Aufsichtsratsmitglied) nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der AG mit der Konsequenz der Innehaftung verletzt, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger oder Aktionäre verletzt. Bezogen auf die Ad-hoc-Publizitätspflicht könnte eine derartige deliktische Haftung aber nur bejaht werden, wenn die übertretene Norm auch eine Verpflichtung der Organmitglieder enthielte. Paragraph 82, Absatz 6, AktG normiert aber ausschließlich eine Verpflichtung des Emittenten und keine Verpflichtung der Organmitglieder. Daher kann eine Außenhaftung der Vorstands- bzw Aufsichtsratsmitglieder daraus nicht abgeleitet werden. Anknüpfungspunkt einer deliktischen Außenhaftung ist für die Organmitglieder des Emittenten die Strafnorm des Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, AktG, welche nach herrschender Auffassung bei Verletzung von kapitalmarktorientierten Informationspflichten wie der Ad-hoc-Publizitätspflicht auch den Anleger schützt. Strafbar ist nach Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, AktG sowohl die unrichtige Ad-hoc-Publizitätsmitteilung ('unrichtig wiedergibt') als auch die Unterlassung einer Ad-hoc-Publizitätsmitteilung ('verschweigt'). Beide Tathandlungen setzen allerdings, wie erwähnt Vorsatz voraus, strafbar ist also nur die bewußte Falschinformation bzw die bewußte Unterlassung der Information."
3. Die Ausführungen von Gruber (aaO) entsprechen der Rsp zur deliktischen Haftung von Organen der Kapitalgesellschaften, etwa bei Kridadelikten (RIS-Justiz RS0059723; vgl. zur Durchgriffshaftung auf den Organwalter eines Vereins bei einer Ehrenbeleidigung: 6 Ob 95/05x; zur Durchgriffshaftung der Gesellschafter wegen Verletzung deliktstypischer Sorgfaltspflichten: 6 Ob 313/03b = SZ 2004/63). Der Grundgedanke des Begriffs „Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098).3. Die Ausführungen von Gruber (aaO) entsprechen der Rsp zur deliktischen Haftung von Organen der Kapitalgesellschaften, etwa bei Kridadelikten (RIS-Justiz RS0059723; vergleiche zur Durchgriffshaftung auf den Organwalter eines Vereins bei einer Ehrenbeleidigung: 6 Ob 95/05x; zur Durchgriffshaftung der Gesellschafter wegen Verletzung deliktstypischer Sorgfaltspflichten: 6 Ob 313/03b = SZ 2004/63). Der Grundgedanke des Begriffs „Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098).
4. Nach dem schon erläuterten Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen ist die Organhaftung des Zweitbeklagten nach Deliktsrecht zu bejahen. Dazu kann der Sachverhalt verkürzt und auf den Punkt gebracht wie Folge zusammengefasst werden: Die A. GmbH „keilt Anleger mit unrichtigen Werbeaussagen der erstbeklagten AG, die sich zur Entziehung der Haftung für die unrichtigen Auskünfte einer Scheinkonstruktion bedient, dass die (für derartige Geschäfte faktisch) mittellose A. GmbH die Aktien selbst ankauft und an die Anleger weiterveräußert. Erfinder und Nutznießer des Systems war der die erstbeklagte AG beherrschende Zweitbeklagte. Die Täuschungshandlungen der emittierenden erstbeklagten Partei iSd § 870 ABGB durch die unrichtigen Informationen über eine als sicher anzusehende Bankengründung und den Börsengang hat der Zweitbeklagte geplant und umgesetzt. Wenn er (auch) die A. GmbH getäuscht hat (über die Ernsthaftigkeit und Stichhaltigkeit des „Geschäftsplans") muss er für deren Täuschungshandlungen (bzw. für diejenigen ihrer Mitarbeiter) ebenso einstehen wie für den Fall, dass die A. GmbH aufgeklärt gewesen wäre. Dann haftet der Zweitbeklagte als Mittäter. Die Außenhaftung nach Deliktsrecht ist daher iSd zitierten Lehrmeinungen und Rsp (und auch noch dem vorgelegten Privatgutachten) zu bejahen, weil dem Sachverhalt ein entsprechender Vorsatz des Zweitbeklagten durchaus zu entnehmen ist. Wenn die Ausgabe (Zeichnung) der Aktien schon vor der Veröffentlichung des Prospekts im Einverständnis erfolgte, diese Ausgabe aber rückbezogener Teil des öffentlichen Anbots iS des Kapitalerhöhungsbeschlusses gewesen sein sollte, bestand für beide beklagten Parteien eine umfassende, der schon erläuterten Verpflichtung zur „Ad-hoc-Publizität" vergleichbare Informationspflicht, für deren Verletzung der Zweitbeklagte weiters auch aus dem Grund seines über seine bestehende Gesellschafterstellung hinausgehenden persönlichen wirtschaftlichen Interesses einzustehen hat. Dieses persönliche Interesse ist nicht nur mit der heftig bekämpften, von den Vorinstanzen dem Grunde nach aber festgestellten Gewinnvereinbarung zu begründen, sondern auch mit dem durchgeführten Erwerb eigener Aktien durch den Zweitbeklagten um nur 1 EUR zur Erlangung eines Sondervorteils, wenn über die A. GmbH die Aktien an Dritte um zumindest 100 EUR je Stück verkauft werden.4. Nach dem schon erläuterten Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen ist die Organhaftung des Zweitbeklagten nach Deliktsrecht zu bejahen. Dazu kann der Sachverhalt verkürzt und auf den Punkt gebracht wie Folge zusammengefasst werden: Die A. GmbH „keilt Anleger mit unrichtigen Werbeaussagen der erstbeklagten AG, die sich zur Entziehung der Haftung für die unrichtigen Auskünfte einer Scheinkonstruktion bedient, dass die (für derartige Geschäfte faktisch) mittellose A. GmbH die Aktien selbst ankauft und an die Anleger weiterveräußert. Erfinder und Nutznießer des Systems war der die erstbeklagte AG beherrschende Zweitbeklagte. Die Täuschungshandlungen der emittierenden erstbeklagten Partei iSd Paragraph 870, ABGB durch die unrichtigen Informationen über eine als sicher anzusehende Bankengründung und den Börsengang hat der Zweitbeklagte geplant und umgesetzt. Wenn er (auch) die A. GmbH getäuscht hat (über die Ernsthaftigkeit und Stichhaltigkeit des „Geschäftsplans") muss er für deren Täuschungshandlungen (bzw. für diejenigen ihrer Mitarbeiter) ebenso einstehen wie für den Fall, dass die A. GmbH aufgeklärt gewesen wäre. Dann haftet der Zweitbeklagte als Mittäter. Die Außenhaftung nach Deliktsrecht ist daher iSd zitierten Lehrmeinungen und Rsp (und auch noch dem vorgelegten Privatgutachten) zu bejahen, weil dem Sachverhalt ein entsprechender Vorsatz des Zweitbeklagten durchaus zu entnehmen ist. Wenn die Ausgabe (Zeichnung) der Aktien schon vor der Veröffentlichung des Prospekts im Einverständnis erfolgte, diese Ausgabe aber rückbezogener Teil des öffentlichen Anbots iS des Kapitalerhöhungsbeschlusses gewesen sein sollte, bestand für beide beklagten Parteien eine umfassende, der schon erläuterten Verpflichtung zur „Ad-hoc-Publizität" vergleichbare Informationspflicht, für deren Verletzung der Zweitbeklagte weiters auch aus dem Grund seines über seine bestehende Gesellschafterstellung hinausgehenden persönlichen wirtschaftlichen Interesses einzustehen hat. Dieses persönliche Interesse ist nicht nur mit der heftig bekämpften, von den Vorinstanzen dem Grunde nach aber festgestellten Gewinnvereinbarung zu begründen, sondern auch mit dem durchgeführten Erwerb eigener Aktien durch den Zweitbeklagten um nur 1 EUR zur Erlangung eines Sondervorteils, wenn über die A. GmbH die Aktien an Dritte um zumindest 100 EUR je Stück verkauft werden.
VI. Zu den gerügten Verfahrensmängeln und zur Kausalität der unrichtigen und unvollständigen Informationen für die Anleger:römisch sechs. Zu den gerügten Verfahrensmängeln und zur Kausalität der unrichtigen und unvollständigen Informationen für die Anleger:
1. Die Revisionswerber relevieren zu diesen Themen fehlende Parteibehauptungen der Klägerin, die gar nicht behauptet habe, dass sie vom Kauf der Aktien bei Kenntnis des Ausgabekurses von 100 EUR Abstand genommen hätte. Die Kausalität der Unterlassung eines Prospekts (und der darin enthaltenen Informationen) stehe nicht fest, schließlich habe die Klägerin auch nach Veröffentlichung des Prospekts Aktien erworben. Weiters sei der vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Anscheinsbeweis nicht zulässig. Zur Feststellung, dass beim Kaufgespräch der Klägerin der Prospekt (der Probeentwurf des Prospekts) nicht gezeigt worden sei, wird eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert. Es hätte im Zuge der Beweisergänzung durch das Berufungsgericht auch das mit der Berufung vorgelegte Beweismittel (ein Auftragschein vom 6. Juli 2000) zugelassen werden müssen. Aus dem Vorverfahren hätte festgestellt werden müssen, dass der Mitarbeiter der A. GmbH den Prospektentwurf gekannt habe. Zum Thema der Gewinnvereinbarung wird schließlich noch ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 281a Z 2 ZPO gerügt. Das Berufungsgericht hätte die an der angeblichen Gewinnvereinbarung beteiligten Personen vernehmen müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:1. Die Revisionswerber relevieren zu diesen Themen fehlende Parteibehauptungen der Klägerin, die gar nicht behauptet habe, dass sie vom Kauf der Aktien bei Kenntnis des Ausgabekurses von 100 EUR Abstand genommen hätte. Die Kausalität der Unterlassung eines Prospekts (und der darin enthaltenen Informationen) stehe nicht fest, schließlich habe die Klägerin auch nach Veröffentlichung des Prospekts Aktien erworben. Weiters sei der vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Anscheinsbeweis nicht zulässig. Zur Feststellung, dass beim Kaufgespräch der Klägerin der Prospekt (der Probeentwurf des Prospekts) nicht gezeigt worden sei, wird eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert. Es hätte im Zuge der Beweisergänzung durch das Berufungsgericht auch das mit der Berufung vorgelegte Beweismittel (ein Auftragschein vom 6. Juli 2000) zugelassen werden müssen. Aus dem Vorverfahren hätte festgestellt werden müssen, dass der Mitarbeiter der A. GmbH den Prospektentwurf gekannt habe. Zum Thema der Gewinnvereinbarung wird schließlich noch ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 281 a, Ziffer 2, ZPO gerügt. Das Berufungsgericht hätte die an der angeblichen Gewinnvereinbarung beteiligten Personen vernehmen müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die gerügte Aktenwidrigkeit und die gerügten Mängel des Berufungsverfahren liegen nach vorgenommener Prüfung durch den erkennenden Senat nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Kenntnis des Mitarbeiters der A. GmbH von einem Prospektentwurf (in dem ebenso wie im veröffentlichten Entwurf die geplante Bankgründung nicht aufscheint) nichts an den vorhergehenden Erklärungen des Zweitbeklagten über die als sicher dargestellten Unternehmensmaßnahmen (Bankengründung usw.) ändern könnte.Die gerügte Aktenwidrigkeit und die gerügten Mängel des Berufungsverfahren liegen nach vorgenommener Prüfung durch den erkennenden Senat nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Kenntnis des Mitarbeiters der A. GmbH von einem Prospektentwurf (in dem ebenso wie im veröffentlichten Entwurf die geplante Bankgründung nicht aufscheint) nichts an den vorhergehenden Erklärungen des Zweitbeklagten über die als sicher dargestellten Unternehmensmaßnahmen (Bankengründung usw.) ändern könnte.
VII. In der Frage der Kausalität - und nur zu diesem Punkt - ist das Verfahren allerdings noch nicht spruchreif:römisch sieben. In der Frage der Kausalität - und nur zu diesem Punkt - ist das Verfahren allerdings noch nicht spruchreif:
Die Auffassung der Revisionswerber über fehlende Parteibehauptungen der Klägerin zu den angeführten Themen kann nicht geteilt werden. In den umfangreichen Behauptungen sind geradezu selbstverständlich auch die Umstände inkludiert, dass die Klägerin bei richtiger und vollständiger Information die Aktien nicht gekauft hätte. Vom Erstgericht festgestellt wurde allerdings nur, dass die Klägerin „in Kenntnis des Ausgabekurses von nur EUR 100 pro Aktie den Aktienkauf nicht vorgenommen" hätte. Dies lässt schon offen, ob sie bei Kenntnis dieses Ausgabekurses die Aktien um 100 EUR pro Aktie erworben hätte und ob ihr um diesen Preis die A. GmbH die Aktien auch verkauft hätte. Damit wurde nicht einmal der vom Berufungsgericht bejahte Anscheinsbeweis erbracht. Es braucht daher gar nicht mehr die relevierte Rechtsfrage untersucht werden, ob der Anscheinsbeweis hier überhaupt zulässig war (gegenteilig wohl 6 Ob 2100/96k). Jedenfalls ist zu der entscheidungswesentlichen Frage der Kausalität nicht festgestellt, ob die Klägerin bei Kenntnis von Informationen, wie sie im Prospekt gegeben wurden einschließlich der dort enthaltenen Warnhinweise (fehlende Handelsfähigkeit der nicht börsennotierten Aktien; Risken in Ansehung der künftigen Entwicklung des Unternehmens; Warnungen des Prospektkontrollors) die Aktien gekauft hätte.
Das Verfahren ist daher - jedoch ausschließlich zu diesem Thema - zu ergänzen. Die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung wird schon iS einer Kostenersparnis das Berufungsgericht vorzunehmen haben. Sollte nach ergänzender Parteivernehmung der Klägerin festgestellt werden, dass sie bei richtiger und vollständiger Information (etwa mit dem Inhalt des Prospekts) die Aktien nicht gekauft hätte, wird die Sache iS einer Klagestattgebung, sohin neuerlichen Bestätigung des Ersturteils spruchreif sein, auch wenn ein Teil der Aktien von der Klägerin erst nach der Prospektveröffentlichung gekauft wurde (Ersturteil S 35). Auch für diesen Teil war die zuvor erfolgte vorsätzliche Täuschungshandlung kausal. Die Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht darüber, ob in der Zwischenzeit ein Prospekt veröffentlicht wurde, begründete lediglich den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, der gegenüber dem vorsätzlichen Handeln des Schädigers nicht so stark ins Gewicht fällt, dass eine Schadensteilung aus dem Grund der Mitverantwortlichkeit der Klägerin vorzunehmen wäre (stRsp, zuletzt 9 Ob 91/03b; RIS-Justiz RS0016291).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.